3.11.5
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Meldung von Getauften und Dargebrachten an die Einwohnerkontrolle des Wohnortes
(Taufe: Einwohnerkontrolle)
vom 5. Juni 2000
Synode
Massgebende Artikel der Kirchenordnung (aufgrund der Teilrevision vom 1. März 2013 am 24.August 2017 angepasst):
Artikel 25 Absatz 1 Taufschein und Taufregister
Artikel 27 Absatz 2 Zugehörigkeit, Meldung (der Kirchgemeinde an die Einwohnerkontrolle)
Weisungstext:
2.2 § 25 Abs. 1, 2.2 § 27 Abs. 21 Die Kirchgemeinden melden alle vollzogenen Taufen oder Darbringungen der Einwohnerkontrolle des Wohnortes der getauften oder dargebrachten Person.
2 Die Meldung kann mittels beglaubigter Kopie des Taufscheines (oder einer Bescheinigung der Darbringung) erfolgen.
3 Die Meldungen haben periodisch mindestens alle 3 Monate zu erfolgen.
Genehmigt von der Synode von 5. Juni 2000.