3.3.2.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Richtlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirchgemeinden (KiK)
(Arbeit mit Kindern, Jugendlichen)
vom 31. Dezember 2009
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg
2.2 § 521 Die Verantwortung für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und den kirchlichen Unterricht trägt der Kirchgemeinderat. (Kirchenordnung der Evang.-ref. Kirche des Kt. Freiburg Art. 52) Er sorgt dafür, dass in der Kirchgemeinde die Bestimmungen in Art. 53-64 und 66 der Kirchenordnung eingehalten werden.
2 Der Kirchgemeinderat setzt eine "Kommission für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen” (KiK - Kommission) und ein "MitarbeiterInnenteam” (KiK-Team) ein. Sie arbeiten gemäss den folgenden Richtlinien.
3 Die KiK-Kommission ist für eine Legislaturperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich.
1 In der KiK-Kommission sind vertreten:
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Kirchgemeinderat Ressort KiK;
-
AmtsträgerIn bzw. durch den Kirchgemeinderat bestimmte Vertreterin aus dem KiK-Team;
-
vorzugsweise eine Person mit pädagogischer oder sozialer oder politischer Bildung bzw. Erfahrung;
-
3 – 4 weitere Personen (Eltern oder Gemeindeglieder).
2 Die KiK - Kommission besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
3 Die KiK - Kommission tagt mindestens 4 Mal jährlich oder nach Bedarf und im budgetierten Rahmen.
4 Die Mitglieder der KiK - Kommission erhalten ein Sitzungsgeld.
1 Der Kirchgemeinderat beauftragt die KiK - Kommission für die Begleitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchgemeinden, im Besonderen des kirchlichen Unterrichtes.
2 Die KiK-Kommission erarbeitet minimale Richtlinien für die Vorbereitung auf die Konfirmation und koordiniert sie mit den Richtlinien der Kantonalkirche.
3 Die KiK-Kommission entwickelt zusammen mit dem KiK-Team schwerpunktmässig ein Jahresprogramm der Kinder- und Jungendarbeit und legt es dem Kirchgemeinderat zur Genehmigung vor.
4 Die KiK-Kommission sucht langfristig Katechetinnen bzw. MitarbeiterInnen. Sie klärt ihre Eignung ab, gegebenenfalls in Absprache mit der KORU, und schlägt die Kandidatin/den Kandidaten dem Kirchgemeinderat zur Wahl vor. (KO Art. 59.1).
5 Die KiK - Kommission legt die Stunden- und Klasseneinteilungen sowie die Arbeitspensen der Unterrichtenden fest und legt sie dem Kirchgemeinderat zur Genehmigung vor. Sie anerkennt die Arbeit der MitarbeiterInnen und fördert ihre persönliche und fachliche Entwicklung (KO Art. 52 und 59.1).
6 Die KiK - Kommission stützt und fördert die Unterrichtenden durch Information, regelmässige Gespräche, angemeldete Unterrichtsbesuche mit gemeinsamer Verarbeitung und Elternkontakte.
7 Die KiK-Kommission ist erste Schlichtungsstelle bei Differenzen zwischen Kindern, Jugendlichen, Eltern und Unterrichtenden, gegebenenfalls in Absprache mit der Schuldirektion bzw. -vorsteherschaft.
8 Die KiK - Kommission überprüft das Einhalten der Weisungen und Lehrpläne der Kantonalkirche (Bezugsquelle: Fachstelle Bildung).
1 Die KiK - Kommission trifft sich zwei Mal jährlich mit dem KiK - Team und ist Gesprächspartnerin der KORU (deutschsprachige synodale Kommission für Religionsunterricht,) der Fachstelle Bildung und der betreffenden SchulvorsteherInnen, rsp. OS-DirektorIn.
2 Um die Kinder und Jugendlichen möglichst umfassend kirchlich zu begleiten, ist eine Zusammenarbeit aller auf diesem Gebiet Tätigen anzustreben, z.B.:
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Jubla / Pfadi;
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Jugendkommissionen;
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Lehrerschaft;
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ökumenische Arbeitsgruppen;
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ev. andere religiöse Gruppierungen etc..
1 Die Beschlüsse der KiK - Kommission sind für alle MitarbeiterInnen verbindlich.
Erste Rekursinstanz ist der Kirchgemeinderat. Für die Mitglieder der KiK - Kommission gilt bei vertraulichen Informationen das Sitzungsgeheimnis.
2 Die KiK - Kommission stellt im Rahmen dieser Richtlinien Budgetanträge in Zusammenarbeit mit dem Ressortverantwortlichen des Kirchgemeinderates.
1 Das KiK - Team besteht aus allen angestellten MitarbeiterInnen, die sich im Rahmen der Kirchgemeinde mit Kinder beschäftigen und kann projektmässig durch freiwillige MitarbeiterInnen ergänzt werden.
2 Das KiK - Team wird durch eine vom Kirchgemeinderat bestimmte Verbindungsperson in der KiK - Kommission ertreten und wird (wenn möglich) von dieser Person geleitet (zB. AmtsträgerIn).
3 Das KiK - Team trifft sich nach Bedarf und im budgetierten Rahmen.
4 Die Mitglieder des KiK - Teams werden – wenn der Anstellungsvertrag nichts anderes vorsieht - mit einem Sitzungsgeld entschädigt.
1 Das KiK - Team ist für den Rahmen der pädagogischen Ausrichtung der Kinder- und Jugendarbeit einer Kirchgemeinde verantwortlich.
2 Das KiK - Team erarbeitet in Rücksprache mit der KiK - Kommission ein Jahresprogramm, setzt Schwerpunkte und organisiert deren Öffentlichkeitsarbeit.
3 Das KiK - Team stellt Anträge für Anschaffungen und Geldbedarf an die KiK - Kommission.
4 Probleme persönlicher Art oder Konflikte mit dem Umfeld der Kinderarbeit (z.B. Eltern) werden zuerst im Rahmen des KiK-Team zu lösen versucht, dann wird der Rat der KiK - Kommission beigezogen.
1 Das KiK - Team sucht den Einbezug von Freiwilligen bei Projekten, Lagern, Einkehrtagen, etc..
2 Das KiK - Team sucht die Partnerschaft im ökumenischen Kontext.
Diese Richtlinien wurden an der Sitzung des Kirchgemeinderates am ……………… genehmigt.
Der/die Präsidentln des Kirchgemeinderates:
Die Sekretärin: