3.5.20.3

Kirchgemeinderat: Ersatzwahl
3.5.20.3
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Vorgehen bei Ausscheiden von Kirchgemeinderäten und Ersatzwahlen (gemäss Art. 82 Abs. 6 KO)

(Kirchgemeinderat: Ersatzwahl)
vom 31. März 2010
Der Synodalrat
2.2 § 73 Abs. 2, 2.2 § 82 Abs. 61 Information an Synodalrat über Rücktritt des Kirchgemeinderates (Schreiben oder Protokollauszug) mit dem Datum für Ersatzwahlen:
1. spätestens an der nächsten Kirchgemeindeversammlung (Art. 82, Absatz 6 KO);
2. ev. früher stattfindende a. o. Versammlung nach Art. 73 Abs. 2 KO.
2 Offizielle Kenntnisnahme durch den Synodalrat, Bestätigung des Datums der Ersatzwahl.
2.2 § 74, 2.2 § 82 Abs. 23 Veröffentlichung der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung mit Traktandenliste mindestens 60 Tage vorher im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Kirchgemeinde (74 KO). Bei dieser Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung auf einer von den Vorgeschlagenen und 10 stimmberechtigten Gemeindegliedern unterzeichneten Liste dem Kirchgemeinderat eingereicht werden müssen (Art. 82 Abs. 2 KO).
2.2 § 82 Abs. 34 Werden weniger oder gleich viele Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen als zu wählen sind, gelten die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt (sog. stille Wahl; Art. 82 Abs. 3 KO).
Wurde eine a.o. Kirchgemeindeversammlung angesetzt, wird diese abgesagt. An der nächsten Kirchgemeindeversammlung orientiert der Kirchgemeinderat.
2.2 § 82 Abs. 45 Werden weniger oder mehr Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen als zu wählen sind, muss eine Wahlveranstaltung stattfinden, bzw. die anberaumte a. o. Versammlung findet statt (Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung gem. Art. 82 Abs. 4 KO).
Wenn bis zu dieser Frist nicht genügend Kandidaten zur Wahl orgeschlagen werden, ist an der Kirchgemeindeversammlung für die nicht besetzten Sitze jedes volljährige Gemeindeglied wählbar.
Die Gewählten müssen innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme Annahme oder Ablehnung der Wahl erklären.
6 Das Wahlergebnis der stillen Wahl, bzw. das Wahlprotokoll der Kirchgemeindeversammlung sind dem Synodalrat einzureichen.
Wenn an der Kirchenversammlung kein vollständiger Rat gewählt wird, bestimmt der Synodalrat das weitere Vorgehen.
7 Der Synodalrat erwahrt die Wahl und lädt zur Vereidigung ein.
8 Der Synodalrat nimmt die neuen Ratsmitglieder in Pflicht. Übergabe der Kirchenverfassung und Kirchenordnung. Der neue Kirchgemeinderat bestätigt die Übergabe mit seiner Unterschrift.
9 Beim Rücktritt sind die Dossiers dem Präsidenten des Kirchgemeinderates zurückzugeben; die Rückgabe wird bestätigt.
10 Neukonstituierung des Rates, neue Departementsverteilung, Information der neuen Departementsverteilung an den Synodalrat.
Murten, März 2010