3.8.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Amtsträger: Reglement über die Kriterien für die Ordination und die Aufnahme in den Kirchendienst
(Amtsträger: Reglement Ordination und Aufnahme)
vom 22. Mai 2023
Die Synode der Evangelisch - Reformierten Kirche des Kantons Freiburg (ERKF)
2.2 § 121, 2.2 § 164 Abs. 1, 2.2 § 166, 2.2 § 172 Abs. 1, 2.2 § 172 Abs. 2, 3.8.3, 3.8.3.1 § Abs. 1 gestützt auf
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Art. 121, 4-6 der Kirchenordnung (KO)
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Art. 164,1 KO
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Art. 166 KO
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Art. 172,1+2 KO
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Die «Richtlinien der Synode bezüglich der Verfahren der Wahl, der Anstellung, der Aufnahme in den Kirchendienst, sowie der Ordination einer Amtsträgerperson» (Amtsträger: Verfahren bei Wahl, Anstellung, Aufnahme in den Kirchendienst, Ordination vom 3. November 2016) – Rechtstext 3.8.3 der ERKF
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Das von der Synode vom 26. Mai 2021 verabschiedete Ordinationsgelübde
1 Gestützt auf die unterschiedlichen Ausbildungssysteme für die kirchliche Ausbildung der reformierten Pfarrpersonen und der sozialdiakonischen Mitarbeitenden anerkennt die Evangelisch - Reformierte Kirche des Kantons Freiburg (ERKF) die je in diesen Bereichen angewendeten Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsordnungen.
2 Dazu gehören: Konkordat, A+W - Aus- und Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer, OPF - Office protestant de formation, KOPTA - Koordinationsstelle für praktikumsbezogene theologische Ausbildung, CER - Conférence des Églises Réformées romandes und TDS - Ausbildungsgänge des Theologisch-diakonischen Seminars Aarau.
3 Das vorliegende Reglement reflektiert das Verständnis, das die Kandidaten und Kandidatinnen zur Ausübung ihres Amtes in der ERKF mitbringen und gibt den Gesprächen bezüglich der Ordination bzw. der Aufnahme in den Kirchendienst der ERKF den wegweisenden Rahmen. Es spiegelt die kulturellen und religiösen Prägungen der ERKF wider und trägt ihrer historischen Prägung, ihrer Zweisprachigkeit und ihrer Verortung im sozialen und politischen im Umfeld des Kantons Freiburg angemessen Rechnung.
1 Die Kandidierenden sind sich über ihre Ekklesiologie im Klaren und in der Lage, diese zu kommunizieren.
2 Sie identifizieren sich mit der «Gemeinschaft der Getauften», den gottesdienstlichen Versammlungen sowie der Kirche als Organisation und Institution.
2. Institutionelles Verständnis
1 Die Kandidierenden sind sich der institutionellen Aspekte ihres Amtes bewusst und integrieren diese in ihre Praxis.
2 Sie achten die Pflicht zur Kollegialität sowie zur Einhaltung der gemeinsamen Regeln.
3 Sie kennen die Kirchenverfassung und die Kirchenordnung sowie die weiteren Regelwerke der ERKF und können diese im Denken und Handeln umsetzen.
4 Sie wissen um die Funktionsweise der Organe und Kommissionen in den Kirchgemeinden und auf der Ebene der Kantonalkirche.
5 Sie reflektieren die Aspekte der Aufgaben- und Machtverteilung und des geteilten Auftrags.
6 Sie sind bereit, die ERKF gegen aussen zu repräsentieren.
1 Die Kandidierenden leben in einer ständigen theologischen Reflexion und pflegen eine persönliche Glaubenspraxis, die im Evangelium verankert ist.
2 Sie kennen die Voraussetzungen, die für ein gutes Miteinander im jeweiligen Tätigkeitsbereich notwendig sind.
3 Dazu gehören:
• der Umgang mit Arbeits- und Ruhezeiten,
• die Notwendigkeit und Verpflichtung zur Weiterbildung und die Möglichkeit, Supervision und externe Unterstützungsangebote wahrzunehmen,
• die Grundlagen der Kommunikation und der kontext- und situationsbezogenen Sprache,
• die Kritikfähigkeit und der konstruktive Umgang mit Fehlern.
2.2 § 884 Von Amtsträgerinnen und Amtsträgern der ERKF wird erwartet, dass sie in der Berufsausübung und im persönlichen Leben darauf achten, dass sie glaubwürdig nach dem Evangelium leben, dem Ansehen der Kirche Rechnung tragen und dieser nicht schaden (in Analogie zu Art.88 KO).
4. Verständnis für die reformierte Identität
1 Die Kandidierenden stellen sich in den Dienst der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat.
2 Sie respektieren die reformierte Tradition und Praxis der reformierten Kirchen in der Schweiz.
3 Sie haben einen achtsamen Umgang mit der Pluralität.
4 Sie haben das reformierte Verständnis der Sakramente (Taufe und Abendmahl) integriert und messen der Verkündigung die angemessene Bedeutung zu.
5 Sie gehen sorgsam mit konfessionellen Prägungen der Reformierten um und vermeiden religiöse Praktiken, die mit der reformierten Praxis nicht vereinbar sind (z. B. Marienverehrung oder stigmatisierendes Beharren auf der Notwendigkeit einer Bekehrung).
1 Die Kandidierenden verfügen über Kompetenzen, mit Gruppen zu arbeiten.
2 Sie sind befähigt, mit den jeweiligen Akteuren fruchtbar zusammenwirken.
3 Sie reflektieren ihre Rolle und Funktion im Arbeitsumfeld.
4 Sie können eigene Erwartungen ausdrücken, die Aufgabenverteilung klären, die Arbeit planen und die Bedürfnisse anderer Beteiligter wahrnehmen.
6. Interkonfessioneller, interreligiöser und ethischer Dialog
1 Die Kandidierenden bringen ökumenische Offenheit und die Bereitschaft zum konstruktiven Dialog mit.
2 Sie sind in der Lage, im interreligiösen, interkonfessionellen und ethischen Dialog mitzuwirken.
3 Sie können ihre Ideen klar ausdrücken und respektvoll zuhören.
4 Sie sind gewillt, mit anderen Religionen oder Konfessionen zusammenarbeiten, ohne die eigene Identität zu verleugnen.
5 Sie versuchen, Fremdes zu verstehen.
1 Die Kandidierenden sind bereit, sich auf die freiburgische Kultur einzulassen.
2 Sie sind willens, sich konstruktiv einzubringen und zu integrieren.
3 Sie nehmen die Besonderheiten im ländlichen bzw. städtischen Umfeld wahr und achten die traditionellen Formen der Reformierten im Kanton Freiburg sowie die Gewohnheiten in den Gemeinden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmung
3.8.3, 3.8.3.1 § Abs. 1 Dieses Reglement wurde an der Synode vom 22. Mai 2023 genehmigt und ersetzt alle vorherigen Bestimmungen der ERKF über die Ordination und die Aufnahme in den Kirchendienst, ausgenommen jene, aufgrund derer dieses Reglement erlassen wurde, namentlich:
• die «Richtlinien der Synode bezüglich der Verfahren der Wahl, der Anstellung, der Aufnahme in den Kirchendienst, sowie der Ordination einer Amtsträgerperson» (Amtsträger: Verfahren bei Wahl, Anstellung, Aufnahme in den Kirchendienst, Ordination vom 3. November 2016) – Rechtstext 3.8.3 der ERKF
• Ordinationsgelübde, von der Synode vom 26. Mai 2021 verabschiedet.
Genehmigt von der Synode vom 22. Mai 2023.