3.8.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Amtsträger: Ordinationskommission, Richtlinien für die Ordination (Synodebeschluss)
(Amtsträger: Ordinationskommission, Ordinationsrichtlinien)
vom 11. Juni 2001
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg
Artikel 25 Absatz 6 Kirchenverfassung; Artikel 183 184 Kirchenordnung.
2.1 § 25 Abs. 61 Sie zählt 5 bis 7 Mitglieder, eines davon wird vom Synodalrat aus seiner Mitte delegiert. Wenigstens ein Mitglied soll nicht ordiniert sein.
2 Die Kommission konstituiert sich selber.
1.2
Kompetenzen, Verantwortlichkeiten
1 Sie legt der Synode jährlich ihren Rechenschaftsbericht vor.
2 Ihre Anträge und Berichte gehen an die Synode und zur Kenntnis an den Synodalrat.
2 Im Rahmen und in Zusammenarbeit mit den bestehenden Ausbildungsstrukturen der Kirchen organisiert sie Praktika, sie kann dazu die Zusammenarbeit mit Schwesterkirchen suchen. Sie entscheidet, ob ein Praktikum bestanden ist, soweit diese Kompetenz nicht an andere Organe (Konkordatsprüfungsbehörde, DRMD) delegiert worden ist.
3 Sie prüft und entscheidet über die Gesuche um Ordination und stellt der Synode die entsprechenden Anträge.
4 Sie prüft die Gültigkeit der Ordination durch andere Kirchen und stellt einen Antrag an die Synode, wo die Anerkennung nicht durch Vereinbarungen unter den Kirchen geregelt ist (Konkordat, Leuenberger Kirchengemeinschaft).
5 Sie führt die Ordinationsgottesdienste in einer der Kirchen von Murten durch.
2. Ordinationsgottesdienst
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg feiert normalerweise einen Ordinationsgottesdienst pro Jahr. Die Ordinationskommission legt den Zeitpunkt der Ordinationsgottesdienste fest.
3. Bedingungen zur Einreichung eines Ordinationsantrages
1 Für französischsprachige Pfarrkandidierende: Erlangen des lic. theol. einer reformierten Fakultät der Schweiz (oder gleichwertige Ausbildungsstätte) sowie die Anerkennung des Vikariates durch die Ordinationskommission.
2 Für die deutschsprachigen Kandidierenden gelten die Bestimmungen des Konkordates.
3 Für die französischsprachigen Diakone:
Erlangen des Diploms des DRMD sowie die Anerkennung des Praktikums durch die Ordinationskommission.
4 Für die deutschsprachigen Diakone gelten die Kriterien der Diakonatskonferenz.
Anerkennung der Ausbildung durch die zuständigen Stellen der Herkunftskirche. Eine Verweserzeit oder eine Zusatzausbildung können verlangt werden.
Es wird eine Verweserzeit von mindestens 1 Jahr vorgeschrieben. Während dieses Jahres prüft die Ordinationskommission die Universitätsabschlüsse und die Anerkennung der bereits geleisteten Vikariatszeit (Praktikum). Sie ordnet nötigenfalls zusätzliche Ausbildungen an.
In Gesprächen klärt die Ordinationskommission die Eignung für den kirchlichen Dienst ab. Die Kandidierenden sind der Synode vorzustellen; die Ordinationskommission stellt einen Antrag an die Synode. Aus dem Erfüllen der Voraussetzungen kann kein Rechtsanspruch auf Ordination durch die evangelisch - reformierte Kirche des Kantons Freiburg abgeleitet werden. Bei einem negativen Antrag kann im Einvernehmen mit dem Kandidierenden das Traktandum zurückgezogen werden. Die Synode entscheidet endgültig.
5. Gesuch um Aufnahme in den Kirchendienst
3.8.3 § Abs. 1 Wo keine kirchlichen Vereinbarungen bestehen (Konkordat), stellt die Ordinationskommission bei Ordinierten aus anderen Kirchen den Antrag um Aufnahme in den Kirchendienst analog Punkt 1.3 Absatz 4 dieser Richtlinien, bzw. Art. 173 und 179 KO.
Genehmigt von der Synode vom 11. Juni 2001.