3.8.3.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Richtlinien für die finanzielle Beteiligung der Kantonalkirche an der Weiterbildung der Amtsträgerlnnen (Kostenverteiler)
(Amtsträger: Kostenverteiler Aus-, Weiterbildung )
vom 29. Oktober 2002
Synodalrat
Anwendung auf beide Sprachseiten (Synodalratsbeschluss 57/07/08)
2.2 § 168 Abs. 3 Zu unterscheiden ist zwischen Weiterbildung und Ausbildung.
Weiterbildung:
-
regelmässige, zumeist jährliche, z.T. obligatorische Kurse gemäss Pfarrweiterbildung (pwb) und den in diesem Rahmen angebotene Kurse, inkl. CPT-Kurse;
Ausbildung:
-
Weiterführende Studien (z.B. lange Fortbildungen, "master of ..."; Nachdiplomstudien, etc.);
-
Spezialisierungen (z. B. Gemeindesupervision).
Die finanzielle Beteiligung der Kantonalkirche wird jeweils als Einzelfall, nach vorherigem begründetem und dokumentiertem Gesuch geregelt.
1
Empfehlung bei ausschliesslicher Gemeindefunktion
Kostenaufteilung bei Amtsträgerlnnen in ausschliesslicher Gemeindefunktion:
50% Amtsträgerln;
50% Kirchgemeinde.
2
Ausschliesslich kantonalkirchliche Funktion
Kostenaufteilung bei Amtsträgerlnnen in ausschliesslich kantonalkirchlicher Funktion:
50% Amtsträgerln;
50% Kantonalkirche.
3
Gemeinde- und kantonalkirchliche Funktion
Kostenaufteilung bei Amtsträgerlnnen mit Gemeinde und kantonalkirchlicher Funktion:
50% Amtsträgerln;
übrige 50% aufgeteilt nach Proportionen Stellenprozent Kantonalkirche - Kirchgemeinde (Anteil Kirchgemeinde = Empfehlung);
(z.B. 50% ERKF / 25% Kirchgemeinde; 66% ERKF / 33% Kirchgemeinde).
Die Beiträge verstehen sich pro rata temporis bei Ein- oder Austritt im Betreffsjahr.
Murten, genehmigt an der Synodalratssitzung vom 29. Oktober 2002
revidiert im Mai 2008 und im Februar 2019