3.11.60

Steuerpflicht: Zweitresidenz
3.11.60
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Steuerpflicht bei Zweitresidenzen

(Steuerpflicht: Zweitresidenz)
vom 30. Juni 2000
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg
Synodalrat - Conseil synodal

An die Kassierlnnen und Kirchgemeindepräsidentlnnen unserer Kirche
Text des Schreibens
1 Sehr geehrte Damen und Herren,

Immer wieder ist der Synodalrat angefragt worden, wie bei Rekursen und Unklarheiten betr. Kirchensteuer­erhebung für Personen, die nicht im Kanton Freiburg wohnhaft sind, jedoch Liegenschaften in unserem Kanton besitzen, vorzugehen sei.

Das Problem ist komplex und der Synodalrat ist der Ansicht, dass einige Erläuterungen dazu den Kirchgemeinden wohl hilfreich sein können.

Die Ausgangslage ist oftmals folgende:

Eine Person ficht die Veranlagung betr. Steuerpflicht für Kirchensteuern an, weil sie

a)

nicht in der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, sondern nur eine Zweitresidenz dort besitzt, oder:


b)

ausserhalb des Kantons Freiburg wohnt, dort andere steuerrechtliche Dispositionen gelten und deshalb für seine Zweitresidenz im Kanton Freiburg nach "zweierlei Mass" veranlagt wird.

2 Als Argumente für entsprechende Steuerrekurse werden oft aufgeführt, dass die betreffenden Personen bereits Kirchensteuern an ihrem Wohnort (Kirchgemeinde im Kanton, bzw. im Wohnortkanton) entrichten und deshalb nicht bereit seien, bei "zwei Kirchen" Steuern zu entrichten. Auch der fehlende Bezug zur Kirchgemeinde der Zweitresidenz wird ab und zu geltend gemacht.
Häufig wird auch bemerkt, dass die betreffenden Personen in ihrem Wohnortkanton entweder gar keine Kirchensteuern im eigenlichen Sinn entrichten (gilt für Personen, die in den Kantonen NE und GE Wohnsitz haben), oder dann in einer anderen Form (BE, VD, u.a.).

Der Synodalrat hat diese steuerrechtlichen Fragen abgeklärt und ist heute in der Lage, lhnen folgende Hinweise zu geben:
1
Rechtsgrundlage
1.2.2 § 13 Abs. 1 Grundsätzlich gilt für alle Kirchgemeinden des Kantons Freiburg Freiburgisches Recht. Zu erwähnen ist primär das "Gesetz über die Beziehungen zwischen Kirchen und Staat" vom 26.September 1990. Die Art. 12 - 21 dieses Gesetzes regeln die Finanzordnung im Bezug auf Kirchensteuern. Es heisst dort:
"Kirchensteuern müssen die natürlichen und juristischen Personen zahlen, die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen." (Art. 13.1.).

Des weiteren ist auf ein Grundsatzurteil des Freiburger Verwaltungsgerichtes hinzuweisen betr. "Steuerpflicht eines nicht in der Pfarrei wohnhaften Grundstückeigentümers" (KRKE FR; 1978-1986; Urteil vom 11.April 1980;
S. 315ft). Das Freiburger Verwaltungsgericht stützt sich bei der Urteilsbegründung auf gängige Praxis des Bundesgerichtes, wonach die "... primär territoriale Grundlage der Kirchensteuerpflicht ... bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erhebung von Kirchensteuern nicht in der Kirchgemeinde wohnhaften Eigentümern eines Grundstückes sowie von juristischen Personen niemals in Frage gestellt ..." worden ist (BGE 7; S.6; 52 1 112, 98 la 405 e.a.).
2
Folgerungen
1.2.2 § 16 Abs. 11 Liegenschaftsbesitz im Kanton Freiburg bringt eine "teilweise Steuerpflicht" gemäss Kantonalem Gesetz mit sich (Liegenschaft-, bzw. lmmobiliensteuern). Auf diesen Steuern kann die Kirchgemeinde auch Kirchensteuern erheben (Art. 16.1, GKS 26.9.1990).
2 Weder der fehlende Bezug zur Kirchgemeinde oder zur Kirche generell ("wir praktizieren nicht ...") kann als Begründung zur Steuerbefreiung gelten. Auch wenn eine Person die Kirchensteuern bereits an ihrem Wohnsitz entrichtet, so ist sie durch die Liegenschafts-, bzw. lmmobiliensteuer im Kanton Freiburg auch kirchensteuerpflichtig.
Steuerbefreiung
1.2.2 § 13 Abs. 2 a Gemäss dem "Gesetz über die Beziehungen zwischen Kirchen und Staat (GKS) vom 26.9.1990" sind von der Kirchensteuerpflicht befreit:

"Keine Kirchensteuern müssen bezahlen die natürlichen Personen, die nicht der Konfession einer anerkannten Kirche angehören" (Art. 13.2a).

Wenn eine Person also nachweisen kann, dass sie an ihrem Wohnsitz "nicht einer anerkannten Kirche angehört", so fällt auch die Kirchensteuerpflicht im Kanton Freiburg weg. Dieser Nachweis ist für jede Persan notwendig, auch für Personen, die in den Kantonen NE oder GE Wohnsitz haben. Entscheidend ist nach Freiburger Recht die Konfessionszugehörigkeit und nicht die Steuerpflicht (bzw. allfällige Steuerbefreiung) im Wohnortkanton (oder Ausland).

Somit ist auch klar, dass die Praxis anderer Kantone für den Kanton Freiburg nicht ais Argument für eine geforderte Steuerbefreiung gelten kann.
Soweit die Resultate der Abklärungen des Synodalrates. Bei Rückfragen oder "Spezialfällen" bitten wir Sie, mit der Geschäftsstelle des Synodalrates (Tel. 026 670 45 40) Kontakt aufzunehmen.
Wir hoffen, lhnen mit diesen Aufgaben gedient zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüssen im Namen des Synodalrates:
der Präsident: Daniel de Roche
die Kirchensekretärin: Sonja Suter