4.1.1.6
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Ständige Stellvertretung in die Synode für die Amtsträgerperson, die Einsitz im Synodalrat nimmt
(Synode: Stellvertretung Amtsträger)
vom 1. Oktober 2013
Der Synodalrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 und Absatz 4 der Kirchenverfassung vom 6. Juni 2011
gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 der Kirchenverordnung vom 12. November 2012
beschliesst (Präzisierung zu Artikel 26 KV):
Sachverhalt:
Die Frage stellt sich speziell in Kirchgemeinden mit Einzelpfarramt ; hier braucht es eine "Ständige Stellvertretung", wenn der Amtsträger Einsitz im Synodalrat nimmt und damit "seine Stimme" verliert.
2.1 § 26 Abs. 41 Die Kirchgemeinden müssen der Kantonalkirche eine Stellvertretung der ordinierten Amtsträgerperson melden. Die Kirchenverfassung Artikel 26, Absatz 4, sieht folgendes vor:
... Eine Amtsträgerin oder Amtsträger wird durch eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger ersetzt. Hat die Kirchgemeinde keine zweite Amtsträgerperson, bestimmt der Kirchgemeinderat eine Person aus seiner Mitte.
2.2 § 128 Abs. 22 In die Überlegungen einzubeziehen:
- Diese Frage betrifft Kirchgemeinden mit Einzelpfarrämtern. - Kirchenverfassungsartikel 26 sieht vor, dass sich die Synode aus einer Gesamtzahl von 90 Abgeordneten zusammenstellt.
-
Kirchenordnungsartikel 128 Absatz 2 sieht vor, dass "die Synode erwahrt und vereidigt nach der Eröffnung der Synode durch die Präsidentin (…) die neuen Synodalen und die neuen Stellvertreterinnen (…)".
Problemstellung - Bestimmt der Kirchgemeinderat nun eine "Ständige Stellvertretung" oder nicht?
Stellungnahme, Schlussfolgerung
1 -
Ja, der Kirchgemeinderat muss aus seiner Mitte eine Person als ständige Vertretung des Pfarrers bestimmen. (nicht durch die Kirchgemeindeversammlung zu wählen).
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In diesem "Spezialfall" kann es sein, dass eine ständige Stellvertretung nicht zwingend ist. (Belastung der Kirchgemeinderäte). Eine Stellvertretung kann von Fall zu Fall erfolgen.
2 Praxisorientierte Lösung:
-
Der Kirchgemeinderat bestimmt 2 "ständige Stellvertretungen des Amtsträgers" aus seiner Mitte und meldet diese dem Büro der Synode.
Vom Synodalrat verabschiedet am 01.10.2013.