2.2 § 73, 2.2 § 74, 2.2 § 76 Abs. 2, 2.2 § 95, 2.2 § 95 Abs. 2, 2.2 § 96, 2.2 § 97 Abs. 3, 2.2 § 98, 2.2 § 167 8. Erstellung eines Vertrags, welcher das Dienstverhältnis regelt. In diesem Vertrag wird das Datum des Dienstantritts festgelegt. Dieser tritt mit Datum des Dienstantritts in Kraft und ist für eine Dauer von 2 Jahren ab dem Datum des Dienstantritts gültig (Anhang F).
Die Wahl und der Dienstantritt dürfen max. 8 Monate auseinanderliegen.
Im Vertrag über das Dienstverhältnis werden folgende Dokumente als Anhänge
angeführt:
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Kirchenverfassung und Kirchenordnung der ERKF,
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Stellenbeschrieb und Pflichtenheft,
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Richtlinie über die Dienstverhältnisse (Vertrag) der Amtsträgerpersonen der ERKF,
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Anhang mit den Bestimmungen zur Handhabung der Betriebskosten der Amtsräume, der Kommunikationskosten und der weiteren mit dem Amt verbundenen Auslagen,
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Reglement der Pensionskasse,
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* Wortlauts des gegenseitigen Versprechens zwischen der ERKF und den zum Pfarramt, respektive dem diakonischen Amt ordinierten oder in den Kirchendienst aufgenommenen Personen gemäss Kirchenordung (KO) Art. 121.4
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Broschüre «Sexuelle Belästigung und sexuelle Ausbeutung am Arbeitsplatz
Kirche».
Der Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgestellt und unterschrieben (je ein Exemplar für die Kirchgemeinde und für die Amtsträgerperson). Der kantonalen Kirchenkanzlei wird eine Kopie des Dokuments zugestellt.
9. Wahl eines Kandidierenden durch die Kirchgemeindeversammlung für eine Dauer von
2 Jahren (KO, Art. 76, Ziff. 2, sowie Art. 95 und 96). Die Wahl findet in der Form einer
geheimen Abstimmung während einer ordnungsgemäss einberufenen ordentlichen
(KO, Art. 74) oder ausserordentlichen (KO, Art. 73) Kirchgemeindeversammlung statt.
10. Die Kirchgemeinde organisiert einen Willkommensgottesdienst mit Anwesenheit von
Vertretungen des Synodalrats und des Pfarr- und Diakonatskonvents.
Nach 6 Monaten Tätigkeit, Einleitung des Verfahrens zur Aufnahme in den Kirchendienst
oder zur Ordination (KO, Art. 95, Abs. 2).
11. Gegen Ende der 2 ersten Jahre Tätigkeit kann das Verfahren zur Bestätigungswahl
durch die Kirchgemeindeversammlung für 5 weitere Jahre eingeleitet werden, sofern
die Synode die Aufnahme in den Kirchendienst respektive die Ordination genehmigt
hat (KO, Art. 96).
12. Der Kirchgemeinderat erstellt einen neuen Vertrag über das Dienstverhältnis, welcher
den Richtlinien der Synode zu entsprechen hat (KO, Art. 98 und 167). In diesem Vertrag
wird auch das Datum des Beginns der neuen Dienstzeit festgelegt. Der Vertrag
über das Dienstverhältnis wird in zwei Exemplaren ausgestellt und unterschrieben (je
ein Exemplar für die Kirchgemeinde und für die Amtsträgerperson). Der kantonalen
Kirchenkanzlei wird eine Kopie des Dokuments zugestellt.
13. Vor jeder Bestätigungswahl findet der Art. 97, Abs. 3, KO Anwendung.