3.9.1.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Vereinbarung über die Ausbildung von (deutschsprachigen) Freiburger Katechetinnen und Katecheten im Rahmen von RefModula (BEJUSO)
(KatechetInnen: Ausbildung d RefModula BEJUSO)
vom 14. November 2013
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg,
vertreten durch den Synodalrat, einerseits,
und der Evangelisch-reformierte Synodalverband Bern-Jura,
vertreten durch den Synodalrat, andererseits,
haben folgendes vereinbart:
2.2 § 166 Abs. 1 Diese Vereinbarung regelt die katechetische Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (nachfolgend: Freiburger Kirche) im Rahmen von RefModula des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn (nachfolgend: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn).
1 Die Mitglieder der Freiburger Kirche absolvieren einzelne Module und Modulblöcke von RefModula, die als Teil der Freiburger Ausbildung gelten.
2 Die Module und Modulblöcke gemäss Absatz 1 werden im Anhang I wiedergeben, der als integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung gilt.
3 Weitere Module oder Modulblöcke können zu den von beiden Synodalräten vereinbarten Bedingungen besucht werden.
Mitglieder der Freiburger Kirche werden hinsichtlich der Leistungs-nachweise und der übrigen Ausbildungsmodalitäten gleich behandelt wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, sofern diese Vereinbarung nichts anderes festlegt.
Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und die Freiburger Kirche orientieren sich gegenseitig, wenn ihre rechtlichen Bestimmungen zur katechetischen Ausbildung ändern.
Art. 5
Informationsaustausch
Die Bereichsleitung Katechetik der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und die Leitung der Fachstelle Bildung der Freiburger Kirche pflegen mindestens einmal jährlich einen Informationsaustausch.
Art. 6
Unterstützung durch Freiburger Kirche
1 Die Fachstelle Bildung der Freiburger Kirche unterstützt RefModula jährlich im Umfang von 3-5 Tagen.
2 Die in Absatz 1 erwähnte Unterstützung wird der Freiburger Kirche im Sinne eines entlöhnten Lehrauftrages entschädigt.
1 Die Beteiligung der Freiburger Kirche an den Kosten der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn für RefModula wird im Anhang II geregelt.
Dieser ist integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung.
2 Kosten für Literatur und Spesen fallen zusätzlich zu den Beträgen gemäss Absatz 1 an.
3 Die Freiburger Kirche entrichtet ihre Beiträge an die von den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn bezeichnete Stelle.
II. Ausbildungsmodalitäten
1 Die Fachstelle Bildung der Freiburger Kirche meldet der Bereichsleitung Katechetik der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn die von ihr zur Aufnahme in RefModula empfohlenen Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach den Zulassungsbestimmungen der Freiburger Kirche.
3 Über die Aufnahme beschliesst die Kommission RefModula.
4 Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat der Freiburger Kirche nicht aufgenommen, so setzt die Kommission RefModula den Synodalrat der Freiburger Kirche hierüber in Kenntnis. Auf dessen Antrag hin wird er über die Entscheidgründe informiert, sofern das Recht der Kandidatin oder des Kandidaten auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt.
Art. 9
Ausbildungsteile bei RefModula
1 Die bei RefModula besuchten Modulblöcke, die als Teil der Freiburger Ausbildung gelten, werden mit den dazugehörenden Leistungsnachweisen abgeschlossen. Bei der Beurteilung sind die Bestimmungen der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn massgebend.
2 Die Ausbildung erfolgt in deutscher Sprache.
Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftlichkeit.
Art. 11
Anpassung der Anhänge und vereinbarten Bedingungen
1 Die Bereichsleitung Katechetik der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und die Leitung der Fachstelle Bildung der Freiburger Kirche überprüfen jährlich die Anhänge und die gemäss Art. 2 Abs. 3 vereinbarten Bedingungen.
2 Sie beantragen eine allfällige Anpassung ihrem jeweiligen Synodalrat.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung ist beidseitig bei Beachtung einer Frist von 6 Monaten kündbar.
2 Freiburger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zur Zeit der Kündigung in Ausbildung sind, können die zur Ausbildung gehörenden Module und Modulblöcke zu den oraussetzungen gemäss dieser Vereinbarung beenden.
1 Diese Vereinbarung gilt ab sofort.
2 Sie ersetzt die Vereinbarung über die Aus- und Fortbildung von Freiburger Katechetinnen und Katecheten in der Berner Kirche vom 13. Oktober 1999.
1 Anhang : Module und Modulblöcke (Art. 2 Abs. 2)
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Lernprozessbegleitung
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Modulblock Theologie I Bibel 1/Hermeneutik
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Modulblock Theologie I Glaube/Ethik 1
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Modulblock Theologie II Kirchengeschichte 1
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Modul Grundlagen Religionspädagogik
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Modul Grundlagen Religionsdidaktik
2 Anhang : Kostenregelung (Art. 7)
Die Freiburger Kirche zahlt den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn
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pro Freiburger Teilnehmende und pro Modulblock: Fr. 1'000.--
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pro Freiburger Teilnehmende und pro Modul: Fr. 2'000.--
Murten, 1. Oktober 2013
Synodalrat der Evangelisch reformierten Kirche des Kantons Freiburg
Pierre-Philippe Blaser, Präsident
Peter A. Schneider, Kirchenschreiber
Bern, 14. November 2013
Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Andreas Zeller Präsident
Daniel lnäbnit Kirchenschreiber