3.5.20.1

Kirchgemeinderat: Wahlen, Fristen
3.5.20.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Kirchgemeinderat: Fristenlauf für Wahlen, Publikationen, Wahllisten (Manuskript)

(Kirchgemeinderat: Wahlen, Fristen)
vom 1. Januar 2014
Rechtsgrundlage:
Kirchenverfassung Artikel 19 Absatz 4 (Wahl), Kirchenordnung Artikel 73 Absatz 2 (Kirchgemeindeversammlung).
60 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
2.1 § 19 Abs. 4, 2.2 § 73 Abs. 2 Letzter Termin für die Publikation der Wahlversammlung, im:

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Amtsblatt und

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Publikationsorgan der Kirchgemeinde (Kirchgemeindeblatt).


Obligatorisch: Hinweis auf den letzten Termin für die Listenabgabe.
bis 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
2.2 § 82 Abs. 2 Letzter Termin für das Einreichen von Wahlvorschlägen (Listen) an den Kirchgemeinderat.
Fixer Termin nach Artikel 82 Absatz 2 KO.

Obligatorisch: Die Liste trägt die Unterschrift der Kandidierenden und von 10 stimmberechtigten Gemeindegliedern (Art. 82 Abs. 2 KO).
stille Wahl
2.2 § 82 Abs. 3 Bei Gleichstand Anzahl Kandidierender und zu besetzende Plätze gelten erstere als gewählt (stille Wahl gem. Art. 82 Abs. 3 KO).
ungenügende Anzahl Kandidaten
2.2 § 82 Abs. 4 In diesem Fall ist an der Wahlversammlung ist jedes volljährige Gemeindeglied wählbar (Art. 82 Abs. 4 KO).

Die so Gewählten erklären innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme die Annahme oder Ablehnung der Wahl (Art. 82 Abs. 4 KO).

Bei noch nicht besetzten Ratssitzen bestimmt der Synodalrat das weitere Vorgehen (Art. 82 Abs. 4 KO).
unverzüglich nach der Wahlversammlung
Übermittlung des Ergebnisses (Protokoll) der Wahlversammlung, bzw. der stillen Wahl an die Kirchenkanzlei der Kantonalkirche.

Die Gewählten (ohne Liste) erklären innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme die Annahme oder Ablehnung der Wahl (Art. 82 Abs. 4 KO).

Die Namen der Gewählten werden veröffentlicht (Art. 82 Abs. 4 KO).
Inpflichtnahme, Konstitution
2.2 § 83 Abs. 1 Der neue Kirchgemeinderat wird vom Synodalrat in Pflicht genommen (Art. 83 Abs. 1 KO).

Innert 10 Tagen nach seiner Inpflichtnahme versammelt sich der Kirchgemeinderat unter der Leitung seines ältesten Mitglieds zur konstituierenden Sitzung.