3.8.4 § 3.19 Ferien - Synodalratsbeschluss vom 3. Mai 2011 (66/05/11)
(sinngemässe Wiedergabe)
Der Synodalrat beschliesst einstimmig, in Analogie der Anwendung des Personalreglements des Staats, die vom Staatsrat vorgenommene Änderung bezüglich der Ferien auch für die kantonalkirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden:
Bis zum vollendeten 49. Altersjahr: 25 Tage
Vom 50. Bis zum vollendeten 57. Altersjahr: 28 Tage
Ab dem 58. Altersjahr: 30 Tage
Im Weiteren empfiehlt der Synodalrat den Kirchgemeinden, diese Änderung ebenfalls zu übernehmen. Für Amtsträgerpersonen siehe insbesondere auch folgende Dokumente:
3.8.3 Richtlinien der Synode bezüglich den Verfahren der Wahl, der Anstellung, der Aufnahme in den Kirchendienst, sowie der Ordination einer Amtsträgerperson vom 3. Nov. 2016
3.8.4 Richtlinien der Synode zum Vertrag über das Dienst- und Anstellungsverhältnis bei Amtsträgerpersonen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg vom 7. Nov. 2018