2.1 § 6 Abs. 2 Ferenbalm/Murten Es gibt in den Archiven keine Unterlagen /Plane/ Grenzlinien zur Gebietseinteilung der KG Ferenbalm, Murten und Kerzers. Die Ortschaft Ried (Oberried) wird als "Riedes" erstmals im Jahre 1340 erwähnt, nebst vielen anderen Dörfern im Murtenbiet, wegen erlittenen Schaden anlässlich des Laupenkrieges. In einer lateinischen Urkunde wird im Jahre 1277 Ried (Niederried) in der Pfarrei Kerzers genannt. Bei der bernischen Reformation 1528 wird Niederried und Kallnach durch die bernische Obrigkeit von der Pfarrei Kerzers abgetrennt und vorläufig nach Bargen gewiesen.
Demnach darf angenommen werden dass die Pfarreien, auch Kirchhören genannt, bereits vor der Reformation in ähnlicher Weise bestanden haben. In der Regel gehörten ganze Dörfer zu den Kirchgemeinden, sodass sich besondere Pfarreimarchen erübrigten. Einzig in Ried fand eine Ausmarchung durch das Dorf statt. Der Zeitpunkt und der Grund sind wegen fehlenden Dokumenten nicht bekannt.
Um das 7. / 8. Jahrhundert ist bekannt, dass Wohlhabende (Adelige) eine Kirche gespendet haben und als Dank dafür bei den zugehörigen Bewohnern einen Zehnten eintreiben durften. Diese Zehntgebiete wurden vererbt, durch Heirat weitergegeben, veräussert, usw., Diese Gebietsgrenze wurde mit Zehntmarchsteinen bestimmt (Dok. 180 von Lurtigen Anno 1770). Nach dem Jahre 1803 wurden die Zehnten abgelöst. Es wurden dafür 12 bis 20 fache Jahresertrage berechnet. Diese Lasten wurden meistens von Loskäufern mit Abschlagszahlungen erledigt (siehe auch Dok. 10 -12 im Archiv von Ried). Nebst dem Kirchenzehnten gab es in Ried unter anderen auch den Stettlerzehnten.
Die Schenkung der Kirche Ferenbalm im Jahre 962 gilt bei Historikern als Fälschung. Die erste Erwähnung ist 1123 datiert. Der Ort gelangte von der Herrschaft Oltigen 1410 an Bern und die Reformation fand 1528 statt.
Die Reformation in Murten geschah 1530. Das Dorf Jeuss wurde neu Murten zugeteilt, vorher war Gurmels zuständig.
Mit der Reformation bekamen die Pfarreien eine Gerichtsbarkeit, das Chorgericht. Dieses bestand bis 1848 (Bundesverfassung). In der Pfarrei Ferenbalm stellte jedes Dorf einen Chorrichter, während in Murten bis 1803 die Stadt diese Chargen ausübte. Im Beschluss vom 11. Hornung 1804 tun der Schultheiss und Kleine Rat von Freiburg kund, für Murten die Zeitumstände es erfordern, dass die Landgemeinden ebenfalls repräsentiert seien. Es werden daher 4 Glieder aus der Stadt und drei aus dem Land dieses Tribunal ausmachen.
Die Probleme wegen Übermarchung, besonders Weidfahrt, wurden an der Konferenz 1715 und 1717 in Murten erörtert. Die Grenzsteine der gemeinen Herrschaft Murten wurden 1721 gesetzt. In Courlevon sind noch solche vorhanden.
Aus dem Jahre 1808 gibt es im Gemeindearchiv ein Dokument, wonach die Gemeinde Oberried, mit den Dorfschaften Ried und Gurzelen, eine Hintersässen Ordnung beschlossen hat. Die Gurzeler und Goetschi, ehemals Gurzelen Bürger, haben sich 1813 förmlich in Ried eingekauft. Wann die Gemeinde Gurzelen aufgelöst und zu Ried geschlagen wurde, ist nicht bekannt.
In einem Dokument der Gemeinde Lurtigen wird bereits 1470 ein Dorfmeister genannt. Dieses Amt wird während eines Jahres ausgeübt. Ab 1817 wird das Gemeindewesen im Murtenbiet (1830 im übrigen Kanton) neu geregelt. Das Volk wählt den Gemeinderat von 4 oder 6 Mitgliedern, dazu ernennt der Staatsrat den Gemeindeammann. Ab 1895 wird auch dieser aus der Reihe der Gemeinderäte von diesen gewählt.