4.2.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Synodalrat, Präsidium, Vizepräsidium: zeitliche Beanspruchung (in % einer Vollzeitstelle) und Einstufung
(Synodalrat: Pensen, Einstufung)
vom 7. Dezember 2017
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 30, 31 und 44 der Kirchenverfassung vom 6. Juni 2011
gestützt auf die Artikel 142 Absatz 4, 143 und 156 der Kirchenverordnung vom 12. November 2012
beschliesst:
Um dem Synodalrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, stattet ihn die Synode mit einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft 2,0 Ä (Vollzeitäquivalent) aus.
3.
Aufteilung der zuerkannten Stellen
Unter Berücksichtigung des zugesprochenen Maximums von 200 % erfolgt die Verteilung der Stellenprozente innerhalb des Synodalrates entsprechend den zeitlichen Verfügbarkeiten der Ratsmitglieder und im Rahmen der folgenden Bandbreiten:
-
Synodalrat (6 Mitglieder): insgesamt 125 bis 135 % (in der Regel, im Minimum 20% pro Mitglied);
-
Präsidium: 65 bis 75 %
Der vorliegende Beschluss der Synode tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und bewirkt eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Dokumente.
Ergänzende Ausführungen des Synodalrates (13.12.2017)
Aufgaben des Synodalrates: Ressorts
Jedes der 11 Ressort wird mit 10 % ausgestattet (Total 110 %).
Mögliche Anzahl Ressorts pro Ratsmitglied: 1 bis 3.
Einstufung für den Synodalrat, ohne Präsidium (Klasse/Stufe):
Ressorts: 23/12.
Aufgaben des Synodalrates: Kirchgemeinden
Präsidium des Synodalrates
4.2.1 Das Präsidium wird mit 69 % gewichtet (ohne Kirchgemeinde).
Die Salärklasse dieses Postens entspricht einem Pfarrerlohn, ordiniert, die Einstufung dem Dienstalter des/ der Inhaberin des Amtes Synodalratspräsidium. Sie wird gemäss der Lohnskala des Staatspersonals des Kts. Freiburg angesetzt.
Einstufung des Präsidiums (Klasse/Stufe): max. 24/20.
Vizepräsidium des Synodalrates
Das Vizepräsidium wird mit 5 % gewichtet.
Einstufung des Vizepräsidiums (Klasse/Stufe): 23/12.
aktuelle Ressortverteilung und Pensen:
siehe Dokument 4.2.2.4
Synodebeschluss vom 7. Dezember 2017