4.1.5.7
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Reglement über die Speisung und Verwendung der Fonds der Synodekasse
(Fonds: Reglement, Finanzausgleich)
vom 28. Februar 2019
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 der Kirchenverfassung vom 6. Juni 2011
gestützt auf Artikel 191 Absatz 3 und Artikel 195 der Kirchenverordnung vom 12. November 2012
beschliesst:
2.1 § 37 Abs. 2, 2.2 § 191 Abs. 3 Das vorliegende Reglement regelt
im Allgemeinen:
-
das Inventar und die Bezeichnungen der Fonds;
-
die Äufnung der Fonds;
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die Buchführung;
-
die Verwendung der verfügbaren Mittel.
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Inventar und Bezeichnung der Fonds
A. Fonds für die Beteiligung an Ausbildungskosten
B. Fonds für Revisionen der Gesetzestexte
C. Fonds der Finanzausgleichskasse
Die Fonds können aus folgenden Quellen geäufnet werden:
-
ordentliches Budget;
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allfälliger Einnahmenüberschuss der Synodalkasse;
-
Spenden und Kollekten;
-
Rückzahlungen.
Die Finanzkompetenzen sind im Organisationsreglement festgelegt.
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Buchführung (Einlagen, Zweckbestimmung und Entnahmen)
2.2 § 191 Abs. 3 a Die Fonds werden in der Bilanz in einer Position "Fondskapital" ausgewiesen, welche zwischen dem Eigenkapital und dem Fremdkapital aufgeführt wird.
Die Einlagen in die Fonds, sowie die Entnahmen aus den Fonds müssen sowohl in der Erfolgsrechnung, als auch in der Aufstellung der Kapitalveränderungen ausgewiesen werden.
6. Verwendung der verfügbaren Mittel
A
Fonds für die Beteiligung an Ausbildungskosten und an die Personalentwicklung
Dieser Fonds ist für die Beteiligung an Kosten bestimmt, die sich aus Weiterbildungen, Sabbaturlauben, Stipendien und Praktika, sowie Supervisionen und Coaching-Leistungen ergeben.
Antragsberechtigte: Personal der Kantonalkirche, sowie allenfalls Kirchgemeinden, auf besonderes Gesuch des Kirchgemeinderats.
Jede Beteiligung wird in einem separaten Vertrag oder Vertragszusatz geregelt, in welchem die Beträge und die Modalitäten festgelegt werden.
B
Fonds für die Revision der Gesetzestexte
Dieser Fonds enthält den Restbetrag des Finanzbeitrags, welcher der Staat für die Revision der Gesetzestexte im Jahr 1998 beigesteuert hatte. Später griff die Synode im Rahmen der Teilrevision und ihrer Folgearbeiten auf diese Mittel zurück. Die Zweckbestimmung dieses Fonds ist also die Finanzierung der Beteiligung an Arbeiten, welche Rechtstexte betreffen.
C
Fonds der Finanzausgleichskasse
2.1 § 37, 2.2 § 195 Anlässlich der Revision von Kirchenverfassung und Kirchenordnung wurde als Ersatz für die verschiedenen protestantischen Hilfsvereine die Einrichtung einer Finanzausgleichskasse vorgesehen (Art. 37 ff KV und Art. 195 KO). Die Zweckbestimmung dieses Fonds ist also die Erfüllung der Ziele, welche in den vorgenannten Artikeln festgelegt sind.
Antragsberechtigte: Kirchgemeinden mit geringer Finanzkraft, auf besonderes Gesuch hin und unter Erbringung des Beweises, dass die in den vorgenannten Artikeln festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind.
Dieses Reglement ersetzt sämtliche vorhergehenden Regelungen insbesondere diejenigen der "Protestantischen Hilfsvereine".
Von der Synode am 28. Februar 2019 genehmigt.
Murten, 1. März 2019
Synodalratsbeschluss 67/19: Der Synodalrat setzt das von der Synode genehmigte Fondsreglement per 17. April 2019 in Kraft.