2.1

Kirchenverfassung (KV)
2.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (KV)

(Kirchenverfassung (KV))
vom 6. Juni 2011
Präambel

Einen andern Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Jesus Christus ist.
1. Korinther 3,11
1. Grundlage
Artikel 1
Kirche
Kirche ist da, wo Gottes Wort auf Grund der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments verkündigt und gehört wird, wo Taufe und Abendmahl gemäss dem Evangelium gefeiert werden und der Glaube an den Gott der Bibel - Vater, Sohn und Heiliger Geist - im persönlichen Handeln und im Handeln der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt.
2. Wesen und Auftrag der Kirche
Artikel 2
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist Teil der einen, allgemeinen christlichen Kirche, die sich seit apostolischer Zeit zum Evangelium Jesu Christi gemäss der biblischen Botschaft des Alten und Neuen Testaments bekennt. Sie beruft sich auf die Reformation des 16. Jahrhunderts. Sie bleibt offen für das Wirken des Heiligen Geistes.
2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg lebt unter synodal-presbyterianischer Ordnung.
4.1.5.2 § 1 Abs. 13 Sie [die ERKF] ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Durch ihn ist sie mit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa, der Konferenz europäischer Kirchen sowie dem Ökumenischen Rat der Kirchen verbunden.
1.2.2 § 2 4 Sie [die ERKF] ist in der Verfassung des Kantons Freiburg öffentlich-rechtlich anerkannt.
4.1.5.2 § 1 Abs. 15 Auf Grund ihrer konfessionellen Identität arbeitet sie [die ERKF] mit anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften an der sichtbaren Einheit der einen Kirche Jesu Christi.
Artikel 3
Auftrag der Kirche
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg hat von Jesus Christus, ihrem alleinigen Haupt, den Auftrag, allen Menschen ohne Ansehen der kulturellen, ethnischen oder politischen Zugehörigkeit seine Botschaft zu verkündigen.
3.3.2 § 1 Abs. 12 Sie [die ERKF] versieht diesen Dienst zum Aufbau der Gemeinde durch Predigt, Taufe und Abendmahl, Unterricht und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Seelsorge, Diakonie, Evangelisation, Unterstützung der kirchlichen Hilfswerke und der Mission und jedes andere ihr zur Verfügung stehende Mittel.
3 Sie [die ERKF] bezeugt, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen Lebens, für Staat und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur gilt. Sie tritt ein für Gerechtigkeit und die Behebung leiblicher und geistiger Not und ihrer Ursachen.
4 In ihren Tätigkeiten sowie in ihrer Organisation gewährleistet und fördert die Kirche die Gleichstellung von Frau und Mann.
Artikel 4
Taufe
Die Taufe ist das grundlegende sichtbare Zeichen der Zugehörigkeit zur Kirche Jesu Christi. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg anerkennt jede nach dem Auftrag Jesu Christi vollzogene Taufe. Ungetauften gewährt sie auf Ersuchen hin die Taufe.
3. Rechtlicher Charakter der Kirche
Artikel 5
Rechtspersönlichkeit
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist als anerkannte Landeskirche eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Murten.
2 Sie [die ERKF] ordnet ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung und entscheidet innerkirchliche Streitigkeiten endgültig.
3 Sie [die ERKF] gibt sich ihre eigene Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Eidgenossenschaft und des Kantons Freiburg.
Artikel 6
Kirchengebiet
1 Das ganze Gebiet des Kantons Freiburg bildet das Kirchengebiet der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Die Kirche besteht aus den Kirchgemeinden Bösingen, Bulle – La Gruyère, Châtel-St-Denis – La Veveyse, Cordast, Düdingen, Estavayer-le-Lac, Ferenbalm, Freiburg, Kerzers, La Glâne – Romont, Meyriez, Môtier-Vully, Murten, St. Antoni, Weissenstein/Rechthalten und Wünnewil-Flamatt-Ueberstorf.
2.3.6 § Abs. 12 Geographische Zusammensetzung der Kirchgemeinden:
Bösingen: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinde Bösingen.
Bulle – La Gruyère: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Greyerzbezirkes.
Châtel-St-Denis – La Veveyse: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Vivisbachbezirkes.
Cordast: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Barberêche, Courtepin, Cressier, Gurmels (ohne Wallenbuch), Kleinbösingen, Misery-Courtion, Villarepos und Wallenried.
Düdingen: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinde Düdingen, ohne den Weiler Bäriswil.
Estavayer-le-Lac: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Broyebezirkes.
Ferenbalm: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Ulmiz, Gempenach, Büchslen und Ried bei Kerzers (Agriswilstrasse und Dorfstrasse ab Agriswilstrasse Richtung Ulmiz), sowie von Wallenbuch (pol. Gem. Gurmels) und der bernischen politischen Gemeinde Ferenbalm.
Freiburg: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Saanebezirkes.
Kerzers: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Kerzers und Fräschels sowie der bernischen politischen Gemeinden Gurbrü, Wileroltigen und Golaten.
La Glâne – Romont: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Glanebezirkes.
Meyriez: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Meyriez, Greng, Courgevaux und Courlevon.
Môtier-Vully: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Haut-Vully und Bas-Vully.
Murten: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Murten, Muntelier, Galmiz, Ried bei Kerzers (ohne Agriswilstrasse und Dorfstrasse ab Agriswilstrasse Richtung Ulmiz), Lurtigen, Salvenach und Jeuss sowie der bernischen politischen Gemeinden Münchenwiler und Clavaleyres.
St. Antoni: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Alterswil, Heitenried, Schmitten, St. Antoni und Tafers, sowie des Weilers Bäriswil (Düdingen).
Weissenstein/Rechthalten: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Brünisried, Giffers, Oberschrot, Plaffeien, Plasselb, Rechthalten, St. Silvester, St. Ursen, Tentlingen und Zumholz. Wünnewil-Flamatt-Überstorf: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Wünnewil-Flamatt und Überstorf.
3 Das Kirchgemeindegebiet kann durch Fusionen von politischen Gemeinden nicht verändert werden.
1.2.2 § 11 , 2.3.1 § 1 Abs. 1, 2.3.3 § Abs. 1, 2.3.3 § Abs. 1, 2.3.3 § Abs. 1, 2.3.3 § Abs. 14 Die besonderen Verhältnisse in den grenzübergreifenden Kirchgemeinden werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt, namentlich dem Staatsvertrag zwischen den Kantonen Bern und Freiburg vom 22. Januar und 6. Februar 1889.
Artikel 7
Kirchgemeinde
1 Jede Kirchgemeinde soll in ihrer Grösse und Zusammensetzung eine sinnvolle und lebensfähige Einheit bilden.
2 Für die Neubildung, Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Kirchgemeinden und der Synode notwendig.
Artikel 8
Kirchgemeinde-Verbände
1 Kirchgemeinden können sich zur besseren Erfüllung ihres Auftrags zu Verbänden zusammenschliessen, wenn deren Zielsetzungen der Einheit der Kirche und der Solidarität unter den Gemeinden dienen. Solche Verbände ersetzen die Kirchgemeinde als Trägerin des kirchlichen Lebens an einem bestimmten Ort nicht.
2 Der Beitritt zu einem Kirchgemeinde-Verband muss von den Versammlungen der betroffenen Kirchgemeinden beschlossen und von der Synode genehmigt werden.
3 Die Organisation eines Kirchgemeinde-Verbandes wird in einem Reglement festgelegt, das vom Synodalrat und den Kirchgemeindeversammlungen der betroffenen Gemeinden genehmigt werden muss.
Artikel 9
Kirchgemeinde: Untereinheiten
Die Kirchgemeinden können Untereinheiten mit eigenen Organen schaffen. Deren Organisation wird in einem Kirchgemeindereglement festgelegt, das vom Synodalrat und der Kirchgemeindeversammlung genehmigt werden muss.
3.11.50 § Art. 7 Abs. 1
Artikel 10
Mitglieder der Kirche
1.2.2 § 9 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist offen für alle Menschen und ruft sie zur Gemeinschaft im Glauben an Jesus Christus, zu Umkehr und Heiligung. Sie anerkennt alle als ihre Mitglieder, die als evangelisch-reformierte Christen gemeldet sind und im Gebiet einer ihrer Kirchgemeinden wohnen. Jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg gehört der Kirchgemeinde seines Wohnorts an.
Artikel 11
Stimm- und Wahlrecht
1.2.2 § 10 Die Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg haben das Stimm- und das aktive Wahlrecht vom vollendeten 16. Altersjahr an, das passive Wahlrecht nach Erreichen der staatsbürgerlichen Volljährigkeit. Ausländerinnen und Ausländer geniessen die gleichen Rechte.
1.2.2 § 9 1 Ein Mitglied, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, kann jederzeit den Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche erklären.
2 Die Austrittserklärung ist ein persönlicher Akt und hat in keiner Weise den Austritt anderer Familienmitglieder zur Folge.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge sind zuständig, das Austrittsrecht im Namen ihrer Kinder unter 16 Jahren auszuüben.
4 Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält daraufhin ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder oder einem Amtsträger.
5 Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg ergeben.
6 Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.
Artikel 13
Erklärung der Nichtzugehörigkeit
Wer entgegen dem Eintrag bei der Einwohnerkontrolle nicht Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche ist, kann dem Kirchgemeinderat eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Erklärung der Nichtzugehörigkeit vorlegen, die vom Kirchgemeinderat bestätigt wird.
Artikel 14
Datenschutz
Der Umgang mit Personendaten unterliegt der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Synode kann Weisungen erlassen.
4. Der Aufbau der Kirche
4.1 Die Kirche in der Gemeinde
3.3.2 § 1 Abs. 1
Artikel 15
Aufgaben
Die Kirchgemeinde ist Trägerin des kirchlichen Lebens an einem bestimmten Ort. Sie sorgt für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Unterricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt für die Geltung des Evangeliums im täglichen Leben ein und fördert christliche Einrichtungen und Werke.
Artikel 16
Solidarität unter den Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden bilden die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg.
2 Die Kirchgemeinden sind in Solidarität miteinander verbunden und arbeiten zur Erfüllung ihres gemeinsamen Auftrags zusammen. Sie sind zur Mitwirkung an den Aufgaben der Freiburger Kantonalkirche verpflichtet und führen die Beschlüsse der Synode und des Synodalrates aus.
Artikel 17
Rechtspersönlichkeit
Die Kirchgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der übergeordneten Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung selbständig.
Artikel 18
Organe
Die Organe der Kirchgemeinde sind:
1. die Kirchgemeindeversammlung,
2. der Kirchgemeinderat,
3. die Rechnungsprüfungskommission (RPK)
Artikel 19
Kirchgemeindeversammlung
1 Die Kirchgemeindeversammlung als oberstes Organ der Kirchgemeinde besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde.
2 Sie [die Kirchgemeindeversammlung] behandelt Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde.
3 Sie [die Kirchgemeindeversammlung] wahrt die Verbindung mit Synode und Synodalrat und führt deren Beschlüsse aus.
3.5.20.1 § Abs. 14 Sie [die Kirchgemeindeversammlung] wählt den Kirchgemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission, die Abgeordneten in die Synode und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Sie führt die Erstwahl und die Bestätigungswahlen von Amtsträgern und Amtsträgerinnen durch.
5 Sie [die Kirchgemeindeversammlung] trägt die Verantwortung für den Finanzhaushalt und die Liegenschaften der Gemeinde.
Artikel 20
Kirchgemeinderat
1 Der Kirchgemeinderat fördert in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Leben der Gemeinde und der Gesamtkirche. Er ist der Kirchgemeindeversammlung gegenüber verantwortlich für den Finanzhaushalt, das Vermögen und die Verwaltung der Gemeinde und vertritt die Gemeinde gegen aussen.
2 Der Kirchgemeinderat wird aus geeigneten Gemeindegliedern gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählte Amtsträgerinnen und Amtsträger gehören dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an. Ihr Stimmrecht wird in der Kirchenordnung geregelt.
Artikel 21
Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Finanzgeschäfte, die Rechnung und das Budget der Kirchgemeinde zu Handen der Kirchgemeindeversammlung.
3.11.50 § Art. 12 Abs. 1
Artikel 22
Kirchensteuern und Kollekten
1.2.2 § 12 1 Die Kirchgemeinden decken ihre finanziellen Bedürfnisse und diejenigen der Kantonalkirche durch die Erhebung einer Kirchensteuer im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung.
2 Die Kirchgemeinden verwalten ihre Geldmittel und ihr Vermögen sorgfältig nach den Grundsätzen, die für öffentliches Gut und für öffentliche Einkünfte gelten.
3 Kollekten sind bestimmt für die christliche Liebestätigkeit und die Unterstützung kirchlicher und gemeinnütziger Werke.
Artikel 23
Besondere Gemeindeformen
Kirche zeigt sich auch in jenen Gemeindeformen, die sich um die Spezialämter bilden.
4.2 Die Kirche im Kanton
4.2.1 Organe
Artikel 24
Organe
Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg sind:
1. die Synode,
2. der Synodalrat,
3. der Konvent,
4. die Finanzkommission,
5. die Rekurskommission.
Artikel 25
Synode
1 Die Synode ist das leitende Organ der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Die Beschlüsse der Synode sind für alle Kirchgemeinden verbindlich.
2 Sie [die Synode] behandelt gesamtkirchliche Fragen.
2.3.7.3 § Abs. 13 Sie [die Synode] wahrt die Verbindung mit den Kirchgemeinden, den Schwesterkirchen, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und seinen Werken, der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz und der Conférence des Églises protestantes de la Suisse romande.
4.2.1 § 1 Abs. 14 Sie [die Synode] wählt den Synodalrat und sein Präsidium und die gesamtkirchlichen Organe und fördert und überwacht ihre Arbeit.
5 Sie [die Synode] kann aus ihrer Mitte Kommissionen wählen, und legt ihren Auftrag und ihre Dauer fest. Diese Kommissionen erstatten der Synode Bericht.
6 Sie [die Synode] wählt eine ständige Ordinationskommission, welcher auch Synodalrätinnen und Synodalräte angehören können.
7 Sie [die Synode] verabschiedet die Kirchenverfassung zuhanden der kirchlichen Volksabstimmung.
8 Sie [die Synode] erlässt die Kirchenordnung, die dem fakultativen Referendum untersteht.
4.4.1 § - Abs. 19 Sie [die Synode] erlässt Reglemente.
10 Sie [die Synode] stellt Antrag zur Revision der staatlichen Kirchengesetzgebung.
3.8.3 § Abs. 111 Sie [die Synode] beschliesst auf Vorschlag des Synodalrates die Schaffung und Aufhebung von Pfarr- oder Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden und in der Kantonalkirche.
12 Sie [die Synode] bestätigt auf Antrag der Ordinationskommission Kandidaturen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern zur Ordination oder Aufnahme in den Kirchendienst auf Grund ihrer Fähigkeiten und Eignung.
13 Sie [die Synode] hat die Verantwortung für die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Kantonalkirche und setzt die Gemeindebeiträge fest.
4.1.1.21 § Abs. 1, 4.1.1.24 § Abs. 1
Artikel 26
Zusammensetzung
4.1.1.1 § 1.2 Abs. 1, 4.1.1.1.1 § Abs. 11 Die Synode setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinden zusammen, sowie aus den von Amtes wegen bestimmten Personen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten in die Synode ist auf 90 festgelegt. Die Verteilung der Sitze richtet sich nach dem Verhältnis der Kirchgemeindemitglieder zur gesamten reformierten Bevölkerung des Kantons Freiburg per 31. Dezember des dem Legislaturbeginn vorangegangen Jahres und berechnet sich gemäss dem modifizierten Sainte-Laguë-Verfahren.
4.1.1.1 § Abs. 1, 4.1.1.1 § 2.1 Abs. 1, 4.1.1.1.1 § Abs. 1, 4.1.1.22 § Abs. 1, 4.1.1.22 § Abs. 1, 4.1.1.23 § Abs. 12 Jede Kirchgemeinde ordnet mindestens die Kirchgemeindepräsidentin oder den Kirchgemeindepräsidenten und 1 ordinierte Amtsträgerin oder ordinierten Amtsträger [in die Synode] ab. Die Kirchgemeinde Murten ordnet ebenfalls die Präsidentin oder den Präsidenten von bernisch Murten ab. Die anderen Abgeordneten in die Synode werden gemäss Absatz 1 durch die entsprechenden Kirchgemeindeversammlungen gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Kirchgemeinde Anspruch auf mindestens 1 durch die Kirchgemeindeversammlung gewählte Abgeordnete oder gewählten Abgeordneten in die Synode hat.
3 Die Amtsdauer [der Abgeordneten in die Synode] beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4.1.1.1 § 2.2 Abs. 1, 4.1.1.6 § Abs. 14 Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident einer Kirchgemeinde durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten ersetzt. Eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger wird durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger ersetzt. Hat die Kirchgemeinde keine 2. Amtsträgerin oder Amtsträger, bestimmt der Kirchgemeinderat 1 Person aus seiner Mitte. Die Kirchgemeindeversammlung wählt 1 bis 5 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Artikel 27
Beschlussfassung und Wahlen
1 Die Beschlüsse der Synode werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden gefasst.
2 Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der eingegangenen Wahlzettel. Im 2. Wahlgang gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt die jüngere Person als gewählt.
3 Für Änderungen der Kirchenverfassung oder der Kirchenordnung ist die 2/3-Mehrheit der Stimmenden erforderlich.
4 Die Mitglieder des Synodalrates haben in der Synode kein Stimmrecht. Sie können jedoch zu den behandelten Geschäften jederzeit das Wort verlangen und Anträge stellen.
Artikel 28
Motion und Antrag
Jedes Mitglied der Synode, jede Kirchgemeinde oder 100 stimmberechtigte Mitglieder der Kirche haben das Recht, Motionen und Anträge einzureichen, die von der Synode behandelt werden müssen.
Artikel 29
Referendum
Ein Synodebeschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach der Synode der kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn innerhalb von 2 Monaten nach dem Synodebeschluss von den Räten von 4 Kirchgemeinden oder von mindestens 1000 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirche das Begehren gestellt worden ist.
Der Synodalrat ist die ausführende Behörde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Er sorgt für die Einheit der Kirche und vertritt sie gegen aussen. Er ist der Synode für seine Amtsführung verantwortlich.
Der Synodalrat besteht aus 7 Kirchengliedern, von denen 3 ordiniert sein müssen. Jedes Mitglied des Synodalrates trägt als Teil der Kollegialbehörde die gefällten Entscheide mit. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 32
Konvent
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die ein durch die Synode genehmigtes Pfarramt innehaben, bilden den Pfarrkonvent.
2 Die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die ein durch die Synode genehmigtes diakonisches Amt innehaben, bilden den Diakonatskonvent.
3 Pfarr- und Diakonatskonvent bilden zusammen den Konvent.
4 Der Konvent hat folgende Aufgaben:

-

Er fördert die fachspezifische Arbeit, die Weiterbildung und die Gemeinschaft unter seinen Mitgliedern.

-

Er wählt die beiden Dekane.

5 Die Kantonalkirche kann den Konventen bestimmte Fragen zu Studium und Stellungnahme unterbreiten.
Artikel 33
Finanzkommission
Die Finanzkommission prüft die Finanzgeschäfte, die Rechnung und das Budget der Kantonalkirche zu Handen der Synode.
Artikel 34
Rekurskommission
Die Rekurskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Kirche, wovon 2 ordiniert und wenigstens 1 Juristin oder Jurist sein sollen. Die Synode wählt die Mitglieder, aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission, und 3 Ersatzmitglieder. Das Präsidium der Kommission ist durch eine Juristin oder einen Juristen zu besetzen. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer entspricht jener der Synode.
Artikel 35
Unvereinbarkeiten
1 Der Synode können nicht angehören:

-

die Mitglieder des Synodalrats,

-

Kirchenschreiberin oder Kirchenschreiber und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung,

-

die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger,

-

die Mitglieder der Rekurskommission.

2 Der Rekurskommission können nicht angehören:

-

die Mitglieder der Synode,

-

die Mitglieder des Synodalrats,

-

Kirchenschreiberin oder Kirchenschreiber und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung,

-

die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger.

3 Dem Synodalrat können nicht angehören:

-

die Mitglieder der Synode,

-

die Mitglieder der Kirchgemeinderäte mit Stimmrecht im Kirchgemeinderat,

-

Kirchenschreiberin oder Kirchenschreiber und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung,

-

die Mitglieder der Rekurskommission,

-

die Mitglieder der Finanzkommission,

-

die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger,

-

die Dekaninnen und Dekane,

-

Mitglieder von politischen Exekutiven auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene,

-

Verwandte in direkter Linie,

-

Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner,

-

Verschwägerte ersten Grades: Schwiegereltern und Schwiegersohn oder –tochter,

-

Voll- und halbbürtige Geschwister.

4 Das Büro der Synode entscheidet über die Unvereinbarkeit von Mandaten und Tätigkeiten der in den Synodalrat zu wählenden oder gewählten Personen.
5 Nimmt ein Mitglied des Synodalrats ein als unvereinbar erklärtes Amt an, so scheidet es aus dem Synodalrat aus.
4.2.2 Finanzen
Artikel 36
Finanzhaushalt
1 Die finanziellen Bedürfnisse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg werden gedeckt durch Beiträge der Kirchgemeinden an die Synodalkasse und eventuell durch zusätzliche Beiträge und Gaben. Die Beiträge richten sich nach dem von der Synode beschlossenen Beitragssatz, welcher sich auf die einfache Kantonssteuer bezieht.
2 Jede Kirchgemeinde bezahlt der Synodalkasse den Beitrag, der sich in Anwendung des Satzes, welcher in Absatz 1 definiert ist, auf der Summe der von natürlichen und juristischen Personen in der betreffenden Kirchgemeinde entrichteten einfachen Kantonssteuern berechnet.
4.1.5.7 § C Abs. 1
Artikel 37
Finanzausgleich
1.2.2 § 20 1 Die Kirchgemeinden mit ihrer unterschiedlichen Finanzkraft sind auch materiell füreinander verantwortlich. Die Synode sorgt für einen angemessen Ausgleich der Lasten.
4.1.5.7 § 1 Abs. 12 Zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Kirchgemeinden richtet die Synode auf der Grundlage des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat an Kirchgemeinden mit geringerer Finanzkraft auf Gesuch hin Beiträge aus. Sie führt für diesen Zweck eine Ausgleichskasse.
3 Der Synodalrat verwaltet diese Ausgleichskasse. Er legt der Synode Budget, Jahresbericht und Rechnung zur Genehmigung vor.
4 Die Ausgleichskasse wird durch Beiträge der Synodalkasse und eventuell durch weitere Beiträge und Gaben gespiesen.
Artikel 38
Verwendung der verfügbaren Mittel
Die Beiträge der Ausgleichskasse sind bestimmt für Personal- oder Baukosten sowie ausserordentliche Aufwendungen in Kirchgemeinden mit geringer Finanzkraft, die ihre Aufgaben gemäss der kirchlichen Gesetzgebung und den Beschlüssen der Synode trotz sparsamer Haushaltführung und einem langfristig über dem Durchschnitt liegenden Steuerfuss nicht aus eigener Kraft erfüllen können.
Artikel 39
Voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Kirchgemeinde hat nachzuweisen, dass der Kirchensteuerfuss auf dem Einkommen während der letzten 3 Jahre um mindestens 10 Prozent höher lag als das arithmetische Mittel der Einkommenssteuersätze aller freiburgischen reformierten Kirchgemeinden bei vergleichbaren Kosten. In Härtefällen kann die Synode Ausnahmen bewilligen.
2 Die Synode kann die Beitragsgewährung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Artikel 40
Rückerstattung
Stellt eine Kirchgemeinde beim Rechnungsabschluss fest, dass sie Beiträge aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teilweise ausschöpfen musste, hat sie den nicht benötigten Betrag im gleichen Jahr an die Ausgleichskasse zurückzuerstatten.
4.2.3 Beschwerden
Artikel 41
Kompetenz des Synodalrats
Der Synodalrat entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Kirchgemeinderates, der Kirchgemeindeversammlung oder des Büros der Kirchgemeindeversammlung.
4.4.1 § - Abs. 1
Artikel 42
Rekurskommission
1.2.2 § 6 Abs. 1 c)1 Beschwerden gegen Entscheide des Synodalrats, des Büros der Synode oder des Konvents können an die Rekurskommission weitergezogen werden. Sie entscheidet endgültig.
1.2.2 § 18 Abs. 22 Das Beschwerderecht in Steuerfragen gemäss dem Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat bleibt vorbehalten.
3 Die Rekurskommission übernimmt Schlichtungsaufgaben, die ihr von der Synode oder vom Synodalrat übertragen werden.
5. Im Dienst der Kirche
Artikel 43
Freiwillige Mitarbeit
1 Alle Mitglieder der Kirche stehen gemeinsam im Dienst von Jesus Christus.
2 Sie tragen das Leben der Kirche entsprechend ihren Möglichkeiten, ihren Gaben und ihrer Ausbildung mit.
3 Die Kirche fördert und anerkennt freiwillige Mitarbeit. Sie bietet entsprechende Bildungsmöglichkeiten an.
2.4.2 § 1 Abs. 2, 4.2.2 § 1. Abs. 1
Artikel 44
Besondere Aufträge
1 Die Kirche beauftragt einzelne Personen für besondere Aufgaben:

-

in der Verkündigung, vor allem in Katechese und Gottesdienst,

-

in der Diakonie, vor allem in sozialen Diensten und in der Seelsorge,

-

im Gemeindeaufbau, vor allem in der Erwachsenenbildung,

-

in Leitung und Verwaltung, vor allem in Behörden und Administration,

-

in der Mitarbeit im Gottesdienst, vor allem in Kirchenmusik und Sigristendienst.

2 Voraussetzung für diese Dienste sind die innere Bereitschaft, eine gründliche, den Aufgaben entsprechende Ausbildung und in der Regel die Kirchenmitgliedschaft.
3 Die Kirche anerkennt und entschädigt diese Beauftragten.
2.4.2 § 1 Abs. 2
Artikel 45
Ordination und Aufnahme in den Kirchendienst
1 Die Kirche kann jene Amtsträgerinnen und Amtsträger ordinieren, deren Berufung durch eine abgeschlossene und von den Mitgliedkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anerkannte Ausbildung bestätigt worden ist.
3.8.4 § 3.4 Abs. 12 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg kann Amtsträgerinnen und Amtsträger in ihren Dienst aufnehmen, die in einer Schwesterkirche ordiniert worden sind.
3 Im Einklang mit den anderen evangelischen Kirchen ordiniert die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg zum Pfarramt verbi divini minister - und zum Diakonat.
Artikel 46
Schutz und Aufsicht
Alle gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger stehen unter dem Schutz und der Aufsicht des Synodalrates.
Artikel 47
Aus- und Weiterbildung
Kirchgemeinden und Kantonalkirche fördern die Aus- und Weiterbildung für kirchliche Ämter und Dienste.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 48
Übergangsbestimmungen
1 Organe der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche, sowie die Ordinationskommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverfassung im Amt sind, üben ihre Funktion bis zum Ende ihrer Legislaturperioden aus. Die Amtsdauer der bis zur Inkraftsetzung der revidierten Kirchenverfassung und Kirchenordnung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger endet nach altem Recht.
2 Die Unvereinbarkeiten gelten für alle Wahlen ab Inkrafttreten der revidierten Kirchenverfassung und Kirchenordnung.
3 Bis zur Inkraftsetzung der revidierten Kirchenordnung wenden die Organe der Kirche, sowie die Ordinationskommission, für alle Fragen, die nicht in dieser Kirchenverfassung geregelt sind, das bisherige Recht an.
4 In Zweifelsfällen erlässt der Synodalrat die notwendigen Bestimmungen.
Artikel 49
Revision
1.2.2 § 8 Die Synode kann die vorliegende Verfassung mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden ganz oder teilweise revidieren. Totalrevisionen unterliegen der kirchlichen Volksabstimmung, Teilrevisionen dem fakultativen Referendum.
Artikel 50
Inkrafttreten
1 Im Falle einer Teilrevision setzt der Synodalrat die revidierte Verfassung in Kraft, nachdem sie von der Synode mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden beschlossen, vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt und im Falle des Referendums in der kirchlichen Volksabstimmung von der einfachen Mehrheit der Stimmenden angenommen wurde.
2 Im Falle einer Totalrevision setzt der Synodalrat die revidierte Verfassung in Kraft, nachdem sie von der Synode mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden beschlossen, vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt und in der kirchlichen Volksabstimmung von der einfachen Mehrheit der Stimmenden angenommen wurde.
Die vorliegende Verfassung wurde am 26. Mai 1997 mit der vorgeschriebenen 2/3-Mehrheit von der Synode beschlossen, vom Staatsrat des Kantons Freiburg am 9. September 1997 genehmigt und in der kirchlichen Volksabstimmung vom 23. November 1997 angenommen.
Der Synodalrat hat die Verfassung auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
Im Namen des Synodalrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
Der Präsident: Michel Lederrey Die Sekretärin: Sonja Suter Stucki

Die vorliegende Kirchenverfassung wurde von der Synode am 6. Juni 2011 revidiert und mit der 2/3-Mehrheit der Stimmenden angenommen, sowie am 16. November 2011 vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt.
Der Synodalrat setzt die Verfassung auf den 1. März 2013 in Kraft.
Der Präsident: Pierre-Philippe Blaser Der Kirchenschreiber: Peter A. Schneider