2.3.2.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Vereinbarung zwischen der Ev.-ref. Kirche des Kantons Freiburg (ERKF) und den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn betreffend die Pfarrstellen der Kirchgemeinde Kerzers
(Vereinbarung ERKF/BEJUSO: Pfarrstellen Kerzers)
vom 6. Mai 2021
In Ausführung der Artikel 8 und 13 der Übereinkunft vom 22. Januar und 6. Februar 1889 (Nr. 2.3.1) mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten, wird zwischen dem Synodalrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg und dem Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn folgende Vereinbarung beschlossen:
1. Stellenbesetzung und Wahl
2.2 § 94, 2.3.1 § 81 Bei einer Vakanz setzt der Kirchgemeinderat eine Suchkommission ein, die mit der Ausschreibung, den Bewerbungsgesprächen und der Ausarbeitung einer Empfehlung an den Kirchgemeinderat beauftragt ist.
2 Die Kommission erfüllt die von den Kantonalkirchen festgelegten Kriterien, namentlich:
-
Die ERKF ist in dieser Kommission durch ein Mitglied des Synodalrates vertreten.
-
Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn sind durch die zuständige Regionalpfarrperson vertreten.
-
Die Vertreter der beiden Kantonalkirchen haben Stimmrecht und beraten die Kommission hinsichtlich der Anstellungsbedingungen, weiterer Voraussetzungen und des Stellenbeschriebs.
2.2 § 96, 2.3.1 § 8 Abs. 81 Die Wahl wird von der Kirchgemeindeversammlung gemäss den verfahrensrechtlichen Vorgaben der Kirchenordnung der ERKF vorgenommen (vgl. Art. 8 lit. h Übereinkunft von 1889).
2.2 § 952 Bei den Pfarrerinnen und Pfarrern ist nach zwei Jahren eine Erstwahl, und jeweils nach fünf Jahren eine Bestätigungswahl durchzuführen. In besonderen Fällen kann der Synodalrat der ERKF sowie die zuständige bernische Regionalpfarrperson gemeinsam eine Bestätigungswahl anordnen.
2. Aufnahme in den Kirchendienst und Ordination
Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind sowohl in den Kirchendienst der ERKF als auch in denjenigen der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn aufzunehmen. Sie müssen die Aufnahmevoraussetzungen beider Kantonalkirchen erfüllen.
2.3.1 § 51 Die beiden Kantonalkirchen beschliessen auf Anfrage gemeinsam, welcher Kantonalkirche das Gesuch eingereicht werden soll.
2 Die befasste Kantonalkirche behandelt das Gesuch gemäss ihren Bestimmungen betr. Aufnahme in den Kirchendienst. Bevor sie einen Entscheid fällt, leitet sie das Dossier der anderen Kantonalkirche mit einer Stellungnahme weiter. Die beiden Kantonalkirchen können vereinbaren, das Aufnahmegespräch gemeinsam durchzuführen.
3 Die entscheidbefugten Stellen beider Kantonalkirchen beschliessen erst über die Aufnahme in den Kirchendienst, nachdem eine Meinungsbildung stattgefunden hat.
3.8.3 § 1 Die Ordination wird gegenseitig anerkannt.
2.2 § 179, 3.8.22 Die ERKF ist die ordinierende Kirche. Das Ordinationsverfahren richtet sich nach deren Regelungen.
3.8.4 § 1.1.11 Vorbehältlich der Festlegungen in dieser Vereinbarung richtet sich das Anstellungsverhältnis nach dem Anstellungsvertrag der Kirchgemeinde Kerzers. Dieser beachtet die Vorgaben der ERKF-Richtlinien der Synode zum Vertrag über das Dienst- und Anstellungsverhältnis bei Amtsträgerpersonen.
2.3.1 § 9 Abs. 12 In Bezug auf das Gehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer gelten die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Bern. Entsprechend sind die folgenden Bestimmungen der ERKF-Richtlinien gemäss Abs. 1 nicht anwendbar:
- 3.15 Mutterschaftsurlaub
- 3.22 Besoldung
- 3.23 Teuerungszulage
- 3.24 Fortzahlung des Gehalts bei Arbeitsverhinderung
- 3.25 Fortzahlung des Gehalts im Todesfall
- 3.26 Gehaltszahlung bei Nichtwiederwahl
- 3.28 soziale Sicherheit und Sozialversicherungen
Die Pfarrerinnen und Pfarrer beziehen das Gehalt von der Kirchgemeinde Kerzers. Die Modalitäten der Rechnungsstellung an den Kanton Bern erfolgen gemäss Absprache mit dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten des Kantons Bern.
2.3.1 § 43 In Abweichung zur Anwendung des Personalrechts der ERKF und vorbehältlich der Festlegungen in dieser Vereinbarung gelten in folgenden Regelungsbereichen die Vorgaben des Personalrechts der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn:
-
Inhalt des Stellenbeschriebs (inkl. bei Pfarrverweserschaften)
-
Ausübung eines öffentlichen Amtes oder von Mandaten im Auftrag der Kirche während der Arbeitszeit
-
Voraussetzungen zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen
-
Anspruch und Umfang von Treueprämien
Zudem gelangen die Regelungen des Personalrechts der Reformierten Kirchen Bern Jura-Solothurn subsidiär dort zur Anwendung, wo das Personalrecht der ERKF keine generell-verbindlichen Festlegungen getroffen hat.
4 Beide Kantonalkirchen müssen den Anstellungsvertrag genehmigen.
5 Bei Veränderungen wesentlicher Inhalte leitet die zuständige bernische Regionalpfarrperson den Stellenbeschrieb mit einer eigenen Stellungnahme an das Departement Theologie und dem Konvent der ERKF zur gemeinsamen Genehmigung weiter.
6 Im Anstellungsvertrag wird die vorliegende Vereinbarung als übergeordneter Teil des Anstellungsrechts eingebunden.
Die Pfarrpersonen sind in der Pensionskasse der Kirchgemeinde Kerzers versichert.
3.3
Mitwirkung im Kirchgemeinderat
2.3.1 § 31 Die Pfarrerinnen und Pfarrer gehören dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an, können diesen aber nicht präsidieren. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht; eine oder einer der gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger hat Stimm- und Wahlrecht.
2 Sie sind in Gremien beider Kantonalkirchen wählbar. übergeordnete Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.
3.8.3.2 Die Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer richtet sich nach den Bestimmungen der ERKF.
Die Erstwahl der Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt für eine feste Dauer von zwei Jahren, die Bestätigungswahlen jeweils für weitere 5 Jahre. Im Anstellungsverhältnis kann in einem schriftlichen Vertrag eine gegenseitige Kündigungsfrist vorgesehen werden. In diesem Fall gelangen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung von Arbeitsverträgen sinngemäss zur Anwendung. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Kirchgemeinde Kerzers kann vom Amtsträger mittels Beschwerde an den Synodalrat der ERKF angefochten werden.
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer unterstehen den Rechten und Pflichten beider Kantonalkirchen, gemäss den Festlegungen in ihren jeweiligen Kirchenverfassungen, Kirchenordnungen und den Ausführungsbestimmungen.
2 Sie werden von beiden Kantonalkirchen als Angestellte der Kirchgemeinde erachtet, deren Wahlbehörde die Kirchgemeindeversammlung und deren Anstellungsbehörde der Kirchgemeinderat ist.
3 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die Interessen beider Kantonalkirchen zu wahren und ihre Aufgaben rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. Sie zeichnen sich durch persönliche Integrität aus.
4.2
Spezifische Rechte und Pflichten
1 Die Zuteilung spezifischer Rechte und Pflichten beider Kantonalkirchen wird in den Stellenbeschrieben der beiden Pfarrstellen festgehalten.
2 Zu den spezifischen Rechten und Pflichten gemäss Ziff. 1 gehören:
a) Seitens der ERKF:
-
Das Recht, die Dienste der Dekanin oder des Dekans in Anspruch zu nehmen
-
Die Pflicht, an den Sitzungen des Konvents und der Konventsretraite teilzunehmen und sich je nach Begabung für gesamtkirchliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen
-
Die Pflicht, an den 5 pro Jahr stattfindenden Synoden der ERKF entweder als Delegierte/r oder als Stellvertreter/in teilzunehmen
b) Seitens der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn:
Das Recht, die Dienste der zuständigen bernischen Regionalpfarrperson in Anspruch zu nehmen
-
Die Pflicht, an den Pfarr- und Themenkonferenzen teilzunehmen
-
Die Pflicht, sich für gesamtkirchliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen
-
Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Ausbildung
-
Die übrigen Rechte und Pflichten gemäss der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer (KES 41.030)
Ergibt sich aus den Verpflichtungen gemäss Ziff. 4.2 eine übermässige Arbeitsbelastung, so können die zuständige bernische Regionalpfarrperson und die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan auf Gesuch der betroffenen Pfarrperson hin gemeinsam eine Dispensation erteilen, sofern die gesamthafte Wahrnehmung der Rechte und Pflichten durch das Pfarrteam gewährleistet bleibt.
1 Die zuständige bernische Regionalpfarrperson leistet in Absprache mit der zuständigen Vertretung des Synodalrates der ERKF Unterstützung in der Personalführung und -entwicklung sowie bei Konflikten im Sinne der Verordnung der Reformierten Kirchen Bem-Jura-Solothum über die Regionalpfarrerinnen und -pfarrer.
2.3.1 § 52 Im Konflikt- oder Streitfall und bei einem vermuteten oder tatsächlichen Fehlverhalten hat der Kirchgemeinderat die zuständige bernische Regionalpfarrperson sowie die zuständige Vertretung des Synodalrates der ERKF zu informieren.
3 In aufsichts- oder disziplinarrechtlich relevanten Angelegenheiten sprechen sich die zuständige bernische Regionalpfarrperson sowie die zuständige Vertretung des Synodalrates der ERKF miteinander ab. Sie einigen sich auf das weitere Vorgehen und reichen zu Handen der beiden Kantonalkirchen einen begründeten Antrag ein.
2.3.1 § 124 Aufsichtsrechtliche und disziplinarrechtliche Entscheide werden durch beide Synodalräte gemeinsam beschlossen und vom Synodalrat der ERKF formell eröffnet.
6. Auflösung der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden. Eine Auflösung innert kürzer Frist ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Murten, 21. Mai 2021
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Der Präsident des Synodalrats, Pfr. Pierre-Philippe Blaser
Der Kirchenschreiber, Peter A. Schneider
Bern, 6. Mai 2021
Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Die Präsidentin des Synodalrats, Pfrn. Judith Pörksen Roder
Der Kirchenschreiber, Dr. Christian Tappenbeck
Kerzers, 11. Juni 2021
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kerzers
Der Präsident, Pierre-Alain Sydler
Die Leiterin Sekretariat, Sabine Streit