3.11.50
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Reglement über die Datenübermittlung an die Kirchgemeinden und die Registerführung in der Kirchgemeinden
(Reglement - Datenübermittlung an die Kirchgemeinden und die Registerführung in der Kirchgemeinden)
vom 28. Mai 2024
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 17, 17a und 24 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG);
gestützt auf die Artikel 10 – 14 und 22 der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (KV) vom 6. Juni 2011;
auf die Artikel 1, 4, 24, 25, 38, 46, 84, 143 und 185 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (KO) vom 12. November 2012;
gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG);
gestützt auf die Artikel 4, 16 und 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (EKG);
gestützt auf die Richtlinien vom 28. Mai 1998 zur Anwendung des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle (Registrierung der Konfessionszugehörigkeit; Mitteilung von Daten an die kirchlichen Körperschaften);
gestützt auf das Gesetz vom 10. September 2015 über die Archivierung und das Staatsarchiv (ArchG);
gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Februar 2006 über die kantonale Statistik (StatG);
gestützt auf die Artikel 2 und 14 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz (DSchG);
gestützt auf die Artikel 2 und 21 des Reglements vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Personendaten (DSR);
gestützt auf Artikel 50e des eidgenössischen Gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVG);
gestützt auf Artikel 139 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);
nach Einsicht in den Bericht des Synodalrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (Synodalrat) vom 11.10.2021;
auf Antrag des Synodalrates,
beschliesst:
1 Dieses Reglement umschreibt und regelt das Vorgehen und die Bedingungen für die Weiterleitung der Personendaten an die jeweilige Kirchgemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (nachstehend ERKF genannt) und die Führung der Register der Kirchgemeinden.
2 Da es sich um sehr vertrauliche Angaben handelt, wird besonderes Augenmerk auf die Sicherheit im Umgang und bei der Ãœbermittlung gelegt.
3 Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes und setzt die der ERKF eigene Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 2 des DSchG (
bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/17.1) ein.
Art. 2
Datenweiterleitung verantwortliches Organ
2.2 § 143 1 Dem Synodalrat der ERKF obliegt die Verantwortung für die Datenweiterleitung (Art. 143 Ziff. 13 KO).
2 Er wacht über die zweckmässige Verwendung der Daten in den Kirchgemeinden unter Berücksichtigung der vom Gesetz über den Datenschutz und dem Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten vorgegebenen Regelungen.
Leitung und Durchführung der Datenweiterleitung obliegt der Kirchenkanzlei und dem kantonalen Sekretariat (nachstehend: Kirchenkanzlei).
1 Die Kirchenkanzlei gruppiert die von FriPers gemeldeten Daten nach Kirchgemeinden und organisiert deren Weiterleitung.
2 Eine Verwendung der Daten zu einem anderen Zweck als der Weiterleitung muss der Synode zur Genehmigung vorgelegt werden.
II. Kirchgemeinden - Registerführung
1 Die Register der Kirchgemeinden geben den kirchlichen Behörden und Seelsorgeinstanzen Aufschluss über die von ihnen benötigten grundlegenden Angaben zu den Personen (Notiz: Die im Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für beide Geschlechter.), welche sich in den Kirchgemeinden des Kantons niedergelassen haben.
2 Personendaten dürfen nur zum Zweck der Erfüllung der den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche übertragenen Aufgaben verwendet und bearbeitet werden.
Art. 6
Für Registerführung verantwortliches Organ
2.2 § 84 Abs. 3 1 Die Verantwortung für die Nachführung der Register obliegt dem Kirchgemeinderat (Art. 84 Abs. 3 Bst. l KO).
2 Er wacht über die zweckmässige Verwendung der Daten unter Berücksichtigung der vom Gesetz über den Datenschutz und dem Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten vorgegebenen Regelungen.
Art. 7
Mitglied der Kirche
2.1 § 10 Der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg gehören alle Personen an, welche als evangelisch-reformierte Christen gemeldet sind und im Gebiet einer ihrer Kirchgemeinde wohnen (Art. 10 KV).
Im Sinne dieses Reglements bedeuten die folgenden Ausdrücke:
a) Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
b) besonders schützenswerte Personendaten:
1) Daten zu den religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2) Daten zur Gesundheit, zur Intimsphäre oder zur Zugehörigkeit zu einer Ethnie,
3) genetische Daten,
4) biometrische Daten, mit denen eine natürliche Person eindeutig identifiziert wird,
5) Daten zu Massnahmen der Sozialhilfe,
6) Daten zu Betreibungen oder zu strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen;
c) Betroffene Person: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
d) Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind;
e) Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
f) Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsicht gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
g) Informatiksicherheit: der Bereich der Informatik, der den physischen Schutz der Informationsbearbeitungsstellen und der Telekommunikationsinfrastrukturen, die Integrität der Basis- und der Anwendungssoftware sowie die Integrität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der gespeicherten und der über das Netz transportierten Daten gewährleisten soll;
h) Protokollierung: Die Aufzeichnung aller oder eines Teils der Aktivitäten, die auf einem Informatiksystem oder einer Informatikanwendung ausgeführt werden, dies zum Zweck der Kontrolle oder Rekonstruktion;
i) Steuerliche Geheimhaltungspflicht: Wer Zugang zu Steuerangaben hat, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekanntwerden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (Art. 139 DStG
bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/631.1).
Art. 9
Register der Kirchgemeinde
2.2 1 Register administrativer Art:
Diese sind in den nachfolgenden Artikeln 10 bis 12 aufgeführt und umschrieben.
2 Register über kirchliche Handlungen:
a) Taufregister (Art. 24 und 25 KO)
b) Trauregister (Art. 38 Abs. 1 und 2 KO)
c) Konfirmationsregister
d) Bestattungsregister (Art. 46 Abs. 1 und 2 KO)
Art. 10
Mitgliederregister
2.2 § 1 Abs. 4 1 Das Mitgliederregister (Art. 1 Abs. 4 KO) enthält folgende Angaben:
a) den gemeindeinternen Identifikator;
b) den amtlichen Namen sowie die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person und alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
c) das Geburtsdatum;
d) die Abstammung;
e) das Geschlecht;
f) den Zivilstand und das Datum Zivilstandsereignis;
g) die Korrespondenzsprache;
h) die Wohnadresse und die Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
i) die Gemeindenummer des Bundesamtes und den amtlichen Gemeindenamen;
j) den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der betreffenden Person leben, sofern sie evangelisch-reformiert sind;
k) bei Zuzug: das Datum;
l) bei Wegzug: das Datum;
m) beim Umzug in der Gemeinde: das Datum;
n) die Kirchgemeinde;
o) das Zuzugsdatum in der Kirchgemeinde;
p) das Datum eines allfälligen Kirchenaustritts, sowie der Wiedereingliederung;
q) das Todesdatum.
2 Das Register kann weitere den Kirchgemeinden zur Verfügung stehende Angaben enthalten wie:
a) den Geburtsort;
b) die Staatsangehörigkeit sowie die Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
c) die Muttersprache;
d) die Gesamtzahl der minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der betreffenden Person leben;
e) bei Zuzug: die Herkunftsgemeinde beziehungsweise der Herkunftsstaat;
f) bei Wegzug: die Zielgemeinde beziehungsweise der Zielstaat;
g) die Fälle des Ausschlusses vom Stimmrecht auf Gemeindeebene;
h) das Stimmrecht auf Kirchgemeindeebene;
i) den gesetzlichen Vertreter;
j) den Beruf;
k) die Funktionen in der Kirchgemeinde;
l) den Ort und das Datum der Taufe;
m) die Telefonnummern;
n) die E-Mail-Adresse;
o) das Abonnement des kirchlichen Mitteilungsblattes;
p) die Klasse des Religionsunterrichts.
2.2 § 4 Abs. 3 Das Stimmregister (Art. 4 Abs. 3 KO) enthält folgende Angaben:
a) der/die Name(n) und der/die Vorname(n) der stimmberechtigten Gemeindeglieder;
b) die Wählernummer;
c) die Wohnadresse und die Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
d) die Gemeindenummer des Bundesamtes und der amtliche Gemeindename;
e) das Geburtsdatum;
f) die Sprache, in der das Stimmmaterial zugestellt werden soll;
g) das Zuzugsdatum in die Kirchgemeinde.
Art. 12
Register der Steuerpflichtigen
2.1 § 22 1 Das Register der Steuerpflichtigen erfasst alle natürlichen und juristischen Personen, die nach den Artikeln 22 der KV und 185 der KO der Kirchensteuer unterliegen.
2 Für die natürlichen Personen enthält das Register der Steuerpflichtigen folgende Angaben:
a) die Namen und Vornamen, wie sie von der kantonalen Steuerverwaltung erfasst wurden (KSTV);
b) den Zivilstand;
c) die Steuer-Kapitelnummer und die Steuerpflichtgemeinden;
d) die Rechnungsstellungsadresse oder die Adresse des Beauftragten;
e) die Wohnsitzgemeindenummer des Bundesamtes;
f) den Religionscode, der die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirche des Steuerkapitelinhabers, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners und seiner minderjährigen Kinder wiedergibt;
g) die Kirchgemeinde;
h) das Datum des Beginns der Steuerpflicht im Kanton, in der Gemeinde und in der Kirchgemeinde;
i) das Datum des Endes der Steuerpflicht im Kanton, in der Gemeinde und in der Kirchgemeinde;
j) für die Besteuerungsjahre, die Prozentsätze und die reformierten Anteile der kantonalen Quoten des steuerbaren Einkommens und Vermögens sowie der Kapitalleistungen und Liquidationsgewinne und den Stand der kantonalen Veranlagung.
3 Für die natürlichen Personen kann das Register der Steuerpflichtigen die Daten und die eingenommenen Beträge enthalten.
4 Für die juristischen Personen enthält das Register der Steuerpflichtigen folgende Angaben:
a) den Namen der Gesellschaft und die eidgenössische Unternehmensnummer UID;
b) die Steuer-Kapitelnummer und die Steuerpflichtgemeinden;
c) die Postadresse des Sitzes der Gesellschaft;
d) die Kirchgemeinde;
e) das Datum des Beginns der Steuerpflicht im Kanton, in der Gemeinde und in der Kirchgemeinde;
f) das Datum des Endes der Steuerpflicht im Kanton, in der Gemeinde und in der Kirchgemeinde;
g) für die Besteuerungsjahre, die Prozentsätze und die reformierten Anteile der kantonalen Quoten des steuerbaren Gewinnes und Kapitals sowie der Minimalsteuer und den Stand der kantonalen Veranlagung.
Art. 13
Register über kirchliche Handlungen
2.2 § 1 Abs. 4 1 Das Register über kirchliche Handlungen enthält:
a) die Mitglieder der Kirchgemeinde im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 KO;
b) die Personen, die kirchliche Handlungen empfangen haben sowie die in den Formularen in Bezug auf die kirchlichen Handlungen enthaltenen spezifischen Daten;
c) die Personen, die in einer seelsorgerlichen Beziehung zur Kirchgemeinde stehen: Name, Vorname, Kontaktangaben, Funktion in der Kirchgemeinde und Abonnement des kirchlichen Mitteilungsblattes.
2 Für Kirchgemeindemitglieder d.h. die Reformierten, die ihren Wohnsitz im Kirchgemeindegebiet haben, verwendet das Register über kirchliche Handlungen folgende Daten des Mitgliederregisters:
a) den amtlichen Namen und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen und alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
b) das Geburtsdatum;
c) die Abstammung;
d) das Geschlecht;
e) den Zivilstand und das Datum Zivilstandsereignis;
f) die Korrespondenzsprache;
g) die Wohnadresse und die Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h) die Gemeindenummer des Bundesamtes und den amtlichen Gemeindenamen;
i) den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Ehepartners oder des eingetragenen Partners und der minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der betreffenden Person leben, sofern sie evangelisch-reformiert sind;
j) die Kirchgemeinde;
k) das Zuzugsdatum in die Kirchgemeinde;
l) das Datum des allfälligen Kirchenaustritts, sowie der Wiedereingliederung;
m) das Todesdatum;
n) den Geburtsort;
o) die Staatsangehörigkeit sowie die Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
p) die Muttersprache;
q) die Gesamtzahl der minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der betreffenden Person leben;
r) den gesetzlichen Vertreter;
s) den Beruf;
t) die Funktionen in der Kirchgemeinde;
u) den Ort und das Datum der Taufe;
v) die Telefonnummern;
w) die E-Mail-Adresse;
x) das Abonnement des kirchlichen Mitteilungsblattes;
y) die Klasse des Religionsunterrichts.
Art. 14
Verantwortliche und berechtigte Personen
1 Der Kirchgemeinderat bestimmt die für den Datenempfang und die Registerführung verantwortliche Person (Registervorsteher) und allenfalls deren Stellvertretung. Er erstellt deren Pflichtenheft und erteilt ihnen die nötigen Weisungen.
2 Er entscheidet über die den Benutzern zu gewährende Zugriffsberechtigung. Der Zugriff darf nur für die Wahrnehmung einer dem Benutzer obliegenden Aufgabe gewährt werden. Die Berechtigung wird zurückgezogen, wenn eine Person ihre Stelle verlässt oder den Zugriff zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt.
3 Der Registervorsteher ist für den Kontakt mit den Benutzern und den Empfängern der Listen zuständig. Er selber und die Personen, die zu den Registern Zugang haben, unterstehen der Geheimhaltungspflicht. Die Personen, welche die Zugriffsberechtigung auf das Steuerpflichtigenregister erhalten, müssen sich schriftlich zur Einhaltung der steuerlichen Geheimhaltungspflicht verpflichten.
4 Der Umfang der Zugriffsberechtigung der berechtigten Personen ist in den Anhängen 1 und 2 definiert. Der Registervorsteher führt eine Liste der Zugangsberechtigungen (Anhang 4).
Art. 15
Herkunft der Daten
1.2.2 1 Die Kirchgemeinden erhalten gemäss den Artikeln 17 und 24 KSG vom Staat und von den Gemeinden die unentgeltliche Unterstützung für die Erstellung des Mitgliederregisters, des Stimmregisters und des Registers der Steuerpflichtigen. Kosten für die elektronische Datenübermittlung sind vorbehalten.
2 Die für die Erstellung des Mitgliederregisters (Art. 10 Abs. 1) und des Stimmregisters erforderlichen Daten stammen aus der kantonalen Datenplattform (FriPers) [Für die bernischen Kirchgemeinden zu definieren.] und werden von der Kantonalkirche mindestens zwei Mal pro Monat geliefert. Die im Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l angeführten Angaben werden von der Kirchgemeinde, in der die Taufe vollzogen wurde, mitgeteilt oder werden von den betroffenen Personen mit ihrer Zustimmung eingeholt. Die unter Buchstabe p angeführte Angabe wird entweder von der für die für den Religionsunterricht verantwortlichen Person mitgeteilt oder bei den betroffenen Eltern mit ihrer Zustimmung eingeholt. Die anderen im Absatz 2 aufgelisteten Angaben werden von den betroffenen Personen mit ihrer Zustimmung eingeholt.
3 Das Stimmregister wird aufgrund der Angaben im Mitgliederregister erstellt, wobei das Alter und die Entscheide bezüglich einer allfälligen dauernden Urteilsunfähigkeit berücksichtig werden.
4 Die für die Erstellung des Registers der Steuerpflichtigen erforderlichen Daten werden von der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) [Für die bernischen Kirchgemeinden zu definieren.] oder den Gemeinden aufgrund der kantonalen Veranlagungen direkt an die betroffenen Kirchgemeinden geliefert.
5 Das Register über kirchliche Handlungen benutzt die im Artikel 13 Absatz 2 aufgelisteten Angaben des Mitgliederregisters. Die im Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c angesprochenen Angaben werden von den betroffenen Personen mit ihrer Zustimmung eingeholt oder von der Kirchgemeinde mitgeteilt, in der die kirchliche Handlung vollzogen wurde.
Art. 16
Kantonale Plattform RefPers
1 Die Kantonalkirche unterhält eine kantonale Informatikplattform, RefPers, auf der die Kirchgemeinden ihre Daten verwalten können.
2 Die Kirchgemeinden verwalten ihre Daten auf der Plattform RefPers von ihrer eigenen Informatikanlage aus oder in ihrer eigenen Registeranwendung.
3 Das Benützen einer eigenen Registeranwendung bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat. Dieser erteilt die Genehmigung, sofern die Kirchgemeinde den Schutz, die Sicherheit und die Sicherung der Daten gewährleistet. Das Einfügen der von RefPers gelieferten Daten in ihre eigene Applikation obliegt den Kirchgemeinden. Die anderen Bestimmungen dieses Reglements, insbesondere über die Organisation, die Kontrolle und die Oberaufsicht, gelten auch für diese Kirchgemeinden.
4 Der Kirchgemeinderat kann seine Register mit gewissen zusätzlichen Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 und nach Artikel 12 Absatz 3 ergänzen.
Art. 17
Zur Verfügung gestellte Daten
1 Bei den zur Verfügung gestellten Personendaten handelt es sich um die von FriPers gelieferten Angaben für die Erstellung des Mitgliederregisters, beziehungsweise um die von der kantonalen Steuerverwaltung oder der Gemeinde gelieferten Angaben für die Erstellung des Registers der Steuerpflichtigen.
2 Die Kirchgemeinde meldet allfällige Unstimmigkeiten der Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde beziehungsweise der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 18
Rolle der Kantonalkirche
1 Die Kantonalkirche schafft und unterhält die kantonale Informatikplattform RefPers.
2 Die Kantonalkirche erhält die Mitgliederdaten nach Gemeinden sortiert; sie trägt die Verantwortung für die Sicherstellung des Datenzugriffs der Kirchgemeinden.
3 Der Synodalrat ernennt innerhalb der Kirchenkanzlei einen kantonalen Registerbeauftragten und seinen Stellvertreter, dessen Hauptaufgabe es ist, die Funktionstüchtigkeit der Registerdatenbank und die richtige Verteilung dieser Daten zu überwachen. Er verwaltet die Benutzer der Kirchgemeinden auf der Grundlage der vom jeweiligen Kirchgemeinderat erteilten Berechtigungen.
4 Die Verteilung der Daten auf die Kirchgemeinden geschieht aufgrund der in den übertragenen Dateien enthaltenen Informationen bezüglich der Geolokalisation. Der kantonale Registerbeauftragte weist die Gemeinden und die Wohngebäude den betroffenen Kirchgemeinden zu. Wenn diese Informationen keine Zuweisung eines Mitglieds zu einer einzelnen Kirchgemeinde erlauben, nehmen die Registervorsteher der betroffenen Kirchgemeinden die Zuweisung vor, wobei sie wenn nötig die betroffene Gemeinde konsultieren.
5 Der Synodalrat sowie der kantonale Registervorsteher und sein Stellvertreter können auf RefPers für statistische Zwecke zugreifen; sie haben jedoch keinen Zugriff auf die Personendaten. Die Daten müssen in entsprechender Weise behandelt werden, wie jene des Gesetzes über die kantonale Statistik, insbesondere bezüglich des Statistikgeheimnisses (Art. 16 StatG
bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/110.1).
Art. 19
Verwendung der Daten
1 Der Registervorsteher der Kirchgemeinde und sein Stellvertreter erstellen für einen besonderen Zweck Listen in beliebiger Form zuhanden der berechtigten Empfänger in Übereinstimmung mit dem Datenschutz und gegebenenfalls der steuerlichen Geheimhaltungspflicht. Der Kirchgemeinderat kann, in einem besonderen Fall, anderen Benutzern die Bewilligung erteilen, selber Listen für einen besonderen Zweck (Anhang 3) zu erstellen. Nur der Kassier oder ein Buchhaltungsbenutzer kann Listen aus dem Register der Steuerpflichtigen ziehen; sie sind der steuerlichen Geheimhaltungspflicht unterstellt. Die Listen werden nach ihrem dem besonderen Zweck entsprechenden Gebrauch vernichtet.
2 Die Empfänger der Listen unterzeichnen die Empfangsquittung (Anhang 5), welche den besonderen Zweck angibt. Sie sind der Vertraulichkeitspflicht unterstellt. Sie sind nicht berechtigt, diese an Dritte weiterzugeben. Sie teilen dem Registervorsteher der Kirchgemeinde das Datum der Vernichtung der Liste mit.
3 Der Registervorsteher der Kirchgemeinde führt ein Protokoll der erstellten Listen und ein Protokoll der vernichteten Listen.
Art. 20
Mitteilung von Daten
1 Die Kirchgemeinde teilt bei der Taufe, der Darbringung oder der Aufnahme in die Kirche eines Nichtmitglieds das Datum des Eintritts in die evangelisch-reformierte Kirche der Einwohnerkontrolle und der kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) mit.
2 Im Falle eines Kirchenaustritts beziehungsweise einer Wiederaufnahme teilt die Kirchgemeinde diesen der Einwohnerkontrolle, der kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) und der einziehenden Steuerbehörde mit.
3 Die Weitergabe von Personendaten an Dritte ist verboten.
Art. 21
Archivierung der Daten
1 Beim Wegzug aus der Kirchgemeinde oder im Todesfalle bezeichnet die Kirchgemeinde die Personendaten, die nach fünf Jahren aus den Registern ins Archiv übertragen werden müssen, unter Vorbehalt der steuerlichen Verpflichtungen, von allfälligen gerichtlichen oder administrativen Verfahren und von statistischen Sachzwängen. Das Mitgliederregister bewahrt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und eine RefPers eigene Identifikationsnummer, um nötigenfalls die archivierten Personendaten zu reaktivieren; wohingegen das Steuerpflichtigenregister den Namen, den Vornamen, die Kapitelnummer und eine andere interne Identifikationsnummer mit demselben Zweck bewahrt. Die Bewilligung dazu wird vom Kirchgemeinderat gegeben.
2 Das Archiv der kirchlichen Register ist für die nach Artikel 14 autorisierten Personen nur zugänglich auf schriftliche Anfrage an den Kirchgemeinderat und unter Vorbehalt der kantonalen und kommunalen Bestimmungen bezüglich der Archivierung von Verwaltungsdokumenten. Es ist für die Allgemeinheit erst nach 100 Jahren zugänglich unter Vorbehalt der steuerlichen Geheimhaltungspflicht.
IV. Sicherheitsmassnahmen
Art. 22
Verfahren zur Kontrolle der Zugriffsberechtigung
1 Der für den Datenempfang verantwortlichen Person wird eine persönliche Zugriffsberechtigung erteilt; sie erhält von der Kirchenkanzlei die entsprechenden Zugangsinformationen.
2 Den Personen gemäss den Anhängen 1 und 2 wird eine persönliche Zugriffsberechtigung erteilt; sie erhalten einen Benutzernamen, ein Passwort, das regelmässig geändert wird, und einen für eine Sitzung gültigen Code.
Art. 23
Weitere Sicherheitsmassnahmen
1 Die elektronischen Daten werden gemäss dem klassifizierten Sicherheitskonzept geschützt, das einer beschränkten und kontrollierten Verbreitung unterstellt ist.
2 Bei jeder Abfrage der Datensammlung erfolgt eine Protokollierung.
3 Die persönliche Zugriffsberechtigung umfasst ein besonderes Kontrollverfahren, das nur für den Zugriff auf RefPers gilt.
Art. 24
Auskunftsrecht bezüglich Personendaten
Jede Person kann vom Kirchgemeinderat verlangen, alle sie betreffenden Daten einzusehen und davon eine Kopie zu erhalten. Die Steuerdaten werden nur dem Kapitelinhaber (Steuerpflichtigen) ausgehändigt. Die Grundsätze, die Modalitäten, die Einschränkungen und die Abwehrklagen, die in den Artikeln 27 bis 29 und 33 des DSchG (
bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/17.1 festgehalten sind, müssen beachtet werden.
Art. 25
Kontrollmassnahmen
1 Die Kontrollen (Anhang 6) werden mindestens zwei Mal pro Jahr von dem für die kirchlichen Register zuständigen Kirchgemeinderatsmitglied zusammen mit dem Registervorsteher der Kirchgemeinde durchgeführt. Wenn der Registervorsteher der Kirchgemeinde selber Mitglied des Kirchgemeinderates ist, führt er die Kontrollen zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier durch.
2 Eine Kopie des Kontrollblattes wird der Kirchenkanzlei zusammen mit der Liste der Zugriffsberechtigungen (Anhang 4) zugestellt.
V. Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen
Art. 26
Gesetzliche Vernehmlassung
Dieses Reglement ist der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) unterbreitet worden.
Art. 27
Adressaten des Reglements
Das vorliegende Reglement wird jeder Kirchgemeinde der ERKF und der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) abgegeben.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
Fristen für die Anpassung
1 Die Kirchgemeinden verfügen über eine Frist von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Reglements, um sich diesem anzupassen.
2 Die Kirchgemeinden, die weiterhin ihre eigene Registeranwendung zu benutzen wünschen, verfügen über eine Frist von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Reglements, um dem Synodalrat den Antrag für die Genehmigung mit den nötigen Unterlagen zu unterbreiten.
Art. 29
Änderung der Anhänge
Der Synodalrat ist befugt, die Anhänge des Reglements zu ändern.
1 Der Synodalrat wird mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.
2 Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens .
Anhang 1: Formular für die Ernennung eines Registervorstehers der
Kirchgemeinde
Anhang 2: Formular für die Zugriffsberechtigung auf RefPers
Anhang 3: Formular für die Berechtigung, Listen zu erstellen
Anhang 4: Liste der Zugriffsberechtigungen auf RefPers
Anhang 5: Quittung Listenerstellung
Anhang 6: Formular für die Kontrolle zwei Mal pro Jahr
Link zu den Anhängen hier: RefPers - Führung der kirchlichen Register
Also beschlossen von der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg am 28. Mai 2024.
Der Präsident: Pierre-Alain Sydler
Der Sekretär der Synode: Peter A. Schneider
Am 1. Juli 2024 vom Synodalrat, gemäss Beschluss 85/24 vom 12. Juni 2024, in Kraft gesetzt.