3.9.2

KatechetInnen: Anstellungsrichtlinien, Arbeitsvertrag und Beilagen
3.9.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Richtlinie für die Anstellung der Katechetinnen und Katecheten und Beilagen

(KatechetInnen: Anstellungsrichtlinien, Arbeitsvertrag und Beilagen)
vom 27. Mai 2025
Art. 1
2.2 § 48, 2.2 § 51, 2.2 § 167 Abs. 1 Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg erlässt gestützt auf Art. 167 Abs. 1 KO die nachfolgenden Richtlinien mit dem Ziel:

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die Verantwortung der Kirchgemeinden und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die christliche Erziehung in Zusammenarbeit mit anderen Partnern, namentlich den Eltern, Patinnen und Paten und der Schule zu unterstreichen (Art. 48 und 51 KO),

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die Aufgabe und das Berufsbild der Katechetinnen und Katecheten zu schärfen,

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Transparenz und Gerechtigkeit für die Anstellung der Katechetinnen und Katecheten innerhalb der Kantonalkirche Freiburg zu schaffen und für sie Vergleichbarkeit und Zusammenarbeit mit anderen Kantonalkirchen sicherzustellen.

Art. 2
Diese Richtlinien sind an die Kirchgemeinden gerichtete Empfehlungen. Die in ihnen enthaltenen Bestimmungen finden auf das Anstellungsverhältnis der Katechetinnen und Katecheten nur dann Anwendung, wenn sie durch die betreffende Kirchgemeinde ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.
Art. 3
Die Empfehlungen dieser Richtlinien betreffen nur die freiburgischen Kirchgemeinden unter Ausschluss der bernischen Kirchgemeinden, welche der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg angehören
Art. 4
Art. 5
Die vorliegende Richtlinie tritt am Tag ihrer Annahme durch die Synode in Kraft.

Durch sie werden aufgehoben:

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die Anstellungsrichtlinien für katechetisch Tätige im kirchlichen Unterricht Freiburg (KUF), vom 23. Juni 2003

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der Anstellungsvertrag (KatechetInnen), vom 31. Dezember 2000

Am 27. Mai 2025 von der Synode beschlossen.