4.4.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Reglement der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
(Rekurskommission ERKF: Reglement)
vom 23. Juni 2003
Artikel 1
Gegenstand des Reglements
Dieses Reglement ordnet das Verfahren bei Beschwerden gegen Entscheide der nachfolgenden Behörden: Des Synodalrates, des Büros der Synode und des Konvents sowie gegen Entscheide, die der Synodalrat als Beschwerdeinstanz trifft.
Artikel 2
Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges lnteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Wer nach einer schriftlichen Eingabe innert 90 Tagen keine beschwerdefähige Verfügung erhalten hat, kann bei der Rekurskommission beantragen, es sei der angerufenen Behörde eine Frist zu setzen, innert deren sie zu entscheiden hat. Hat nach Ablauf dieser Frist die Behörde nicht entschieden, so wird ihr Stillschweigen als Abweisung des Begehrens betrachtet und der Gesuchsteller davon benachrichtigt.
Artikel 3
Beschwerdegründe
1 Mit einer Beschwerde kann gerügt werden:
a)
Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b)
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c)
Unangemessenheiten.
2 Gegen Entscheide betreffend die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person, können nur Willkür und die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage. Für die Zeitbestimmung gelten die Bestimmungen über die Fristen des freiburgischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemass.
Die Beschwerdeschrift ist der Rekurskommission im Doppel einzusenden oder zu übergeben.
1 Die Beschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2 Die Beschwerdeschrift hat die Beweismittel anzuführen;der angefochtene Entscheid und die sachdienlichen Urkunden im Besitz des Beschwerdeführers sind ihr beizulegen, und sie ist vom Beschwerdeführer oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen.
3 Der Beschwerdeführer kann in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war.
Artikel 7
Behebung von Mängeln
1 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Artikel 6 Abs. 2 nicht oder sind die Begehren oder die Begründung nicht klar genug ausgedrückt, so setzt der Präsident der Rekurskommission dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung der Mangel, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist.
2 Der Präsident der Rekurskommission weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fall, dass eine fristgerechte Verbesserung ausbleibt, aufgrund der Akten entscheiden oder, falls die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht eintreten wird.
3. Wirkungen der Beschwerde
Artikel 8
aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, ausser der angefochtene Entscheid betreffe die Dienstaufsicht.
2 Der Synodalrat, das Büro der Synode und der Konvent können in ihren Entscheiden einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, ausser die Streitsache betreffe eine Geldleistung.
3 Die Rekurskommission kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
Artikel 9
Devolutivwirkung
1 Mit Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Rekurskommission über.
2 Die Vorinstanz kann jedoch den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat. Den neuen Entscheid eröffnet sie ohne Verzug den Parteien und bringt ihn der Rekurskommission zur Kenntnis.
3 Die Rekurskommission setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Ein neuer Schriftenwechsel findet statt, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
4. Behandlung der Beschwerde
1 Die Rekurskommission untersucht die an sie gerichteten Beschwerden selbst.
2 Sie kann ihren Präsidenten, ein anderes Mitglied oder einen Ausschuss mit dieser Aufgabe betrauen.
3 Eine Person kann nicht an der Behandlung einer Beschwerde gegen einen Entscheid mitwirken, an dessen Erlass sie beteiligt war.
Artikel 11
Schriftenwechsel a) im Allgemeinen
1 Der Präsident der Rekurskommission bringt die Beschwerdeschrift derjenigen Instanz, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat, und gegebenenfalls den anderen Parteien zur Kenntnis. Er räumt ihnen eine Frist zur Einreichung ihrer Bemerkungen ein und fordert gleichzeitig alle Parteien auf, ihre Akten vorzulegen.
2 Die Rekurskommission bringt die Bemerkungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Wenn die Erfordernisse der Untersuchung oder andere Umstände es rechtfertigen, gibt sie ihm Gelegenheit, Gegenbemerkungen einzureichen.
Artikel 12
b) besondere Bestimmungen
1 Die Rekurskommission kann auf einen Schriftenwechsel verzichten, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist.
2 Sie kann den Schriftenwechsel auf Fragen beschränken, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind.
3 Sie kann die Parteien in jedem Verfahrensabschnitt zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.
Artikel 13
Einigungsversuch
Die Rekurskommission kann sich um eine Einigung der Parteien bemühen, wenn nach ihrer Einschätzung die Angelegenheit sich dafür eignet.
Artikel 14
neue Vorbringen
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können im Verlauf des Verfahrens nur noch ergänzt werden, wenn deren Vorlegung nicht früher möglich war oder das Versäumnis entschuldbar ist.
Artikel 15
Erkenntnisverfahren
1 Die Rekurskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die einschlägigen Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes über Verwaltungsrechtspflege finden für das Beweisverfahren sinngemäss Anwendung.
2 Verlangen es die Parteien, so ordnet die Rekurskommissionen eine mündliche Verhandlung an.
3 Das Sitzungsprotokoll ist nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu führen.
Artikel 16
Rückzug der Beschwerde
Solange der Beschwerdeentscheid nicht gefällt ist, kann der Beschwerdeführer die Beschwerde ganz oder teilweise zurückziehen.
Artikel 17
Entscheidungsbefugnis a) Umfang
1 Die Rekurskommission kann weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
2 Die Rekurskommission ist in keinem Fall an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen gebunden.
1 Tritt die Rekurskommission auf die Beschwerde ein, so bestätigt sie den angefochtenen Entscheid oder hebt ihn ganz oder teilweise auf.
2 Hebt sie ihn auf, so weist sie die Angelegenheit, nötigenfalls mit verbindlichen Weisungen, an die Vorinstanz zurück..
3 Der Entscheid ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen.
Artikel 19
summarischer Entscheid
Die Rekurskommission kann einen Entscheid, mit dem sie eine offensichtlich unbegründete Beschwerde abweist oder eine offensichtlich begründete Beschwerde gutheisst, summarisch begründen.
Artikel 20
Präsidialentscheid
1 Der Präsident der Rekurskommission ist zustandig:
a)
für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde;
b)
Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind;
2 Der Präsidialentscheid ist summarisch zu begründen.
1 Das Beschwerdeverfahren ist, ausser bei mutwilligen Beschwerden, kostenlos.
2 Es wird keine Parteikostenentschädigung zuerkannt.
Die Beschwerden, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens des vorliegenden Reglements bei der Rekurskommission hängig sind, werden nach den Verfahrensregeln des neuen Rechts weiterbehandelt.
Der Synodalrat bestimmt das lnkrafttreten dieses Reglements.
Artikel -
Das Reglement ist gestützt auf:
1.2.2 § 6 , 2.1 § 25 Abs. 9, 2.1 § 42, 2.2 § 79, 2.2 § 87, 2.2 § 121 Art. 6 Gesetz vom 26. 09. 1990 über die Beziehungen zw. Kirchen und Staat;
Art. 25 Ziff. 9 Kirchenverfassung;
Art. 42 Ziff. 1 bis 3 Kirchenverfassung;
Art. 79 Kirchenordnung
(Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung);
Art. 87 Kirchenordnung
(Beschwerde gegen Entscheide des Kirchgemeinderates);
Art.121 Ziff. 2 Kirchenordnung (Synodekompetenz für Reglemente);
Artikel 155 Abs. 3 der Kirchenordnung
(Beschwerde gegen Entscheide des Synodalrates).
von der Synode genehmigt am 23. Juni 2003