1.2.2

Gesetz über Kirchen und Staat (KSG)
1.2.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1)

(Gesetz über Kirchen und Staat (KSG))
vom 26. September 1990
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg; gestützt auf Artikel 2 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 4. Juli 1989; auf Antrag dieser Behörde und nach Anhören der Kirchen, beschliesst:
Allgemeine Bestimmungen
1. KAPITEL
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den durch die Staatsverfassung des Kantons Freiburg öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, nämlich der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-reformierten Kirche.
2 Es findet keine Anwendung auf die konfessionellen Gemeinschaften, die dem Privatrecht unterstellt sind; ausgenommen sind die Artikel 28-30 über die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten.
2.1 § 2 Abs. 4
Art. 2
Anerkannte Kirchen a) Grundsatz
§ Abs. 1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden in der ihnen eigenen Verfassung und Organisation anerkannt.
Art. 3
b) Kirchliche Körperschaften
1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich als kirchliche Körperschaften auf der Ebene der Pfarrei (Kirchgemeinde) und wenn nötig auf regionaler und kantonaler Ebene gemäss Kirchenstatut.
2 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) und die anderen kirchlichen Körperschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.
Art. 4
c) Juristische Personen des Kirchenrechts
Das Bistum Lausanne, Genf und Freiburg, das Domkapitel St. Niklaus, das diözesane Priesterseminar, die Klöster, die kirchenrechtlichen Pfarreien, die Pfarr- und Kaplaneipfründen sowie die andern öffentlichen juristischen Personen des Kirchenrechts werden auch als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt.
Art. 5
Ergänzendes Recht
Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Beziehungen zwischen den anerkannten Kirchen und dem Staat sind die Spezialgesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend.
Organisation der kirchlichen Körperschaften
2. KAPITEL
4.4.1 § - Abs. 1
Art. 6
Autonomie
2.1 § 42 Abs. 1, 3.8.4 § Abs. 11 Die kirchlichen Körperschaften sind gegenüber dem Staat und den Gemeinden autonom. Dabei haben sie in den Grenzen des Gesetzes die Befugnis:

a)

sich selbst zu organisieren und ihre Geldmittel und Güter frei zu verwalten;


b)

die für ihre Organisation und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Regeln zu erlassen;


c)

die bei der Anwendung dieses Gesetzes und ihrer eigenen Regelung entstehenden internen Streitigkeiten endgültig zu entscheiden.

2 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können sich zu Verbänden zusammenschliessen.
Art. 7
Kirchenstatut a) Inhalt und Genehmigung
1 Jede anerkannte Kirche gibt sich ein Kirchenstatut, das die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung ihrer kirchlichen Körperschaften enthält und die Beziehungen zwischen den Körperschaften bestimmt.
2 Das Statut und seine Änderungen können erst nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und, für die römisch-katholische Kirche, durch die Diözesanbehörde in Kraft treten.
3 Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn das Statut dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht entspricht; die Diözesanbehörde erteilt sie, wenn es dem Kirchenrecht nicht widerspricht.
2.1 § 49 Abs. 1
Art. 8
b) Referendum
1 Das Kirchenstatut und seine Totalrevisionen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung.
2 Die Teilrevisionen unterstehen, nach Massgabe der Vorschriften des Kirchenstatuts, dem fakultativen oder obligatorischen Referendum.
2.1 § 10 Abs. 1, 2.1 § 12 Abs. 1
Art. 9
Mitglieder a) Zugehörigkeit und Austritt
Das Kirchenstatut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften. In den Grenzen des Artikels 49 der Bundesverfassung setzt es auch die Modalitäten des Austritts fest.
2.1 § 11 Abs. 1
Art. 10
b) Stimmrecht und Wählbarkeit
1 Jedes Mitglied, das Aktivbürger ist, ist in kirchlichen Angelegenheiten stimmfähig und wählbar. Es übt seine Rechte in der Pfarrei (Kirchgemeinde) seines Wohnsitzes aus oder in der Pfarrei (Kirchgemeinde), der es gemäss Statut angegliedert ist.
2 Das Kirchenstatut kann den Ausländern Stimmrecht und Wählbarkeit zuerkennen.
3 Es kann zudem das Stimmrechts- und das Wählbarkeitsalter bis auf das vollendete sechzehnte Lebensjahr herabsetzen.
2.1 § 6 Abs. 4
Art. 11
Interkantonale Vereinbarungen
1 Die von den kirchlichen Körperschaften mit andern Kantonen abgeschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat, es sei denn, sie betreffen ausschliesslich seelsorgerische Belange.
2 Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn die Vereinbarungen dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht widersprechen.
3. KAPITEL
Finanzordnung
1. Kirchensteuern
2.1 § 22 Abs. 1
Art. 12
Steuerhoheit
1 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer finanziellen Verpflichtungen Steuern erheben.
1.2.3
X
Erläuterung: Art. 9 und 11
2 Der Artikel 9 Abs. 1, 2, 3, 3bis, 5 und 6 und der Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern sind sinngemäss anwendbar auf den Steuerort und die Verteilung des Besteuerungsrechts unter den Pfarreien (Kirchgemeinden).
3 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) haben zudem Anrecht auf den kirchlichen Anteil der vom Kanton erhobenen Quellensteuer.
Art. 12a
Steuererleichterungen
Die Steuererleichterungen, die der Staatsrat den Unternehmen, die neu eröffnet werden, gewährt, erstrecken sich auf die Kirchensteuern.
Art. 13
Steuerpflicht
3.11.60 § 1 Abs. 11 Kirchensteuern müssen die natürlichen und juristischen Personen zahlen, die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen.
3.11.60 § Abs. 12 Keine Kirchensteuern müssen bezahlen:

a)

die natürlichen Personen, die nicht der Konfession einer anerkannten Kirche angehören;

b)

die juristischen Personen, die einen religiösen Zweck verfolgen.

3 Im Übrigen gelten die Steuerbefreiungen, die durch das Gesetz über die Kantonssteuern vorgesehen sind oder angeordnet werden.
Art. 14
Interkonfessionelle Steuerverteilung
1 Gehören Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession derselben anerkannten Kirche an oder gehört nur einer von ihnen der Konfession einer solchen Kirche an, so wird das Besteuerungsrecht halbiert. Sind Kinder vorhanden, so wird das Besteuerungsrecht in drei Teile geteilt; das letzte Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt.
2 Das Recht zur Besteuerung der juristischen Personen wird im Verhältnis der Zahl der römisch-katholischen Einwohner zur Zahl der evangelisch-reformierten Einwohner aufgeteilt, die in der Sitzgemeinde der juristischen Person wohnen. Massgebend sind die Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung.
Art. 15
Steuerarten
1 Als Kirchensteuern können erhoben werden:

1. von den natürlichen Personen:

a)

die Einkommenssteuer;

b)

die Vermögenssteuer.


2. von den juristischen Personen:

a)

die Gewinnsteuer;

b)

die Kapitalsteuer;

c)

die Minimalsteuer.

2 Werden Kirchensteuern erhoben, so müssen sowohl die natürlichen Personen als auch die juristischen Personen besteuert werden; in diesem Fall müssen Einkommen und Vermögen, bzw. Gewinn und Kapital besteuert werden.
Art. 16
Steuerfuss
3.11.60 § 2 Abs. 11 Der Steuerfuss der Kirchensteuern ist in Prozenten der entsprechenden einfachen Kantonssteuer festgesetzt.
2 Der maximale Steuerfuss beträgt:

a)

20 % der einfachen Kantonssteuer für die natürlichen Personen;

b)

10 % der einfachen Kantonssteuer für die juristischen Personen.

Art. 17
Berechnung
1 Unter Vorbehalt von Artikel 17a berechnen die Pfarreien (Kirchgemeinden) den Betrag der Kirchensteuern auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungen und ziehen ihn ein. Der Staat und die Gemeinden stellen die dazu erforderlichen Angaben ohne Verzug und kostenlos zur Verfügung.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern betreffend die Steuerveranlagung sowie den Steuerbezug und die Steuersicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 17a
Bezug
1 Die von den natürlichen Personen geschuldeten Kirchensteuern können auf Grund einer Vereinbarung mit den interessierten Pfarreien (Kirchgemeinden) vom Staat oder von einer Gemeinde bezogen werden. Der Bezug der Steuern umfasst auch die Behandlung der Streitfälle.
2 Die von den juristischen Personen geschuldete Steuer wird mittels einer Bezugsprovision, deren Höhe der Staatsrat festlegt, vom Staat bezogen. Für Pfarreien (Kirchgemeinden), deren Gebiet nicht mit den Gemeindegrenzen übereinstimmt, werden die Steuern nach einem einheitlichen Steuerfuss bezogen. Können sich die Pfarreien (Kirchgemeinden) darüber nicht einigen, legt ihn der Staatsrat nach Anhören der Pfarreiräte und der Exekutivräte der betroffenen kirchlichen Körperschaften fest.
Art. 18
Rechtsmittel
1 Gegen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümliche Berücksichtigung des Datums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, gegen die Festsetzung der Kirchensteuern kann die steuerpflichtige Person bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einsprache erheben.

1bis
Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des Staates bestehen die gleichen Rechtsmittel, wie für die entsprechenden Gemeinde- und Kantonssteuern.
2.1 § 42 Abs. 22 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
3 Das Kantonsgericht entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen Pfarreien (Kirchgemeinden) betreffend die Steuerhoheit.
4 Das Verfahren bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im Übrigen durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
II. Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben und Finanzausgleich
Art. 19
Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben
Die Pfarreien (Kirchgemeinden) leisten Beiträge an die Finanzierung:

a)

der überpfarreilichen Aufgaben der römisch-katholischen Kirche im Kanton sowie des freiburgischen Anteils an den diözesanen und interdiözesanen Verwaltungsaufgaben;


b)

der kantonalen Aufgaben der evangelisch-reformierten Kirche.

2.1 § 37 Abs. 1
Art. 20
Finanzausgleich
Die anerkannten Kirchen gewährleisten durch eine von den Pfarreien (Kirchgemeinden) getragene kantonale Einrichtung den zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Pfarreien (Kirchgemeinden) notwendigen Finanzausgleich.
Art. 21
Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden)
Die Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden) nach den Artikeln 19 und 20 werden aufgrund der Kriterien des Kirchenstatuts festgesetzt.
Verschiedene Bestimmungen
4. KAPITEL
Art. 22
Beiträge des Staates und der Gemeinden
1 Der Staat und die Gemeinden können die anerkannten Kirchen finanziell unterstützen:

a)

für die Erfüllung von sozialen und karitativen Aufgaben sowie von Aufgaben in der Ausbildung;


b)

für den Bau und den Ausbau von Gebäuden und Einrichtungen, die nicht vorwiegend einem religiösen Ziel dienen;


c)

für die Ausübung der Seelsorge in den Anstalten des Staates und der Gemeinden;


d)

in den andern von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen, namentlich im Bereich des Kulturgüterschutzes.

2 Abgesehen von diesen Fällen können der Staat und die Gemeinden die Aufgaben der anerkannten Kirchen weder mit allgemeinen Hilfsgeldern noch auf andere Weise finanzieren.
Art. 23
Anstaltsseelsorge
1 Die anerkannten Kirchen haben das Recht, in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben.
2 Die Ausübung der Seelsorge und die Vergütung werden vertraglich geregelt.
Art. 24
Administrative Zusammenarbeit
1 Der Staat und die Gemeinden wirken bei der Erstellung des Mitgliederregisters der kirchlichen Körperschaften unentgeltlich mit. Sie liefern den kirchlichen Körperschaften namentlich die Daten über die Konfessionszugehörigkeit der betroffenen Personen. Artikel 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle ist für die kirchlichen Körperschaften anwendbar.
2 Unter den zwischen den betroffenen Parteien vereinbarten Bedingungen kann sich die administrative Zusammenarbeit auf weitere Gebiete erstrecken, namentlich auf die Benützung von Gemeindelokalen.
Art. 25
Güter der Pfründen
Die Verwaltung der Güter der Pfarrei- und Kaplaneipfründen wird von der Diözesanbehörde und den kirchlichen Körperschaften gemeinsam beaufsichtigt. Die Parteien vereinbaren die Einzelheiten dieser Aufsicht.
Art. 26
Vollstreckbarkeit der Entscheide
...
Art. Art. 27
Enteignung
Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Gesetzes über die Enteignung haben die kirchlichen Körperschaften das Enteignungsrecht für den Bau von Kirchen und anderen Werken, die direkt der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
Gewährung öffentlich-rechtlicher Vorrechte
5. KAPITEL
Art. 28
Voraussetzungen der Gewährung von Vorrechten
1 Auf Ersuchen kann der Staatsrat einer konfessionellen Gemeinschaft des Privatrechts Vorrechte im Sinne von Artikel 29 gewähren, wenn die Gemeinschaft:

a)

sich auf eine in der Schweiz überlieferte religiöse Bewegung oder auf eine solche von weltweiter Bedeutung beruft, und


b)

dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört oder seit dreissig Jahren im Kanton zugegen ist, und


c)

im Kanton mindestens hundert Mitglieder zählt, und


d)

in Form eines Vereins mit Sitz und Kultusstätte im Kanton organisiert ist, und


e)

die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung respektiert.

2 Die Gemeinschaft legt ihrem Gesuch ein Exemplar ihrer Statuten sowie alle übrigen zur Überprüfung der Voraussetzungen der Gewährung erforderlichen Dokumente bei.
Art. 29
Arten von Vorrechten
1 Folgende Vorrechte können gewährt werden:

a)

die Gemeinden teilen den Zu- oder Wegzug aller Personen mit, die angegeben haben, der Konfession der betreffenden Gemeinschaft anzugehören;


b)

für den Religionsunterricht der Mitglieder der Gemeinschaft während der obligatorischen Schulzeit können Schullokale benützt werden;


c)

in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, kann die Seelsorge für die Mitglieder der Gemeinschaft ausgeübt werden;


d)

die Steuerbefreiung im Sinne von Artikel 21 Bst. c und f des Gesetzes über die Kantonssteuern;


e)

Steuerbefreiungen, wie sie den anerkannten Kirchen bei den Handänderungs-, Grundpfand-, Erbschafts- und Schenkungssteuern gewährt werden.

2 Die Ausübung der Vorrechte wird durch den Gewährungsbeschluss oder durch Vereinbarung geregelt.
Art. 30
Entzug und Verzicht
1 Der Staatsrat entzieht einer Gemeinschaft die gewährten Vorrechte, wenn sie eine der Voraussetzungen der Gewährung nicht mehr erfüllt. Er kann die Vorrechte ferner entziehen, wenn eine Gemeinschaft ihm die Änderungen ihrer Statuten nicht mitteilt.
2 Eine Gemeinschaft kann jederzeit auf die ihr gewährten Vorrechte verzichten.
3 Der Staatsrat legt den Zeitpunkt fest, an dem der Entzug oder der Verzicht wirksam wird.
Annahme der ersten Statute
I. Römisch-katholische Kirche
6. KAPITEL
Art. 31
Provisorische Kirchenversammlung a) Zusammensetzung
1 Das erste römisch-katholische Kirchenstatut wird von einer provisorischen Kirchenversammlung ausgearbeitet und angenommen, die 90 Mitglieder zählt und sich zusammensetzt aus:

a)

69 weltlichen Delegierten der Pfarreien, die von den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession gewählt werden;


b)

15 Delegierten, die von den Priestern des Kantons aus ihrer Mitte bezeichnet werden;


c)

6 von der Diözesanbehörde bezeichneten Delegierten.

2 Im Falle eines Rücktritts oder bei Todesfall eines Delegierten findet eine Ersatzwahl oder -bezeichnung gemäss den ordentlichen Regeln statt.
Art. 32
b) Delegierte der Pfarreien
1 Die Delegierten der Pfarreien werden nach Wahlkreisen gewählt, die den acht Wahlkreisen der Grossratswahlen entsprechen.
2 Die Sitze werden im Verhältnis der katholischen Bevölkerung jedes Wahlkreises aufgeteilt; massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung. Der Artikel 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist sinngemäss auf die Verteilung der Sitze anwendbar.
3 Im Übrigen erfolgt die Wahl nach den auf die Wahl der Pfarreiräte anwendbaren Regeln (Art. 182-191 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte).
Art. 33
c) Übrige Delegierte
1 Die Diözesanbehörde sorgt dafür, dass die in Artikel 31 Abs. 1 Bst. b und c vorgesehenen Delegierten bezeichnet werden. Sie sorgt für eine geografisch und sprachlich angemessene Verteilung der Delegierten der Priester.
2 Delegierte im Sinne der genannten Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b und c) können alle Angehörigen der römisch-katholischen Konfession schweizerischer oder ausländischer Nationalität sein, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und mindestens 18 Jahre alt sind.
Art. 34
Verfahren
1 Zu ihrer ersten Sitzung wird die provisorische Kirchenversammlung vom Staatsrat im Einvernehmen mit der Diözesanbehörde einberufen. Sie konstituiert sich selbst und gibt sich ihr Geschäftsreglement.
2 Das Statut wird, bevor es von der Kirchenversammlung angenommen wird, den betroffenen Institutionen, namentlich den Pfarreien, zur Vernehmlassung unterbreitet.
3 Das Kirchenstatut muss den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession zur Abstimmung unterbreitet werden, nachdem es gemäss Artikel 7 Abs. 2 und 3 genehmigt worden ist.
Art. 35
Fristen
Wird das Statut innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des 6. Kapitels dieses Gesetzes nicht angenommen oder wird das Statut in der kirchlichen Volksabstimmung verworfen, so wird eine zweite Kirchenversammlung für eine Dauer von drei Jahren ernannt. Die Artikel 31-34 sind anwendbar.
Art. 36
Finanzierung
1 Die Kosten für die Schaffung und die Tätigkeit der provisorischen Kirchenversammlung werden zur Hälfte von der Kirche und zur Hälfte vom Staat getragen.
2 Der Staat leistet den Vorschuss der Kosten, die zu Lasten der Kirche gehen. Dieser Vorschuss wird dem Staat zurückbezahlt, sobald das Statut in Kraft tritt.
3 Der Staatsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kirchenversammlung die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
II. Evangelisch-reformierte Kirche
Art. 37
1 Die Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche wird gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung revidiert.
2 Die durch die Revision verursachten Kosten werden gemäss Artikel 36 getragen.
3 Ist die Revision innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des 6. Kapitels dieses Gesetzes nicht beendet oder wird die revidierte Verfassung in der kirchlichen Volksabstimmung verworfen, so wird ein zweites Revisionsverfahren für eine Dauer von drei Jahren eröffnet.
7. KAPITEL
Schlussbestimmungen
Art. 38
Regelung von Finanz- und Vermögensfragen
1 Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ständigen Ordnung regeln der Staat und die Gemeinden durch Vereinbarung mit den betroffenen Parteien endgültig die Probleme der Verpflichtungen in bezug auf die Rückgabe kirchlicher Güter oder andere, auf historischen Titeln beruhende finanzielle Verpflichtungen. Der Staatsrat sorgt dafür, dass dieser Bestimmung in der vorgesehenen Frist Folge geleistet wird.
2 Streitigkeiten bezüglich der Regelung der in Absatz 1 erwähnten Fragen werden der Enteignungskommission unterbreitet, welche unter Vorbehalt der im Gesetz über die Enteignung vorgesehenen Beschwerde entscheidet.
3 Bis zur endgültigen Regelung dieser Fragen bleiben die den kirchlichen Körperschaften und den juristischen Personen des Kirchenrechts vormals eingeräumten Rechte vorbehalten.
Art. 39
Bisheriges Recht a) Aufhebung
Art. 40
b) Änderung
Art. 41
Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, zuerst der Übergangsordnung (Art. 31-37), dann der ständigen Ordnung des Gesetzes.
2 Die anerkannten Kirchen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ständigen Ordnung der bisherigen Gesetzgebung unterstellt.