2.4.50.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Leistungsvereinbarung zur Ausübung der ev.-reformierten Seelsorge der UNI Freiburg (UNI/ERKF)
(Seelsorge Universität: Leistungsvereinbarung UNI/ERKF)
vom 27. April 2012
Leistungsvereinbarung vom 29. Mai 2012 zur Ausübung der Evangelisch-reformierten Seelsorge an der Universität Freiburg
Das Rektorat der Universität Freiburg und die Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg vertreten durch den Synodalrat und den Kirchgemeinderat der von ihm mit der Seelsorge beauftragten Kirchgemeinde
gestützt auf
die Rahmenvereinbarung vom 3. Mai 2005 über die Ausübung der Römisch-katholischen und der Evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten (Rahmenvereinbarung);
in Erwägung:
die Universität Freiburg (Universität) und die Evangelisch-reformierte Kirche (Kirche) des Kantons Freiburg wollen ihren Mitgliedern den Dienst einer Evangelisch-reformierten Seelsorge anbieten, die die Präsenz der Kirche im Sinne von Artikel 3 der Verfassung vom 1. Januar 1998 der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (Kirchenverfassung) gewährleistet;
beschliessen:
Leistungsvereinbarung zur Ausübung der Evangelisch-reformierten Seelsorge an der Universität Freiburg
Artikel 1
Ziel der Evangelisch-reformierten Seelsorge
2.2 § 71 Die Evangelisch-reformierte Seelsorge (Seelsorge) hat das Angebot einer zweisprachigen reformierten Seelsorge im Sinne von Artikel 2 der Rahmenvereinbarung zum Ziel.
Sie ist ein Dienst, der allen Mitgliedern der Universitätsgemeinschaft zur Verfügung steht. Die Seelsorge wirkt in ökumenischem Geist.
Artikel 3
Modalität der Ausübung der Seelsorge
1. Die Seelsorge arbeitet mit der Katholischen Seelsorge und mit den anderen Diensten der Universität zusammen.
2. Sie steht in Verbindungen mit Seelsorgern anderer Universitäten.
3. Sie arbeitet mit Angehörigen anderer Konfessionen zusammen.
Artikel 4
Zuständige Behörden
Die Seelsorge untersteht einerseits, für kirchliche und personalrechtliche Belange, der Kirche, und andererseits, für universitäre Belange, der Universität.
Artikel 5
Vergütung der Seelsorge
Die Vergütung der Seelsorgeleistungen wird, gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung, von der Universität mit CHF 46'910.50 (Stand 1.1.2012) für die Erfüllung der Seelsorge durch eine Amtsträgerperson zu 55% gewährleistet. Die Anpassung dieses Betrags findet gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung statt.
Die Universität stellt der Seelsorge die Raume und die Ausrüstung zur Verfügung. Die Seelsorge beantragt der Universität und der Kirche jährlich ein Betriebsbudget von max. CHF 12'000.--. Dieses wird je zur Hälfte von der Universität und der Kirche übernommen.
Artikel 7
Weitere Bedingungen
- Die Kirche schlägt dem Rektorat geeignete Personen, die über ein abgeschlossenes Theologiestudium verfügen und in den Dienst der Kirche aufgenommen werden können für die Seelsorge vor.
- Das Rektorat kann den Vorschlag gutheissen oder ablehnen. Die Ablehnung muss begründet werden.
- Liegt die Genehmigung des Vorschlags durch die Universität vor, ist die Kirche die anstellende Behörde. Die Anstellung erfolgt in der Regel für unbegrenzte Dauer.
- Der Synodalrat nimmt die Dienstaufsicht gemäss Kirchenordnung (Art. 134 Abs. 6 KO) und seine Verantwortung für die Seelsorge in Abstimmung mit der Kirchgemeinde wahr.
Artikel 8
Tätigkeitsbericht und Evaluation der Seelsorge
Die Seelsorge erstellt jeweils am Ende des akademischen Jahres einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Kommission, welche ihn an das Rektorat und den Kirchgemeinderat weiterleitet.
Artikel 9
Entlassung des Seelsorgers oder der Seelsorgerin
Liegen triftige Gründe vor, besteht für das Rektorat wie für die Kirche die Möglichkeit, den Austausch der mit der Seelsorge beauftragten Person-en in einer angemessenen Frist zu verlangen. Der Austausch resp. eine allfällige Kündigung ist Sache der anstellenden Behörde, namentlich der Kirche.
Artikel 10
Kommission der Evangelisch-reformierten Seelsorge
Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission sind in dem durch das Rektorat der Universität und die Kirche gemeinsam als verbindlich erklärten Reglement über die Kommission der Evangelisch-reformierten Seelsorge der Universität Freiburg festgehalten.
Artikel 11
Anspruchnahme von Freiwilligenarbeit
Wird Freiwilligenarbeit in Anspruch genommen, erfolgt sie unter der Verantwortung der mit der Seelsorge beauftragten Person-en.
Artikel 12
Persönlichkeitsschutz, Datenschutz und Amtsgeheimnis
- Die mit der Seelsorge beauftragte-n Person-en hat/haben Zugang zu den für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Angaben..
- Sie hält/halten die Richtlinien des Rektorats zum Datenschutz ein.
- Sie untersteht/unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Artikel 13
Gewährleistung der Seelsorge
- Die Kirche gewährleistet vollumfänglich die Seelsorge an der Universität.
- Die Kirche kann zur Ausübung dieser Seelsorge eine ihrer Kirchgemeinden damit beauftragen.
- Das Rektorat verfügt über ein Einspracherecht beim Synodalrat bezüglich der Wahl der von ihm beauftragten Kirchgemeinde.
Artikel 14
Dauer der Leistungsvereinbarung
Die Dauer der vorliegenden Vereinbarung wird, analog der Rahmenvereinbarung bis zum 31. Dezember 2015 festgelegt. Danach erneuert sich die Vereinbarung stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie von keiner der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.
Art. 14 Dauer der Leistungsvereinbarung
Die Dauer der vorliegenden Vereinbarung wird, analog der Rahmenvereinbarung bis zum 31. Dezember 2015 festgelegt. Danach erneuert sich die Vereinbarung stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie von keiner der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.