2.4.2

Seelsorge für Menschen mit einer Behinderung - Finanzierung
2.4.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Vereinbarung betreffend die ev.-reformierte Seelsorge an Behinderten in spezialisierten Institutionen (Staat/ERKF)

(Seelsorge für Menschen mit einer Behinderung - Finanzierung)
vom 10. Dezember 1987
Der Staat Freiburg, vertreten durch die Direktion des Gesundheits- und Sozialwesens
einerseits
der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg, vertreten durch seinen Synodalrat
anderseits,
Gemaess Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Mai 1966 betreffend die Organisation der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg;

W I R D V E R E I N B A R T:
Artikel 1
1 In den spezialisierten Institutionen für behinderte Personen besteht das Amt einer evangelisch-reformierten Seelsorge.
2.1 § 44, 2.1 § 452 Dieses Ministerium wird durch einen Amtsträger besetzt, der die Bedingungen, festgehalten in den Artikeln 27 und 32 der Verfassung vom 16. November 1969 (KV 2013: Art. 44, 45) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg erfüllt.
3 Die Arbeitszeit ist fixiert auf die Hälfte des Stundenplanes der kantonalen Administration.
Artikel 2
1 Der Seelsorger muss, in Zusammenarbeit mit dem katholischen Seelsorger, folgende Aufgaben erfüllen:

-

Seelsorge für reformierte Personen, plaziert in spezialisierten Institutionen.

-

Kontakte mit der Direktion, den Erziehern, den Lehrern, den Therapeuten und dem weiteren Personal der spezialisierten Institutionen.

-

Gespräche mit der begleitenden Kommission.

2.2 § 167 Abs. 22 Die Aufgaben sind im Einzelnen in einem Pflichtenheft festgehalten.
Gemäss Artikel 117 der Kirchenordnung (KO 2013: Art. 167 Abs.2) wird es durch den Synodalrat, in Zusammenarbeit mit dem Behindertenseelsorger, ausgearbeitet werden.
Artikel 3
1 Die begleitende Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zu­sammen.
2 Drei Mitglieder werden durch den Synodalrat gewählt und zwei durch die "Association fribourgeoise des institutions s'occupant de personnes inadaptées ou handicapées (A.F.I.H.)".
3 Die Mitglieder sind für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl kann stillschweigend erfolgen.
4 Die begleitende Kommission tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Semester.
Artikel 4
Der begleitenden Kommission werden die folgenden Aufgaben übertragen:

-

Genehmigung des vorzulegenden Arbeitsprogrammes.

-

Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeit des Behindertenseelsorgers für den Synodalrat zuhanden der Synode.

Artikel 5
1 Die Besoldung des Behindertenseelsorgers, mit Ausnahme der sozialen Lasten des Arbeitgebers, wird vom Staat Freiburg getragen.
2 Diese Besoldung ist auf die Klasse 23 fixiert.
3 Sie wird zwei Mal pro Jahr an die Synodekasse überwiesen, im März und im September.
Artikel 6
2.2 § 1431 Gemäss Artikel 113 der Kirchenordnung (KO 2013: Art. 143 Ziff. 10) ist die Synode für die Wahl des Behindertenseelsorgers zuständig. Sie kann die Kompetenz dem Synodalrat übertragen.
2 Es sind nur Kandidaten wählbar, deren Wahl die Direktion des Gesundheits- und Sozialwesens vorab zugestimmt hat.
Artikel 7
1 Diese Uebereinkunft tritt auf den 1.Januar 1988 in Kraft.
2 Sie bleibt in Kraft bis zum 31.Dezember 1989 und wird stillschweigend weitergeführt für Perioden von zwei Jahren, wenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf von einer der zwei Parteien schriftlich gekündigt wird.
Erstellt in Murten und in Freiburg am 10.12.1987

DIE DIREKTION DES GESUNDHEITS- UND SOZIALWESENS
DER STAATSRAT: Denis Clerc

DER SYNODALRAT DER EVANGELISCH-REFORMIERTEN KIRCHE DES KANTONS FREIBURG
DIE PRAESIDENTIN: DER VIZEPRAESIDENT:
Hedwig Schneider Pfarrer Bernhard Studer