3.1.10.3

Kirchenaustritt, -eintritt: Artikel der Kirchenverfassung Kirchenordnung
3.1.10.3
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Auszüge aus der Kirchenverfassung und Kirchenordnung zum Kirchenaustritt und -eintritt

(Kirchenaustritt, -eintritt: Artikel der Kirchenverfassung Kirchenordnung)
vom 15. Oktober 2015
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Synodalrat / Kirchenkanzlei
Kirchenverfassung: Artikel 12 Austritt
2.1 § 12 1. Ein Mitglied, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, kann jederzeit den Austritt aus der Evangelisch reformierten Kirche erklären.
2. Die Austrittserklärung ist ein persönlicher Akt und hat in keiner Weise den Austritt anderer Familienmitglieder zur Folge.
3. Die lnhaber der elterlichen Sorge sind zuständig, das Austrittsrecht im Namen ihrer Kinder unter 16 Jahren auszuüben.
4. Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält daraufhin ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder oder einem Amtsträger.
5. Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg ergeben.
6. Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.
Kirchenordnung: Artikel 5 Austritt
2.2 § 5 1. Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält innert 30 Tagen ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder, einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger.

2. Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Wenn das Formular nicht innert 30 Tagen nach Erhalt zurückgesandt wird, gilt das Datum der Rücksendung als Austrittsdatum.

3. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und der Mitgliedschaft in der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg ergeben.

4. Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.
Kirchenordnung: Artikel 3 Absatz 1 Eintritt
2.2 § 3 Aufnahme und Wiederaufnahme
Jede Person mit Wohnsitz im Kanton Freiburg, die bei der Einwohnerkontrolle nicht als Mitglied einer anerkannten Kirche eingeschrieben ist und in die Evangelisch-reformierte Kirche aufgenommen werden möchte, richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Kirchgemeinderat ihres Wohnortes.