2.1 § 12 1. Ein Mitglied, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, kann jederzeit den Austritt aus der Evangelisch reformierten Kirche erklären.
2. Die Austrittserklärung ist ein persönlicher Akt und hat in keiner Weise den Austritt anderer Familienmitglieder zur Folge.
3. Die lnhaber der elterlichen Sorge sind zuständig, das Austrittsrecht im Namen ihrer Kinder unter 16 Jahren auszuüben.
4. Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält daraufhin ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder oder einem Amtsträger.
5. Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg ergeben.
6. Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.