4.4.4

Seelsorge: Psychologische Nothilfe
4.4.4
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Richtlinien zur Psychologischen Nothilfe (PNH); Zweck, Kommission, Aufgaben

(Seelsorge: Psychologische Nothilfe)
vom 11. November 2013
Synode

Gestützt auf Art. 72 KO und die Resolution der Synode vom 27. Mai 2013 erlässt die Synode folgende
Richtlinien zur Psychologischen Nothilfe (PNH)
1
2.2 § 72 Die ERKF unterstützt Seelsorgende, kirchliche Mitarbeitende und andere Personen, die sich in den Dienst der PNH stellen wollen. Sie tut dies, indem sie sich finanziell an den Kosten für die Aus- und Weiterbildung, sowie für die Supervision der Care-Giver (*) / Care- Profi (**) beteiligt.

* «Care Giver»: Besonders geschulte Einsatzperson ohne Studium der Psychologie oder Theologie
** «Care Profi»: Besonders geschulte Einsatzperson mit abgeschlossenem Studium der Psychologie oder Theologie
2
Der Synodalrat bildet eine "Fachkommission Psychologische Nothilfe (PNH)", die für alle Belange der im Bereich PNH tätigen kirchlichen Mitarbeiter/innen zuständig ist. Der Synodalrat ist mit einem seiner Mitglieder in der Fachkommission PNH vertreten; dieses hat das Präsidium der Kommission inne. Gesuche um finanzielle Unterstützung im Bereich Aus- und Weiterbildung, Supervision, Entschädigung für Zeitkompensation, etc. sind an die Kommission PNH zu richten, die über Gesuch erstinstanzlich entscheidet.

Die Kommission versammelt sich mindestens zweimal jährlich.
3
Rekursinstanz gegenüber Entscheiden der Fachkommission PNH ist der Synodalrat, letztinstanzlich die Rekurskommission der ERKF.
4
Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, können durch die ERKF unterstützt werden. Die finanzielle Unterstützung verpflichtet sie, sich im Kanton Freiburg für eine angemessene Zeit in einer PNH-Gruppe zu engagieren.
5
Die ERKF unterstützt die Kirchgemeinden, den in Care-Teams tätigen kirchlichen Mitarbeitenden eine angemessene Arbeitszeit-Kompensation zu ermöglichen. Die Fachkommission PNH steht den Kirchgemeinden und den in Care-Teams tätigen kirchlichen Mitarbeitenden zur Verfügung, um diesbezüglich individuelle Regelungen auszuarbeiten.

Auf Antrag der Kirchgemeinden übernimmt die Synodalkasse der ERKF Stellvertretungskosten und Kosten für Zeitkompensation der kirchlichen Mitarbeitenden, die diese als Care-Giver/Care- Profi generieren.
6
Die Finanzierung der unter Pkt. 1., 4. und 5. genannten Unterstützung ist durch einen jährlichen Beitrag im Budget der Synode sichergestellt.
7
Die ERKF beauftragt die Fachkommission PNH das Gespräch mit allen im Notfall-Bereich tätigen Institutionen (Ambulanzdienste, Polizei, PNH-Gruppen des Kantons FR, Kath. Kirche) zu suchen, um die Vernetzung der existierenden PNH-Gruppen des Kantons FR zu fördern.
Von der Synode verabschiedet am: 11. November 2013
Vom Synodalrat in Kraft gesetzt am: 21. Januar 2014