2.4.35

Seelsorge Marsens (FNPG): Leistungsvereinbarung
2.4.35
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Leistungsvereinbarung über die Ausübung der Seelsorge im Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG)

(Seelsorge Marsens (FNPG): Leistungsvereinbarung)
vom 2. Februar 2009
Leistungsvereinbarung zwischen:
- dem Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG) (hiernach das FNPG) einerseits, und
- der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (hiernach die Kirche) andererseits,
über die Ausübung der Seelsorge.

Gestützt auf:
Die Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch­ reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten (hiernach: die Rahmenvereinbarung), die 2005 zwischen der Römisch-katholischen und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg einerseits und dem Staat Freiburg andererseits abgeschlossen worden ist,

in Erwägung:
Gemäss Artikel 1 der Rahmenvereinbarung arbeiten die Kirchen und der Staat zusammen, um die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Seelsorge in den Spitalern zu gewahr­ leisten, und dies namentlich auch im Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit. Artikel 4 derselben Rahmenvereinbarung sieht vor, dass für jede staatliche Anstalt, in der die Seelsorge ausgeübt wird, jede der beiden Kirchen eine Leistungsvereinbarung mit der betreffenden Anstalt abzuschliessen hat.
vereinbaren Folgendes:
1
Leistungen
2.2 § 71, 2.4.30.1 § 11 Die Kirche verpflichtet sich gegenüber dem FNPG:

die Seelsorge an Patientlnnen und gegebenenfalls an Angehörigen zu gewährleisten, und dies unter Berücksichtigung der dem Kanton Freiburg eigenen Zweisprachigkeit,
2 im Rahmen der verfügbaren Mittel den Anfragen und Aufträgen nachzukommen, mit denen sich die Direktion des FNPG im spirituellen Bereich an den Seelsorgedienst wendet.
2
Ziele der Seelsorge
1 ln Anlehnung an einen menschenorientierten Ansatz ist die Seelsorge ihrem Auftrag verpflichtet, allen Menschen ohne Rücksicht auf ihre kulturelle, ethnische oder politische Zugehörigkeit das Wort Gottes zu verkündigen. Sie bezeugt, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des Lebens gilt. Sie tritt ein für Gerechtigkeit und die Behebung leiblicher und geistiger Not und ihrer Ursachen (vgl. Art. 3 der Kirchenverfassung).

Sie hat folgende Ziele:
2 auf die menschlichen, spirituellen und religiösen Bedürfnisse der Patientlnnen eingehen und gleichzeitig die Heilungs- und Lebensprozesse von ihrer spirituellen und religiösen Seite beleuchten;
3 den Patientlnnen und ihren Angehörigen die Möglichkeit geben, ihre Erfahrungen zu teilen, indem sie ihnen zuhört und für sie da ist;
4 den Patientlnnen zusätzlich zum Dialog eine Begleitung anbieten, die die Zeichen und Ausdrücke der christlichen Botschaft (z. B. Gottesdienst, Gebet, Bibellesung) umfasst;
5 Personen mit einer anderen religiösen Zugehörigkeit die Möglichkeit eines Kontaktes zu ihrer Gemeinschaft oder zu einer zuständigen, ihrer Wahl entsprechenden Person bieten;
6 das Personal des FNPG über diese Ziele orientieren.
3
Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs
1 ln Anbetracht der potentiellen Überschneidungen zwischen der Behandlung von somatischen und/oder psychischen Störungen und der seelsorgerischen Betreuung hat sich der Seelsorgedienst an die pflegefachlichen und/oder ärztlichen Weisungen zu halten und kann gegebenenfalls am Aufbau einer therapeutischen Beziehung mit der Patientin oder dem Patienten beitragen.
2 Wenn nötig oder bei Zweifeln bezüglich der Zweckmässigkeit seelsorgerischer Betreuung in einer bestimmten Situation kann die pflegefachliche oder ärztliche Hierarchie den Seelsorgedienst bitten, auf jegliches Tätigwerden zu verzichten oder bestimmte Weisungen zu befolgen.
3 Für alle anderen als die in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten wenden sich die Seelsorgerlnnen an die Direktion des FNPG. Die Direktion teilt der Kirche ihre Beschlüsse mit.
4
Seelsorgerat und Leitung
1 Die Kirche unterstützt die Seelsorgerlnnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zum geordneten Ablauf der Seelsorge bei.
2 Die Kirche bestimmt einen Verantwortlichen der Seelsorge für das FNPG. ln erster Linie koordiniert dieser die Tätigkeiten der Seelsorgerlnnen und fungiert als Ansprechperson des Seelsorgedienstes gegenüber der Direktion des FNPG.
3 Es wird ein gemischter Seelsorgerat eingesetzt, der einerseits aus Vertretern des FNPG und andererseits aus Vertretern der Römisch-katholischen und der Evangelisch-reformierten Kirche besteht. Seine Zusammensetzung und seine Zuständigkeiten sind in einem von den Parteien der Leistungsvereinbarungen verabschiedeten Reglement verankert.
5
Wahl und Ersatz der Seelsorgerlnnen
1 Die Seelsorgerlnnen werden im Einvernehmen mit der Direktion des FNPG von der Kirche gewählt und auf unbestimmte Dauer eingesetzt.
2 Ist ein Seelsorger in der Ausübung seines Amtes nicht mehr zufriedenstellend, so hat ihn die Kirche auf Antrag des FNPG oder der Kirche, die die Gründe nennen müssen, innert einer vernünftigen Frist zu ersetzen.
6
Vergütung
1 Die Seelsorge wird von Pfarrern und/oder diakonischen Mitarbeitenden ausgeübt. Die entsprechenden Vollzeitaequivalente sind in Anhang zur vorliegenden Vereinbarung festgelegt.
2 Die Vergütung der Seelsorgerlnnen erfolgt durch den Staat auf der Basis eines Vollzeitgehaltes. Die zwölf monatlichen Überweisungen werden spätestens am Ende jedes Monats auf ein von der Kirche angegebenes Lohnkonto getätigt.
3 Die Vergütung ist in Anhang I zur vorliegenden Vereinbarung festgelegt. Sie wird an allfällige vom Staatsrat in diesem Bereich gefasste Beschlüsse angepasst.
7
Mittel
1 Das FNPG stellt dem Seelsorgedienst unentgeltlich Arbeits- und Empfangsräumlichkeiten mit der geeigneten Einrichtung (Schreibtisch, Tisch, Stühle, Telefon, Computer) zur Verfügung.
2 Für die Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen des Seelsorgedienstes kommt das FNPG auf.
8
Datenschutz und -bearbeitung
1 Das Seelsorgepersonal untersteht dem Berufs- und Amtsgeheimnis sowie den Vorschriften über den Datenschutz.
2 Bei seelsorgerischer Betreuung einer Person, deren Leben in Gefahr schwebt, kann das Seelsorgepersonal veranlasst werden, dem Arzt- und Pflegepersonal nützliche lnformationen mitzuteilen, ohne sich dabei auf das Amtsgeheimnis berufen zu können. Das Seelsorgegeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Die Übermittlung bestimmter Patientendaten an das Seelsorgepersonal wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer spezifischen Ergänzung zur vorliegenden Vereinbarung geregelt.
9
Jährlicher Tätigkeitsbericht
1 Die Kirche verfasst jeweils spätestens auf den 31. Januar des Folgejahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des FNPG.
2 Dieser Bericht behandelt insbesondere:
• die erbrachten Leistungen,
• die Art und Weise, wie die Ziele erreicht wurden,
• neu zutage getretene Bedürfnisse,
• angetroffene Probleme besonderer Art.
10
Inkrafttreten und Dauer
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Die Rahmenvereinbarung von 2005 bleibt anwendbar.
2 Jede Partei kann sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3 Solange die vorliegende Vereinbarung nicht gekündigt wurde, können sie die Parteien jederzeit einvernehmlich abändern.
Anhang 1 zur Leistungsvereinbarung
Das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG) (hiernach das FNPG) einerseits, und
die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg (hiernach die Kirche) andererseits,
stimmen überein, die Vollzeitäquivalente und die Vergütung gemäss Artikel 6 Buchstabe a der Leistungsvereinbarung vom 2. Februar 2009 wie folgt festzulegen:
1
Die Anzahl Vollzeitäquivalente, die das FNPG (Standort Marsens) für Seelsorgerlnnen vergütet, beträgt 0.2 (zwei Zehntel).
2
Die Vergütung der Seelsorgerlnnen für ein Vollzeitäquivalent beträgt Fr. 83'501.95 (dreiundachzigtausendfünfhundertundein Franken fünfundneunzig Rappen).
3
1 Der vorliegende Anhang ist integraler Bestandteil der Leistungsvereinbarung vom 2. Februar 2009.
2 Er tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
3 Er kann unter denselben Bedingungen wie die Leistungsvereinbarung gekündigt werden, d. h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres.
4 Die in Artikel 2 des vorliegenden Anhanges festgelegte Vergütung wird unabhängig von einer eventuell bereits erfolgten Kündigung an die Beschlüsse des Staatsrates angepasst.
So geschehen, in dreifacher Ausfertigung, in Murten und in Marsens, am 2. Februar 2009.

Für das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit:
Herr Serge Renevey Generaldirektor

Für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg:
Herr Daniel de Roche, Präsident / Herr Peter Andreas Schneider, Kanzler