1.2.21.1

Seelsorge Kanton: Rahmenvereinbarung für staatliche Anstalten
1.2.21.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten (SGF 190.5)

(Seelsorge Kanton: Rahmenvereinbarung für staatliche Anstalten)
vom 3. Mai 2005
Rahmenvereinbarung vom 3. Mai 2005 über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten

Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Der Staat Freiburg

in Erwägung:

Die Ausübung der Anstaltsseelsorge in Spitälern, Schulen und Gefängnissen ist sowohl für den Staat als auch für die Kirchen von Bedeutung.
Gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1), in Kraft getreten am 1. Januar 1998, haben die anerkannten Kirchen das Recht, in den Anstalten des Staates, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben, wobei die Modalitäten der Ausübung und die Vergütung vertraglich geregelt werden.
Artikel 22 desselben Gesetzes sieht vor, dass der Staat die anerkannten Kirchen für die Ausübung der Seelsorge in seinen Anstalten finanziell unterstützen kann.
Mit Verordnung vom 3. Juni 2003 (SGF 190.12) hat der Staatsrat eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge eingesetzt. Diese Kommission ist das beratende Organ des Staatsrates für alle Fragen der Seelsorge in den staatlichen Anstalten.

vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
Die Kirchen und der Staat arbeiten zusammen, um die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Seelsorge in den staatlichen Spitälern, Schulen und Strafanstalten zu gewährleisten. Es handelt sich insbesondere um folgende Anstalten:

– das Kantonsspital in Freiburg
– das Kantonale Psychiatrische Spital in Marsens
– das Kollegium Gambach in Freiburg
– das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg
– das Kollegium St. Michael in Freiburg
– das Kollegium des Südens in Bulle
– die Fachmittelschule Freiburg
– die Universität Freiburg
– die Pädagogische Hochschule in Freiburg
– die Strafanstalten von Bellechasse
– das Zentralgefängnis in Freiburg.
Artikel 2
Die Anstaltsseelsorge hat zum Zweck, die Suche nach Gott und das religiöse Leben der Personen in den Anstalten gemäss Artikel 1 und in Übereinstimmung mit dem Auftrag der Kirchen zu pflegen und zu unterstützen, namentlich durch die Verkündigung des Wortes Gottes, die Liturgie und den Dienst am Nächsten. Die Anstaltsseelsorge steht allen interessierten Personen offen, unabhängig von deren religiöser Empfindung und Überzeugung.
Artikel 3
1 Die Anstaltsseelsorge wird in einem ökumenischen Geist ausgeübt.
2 Sind in einer Anstalt mehrere Personen mit der Seelsorge betraut, kann jedermann den Anstaltsseelsorger oder die Anstaltseelsorgerin seiner Wahl beiziehen.
Artikel 4
1 Für jede Anstalt, in der die Seelsorge gegen ein staatliches Entgelt gemäss Artikel 6 ausgeübt wird, schliesst jede der beiden Kirchen eine Leistungsvereinbarung mit der Anstalt und, falls letztere über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, der für die betreffende Anstalt zuständigen Direktion des Staatsrats ab.
2 Diese Vereinbarung bestimmt insbesondere:

a)

die Leistungen der Anstaltsseelsorge, die zu erreichenden Ziele und die Prioritäten;

b)

die Modalitäten der Ausübung der Anstaltsseelsorge;

c)

die Vergütung der Seelsorgeleistungen;

d)

die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung;

e)

die Mittel (Räumlichkeiten, Einrichtung, Betriebskredit), über welche die Anstaltsseelsorge verfügt;

f)

die Art und Weise, wie der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der sich in der Anstalt aufhaltenden Personen gewährleistet wird, insbesondere, wie der Zugang der mit der Anstaltsseelsorge betrauten Person zu den betreffenden Daten geregelt ist;

g)

die Dauer der Tätigkeit dieser Person in der Anstalt;

h)

die Möglichkeit für die Kirchen und für die Anstalt, innert nützlicher Frist die Ersetzung der mit der Seelsorge betrauten Person zu verlangen, wenn wichtige Gründe es gebieten;

i)

ein Verfahren zur jährlichen Rechenschaftsablage und Bedürfnisabklärung (Bericht des Anstaltsseelsorgers oder der Anstaltsseelsorgerin sowie Besprechung zwischen ihm oder ihr, der Anstaltsleitung und einer Vertretung der Kirche);

j)

je nach Bedarf, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Begleitkommission der Anstaltsseelsorge;

k)

die Art und Weise der Zusammenarbeit mit anderen Diensten der Anstalt;

l)

ob und unter welchen Bedingungen die Kirchen Freiwilligenarbeit in Anspruch nehmen können.

Artikel 5
1 Die Kirchen stellen die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen an und entlöhnen sie.
2 Die Kirchen bezeichnen diese Personen im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung.
3 Die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen müssen über eine theologische Ausbildung und über die Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sind zur Weiterbildung verpflichtet.
Artikel 6
1 Die Vergütung der seelsorgerischen Leistungen wird vom Staat mit 80 000 Franken für eine vollzeitlich angestellte Person gewährleistet.
2 Die Anpassung dieses Betrags bildet mindestens alle zwei Jahre Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien.
Artikel 7
1 Wenn eine Kirche in einer Anstalt ohne Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen nach Artikel 4 bis 6 seelsorgerisch tätig sein will, so muss sie mit der Anstalt und, falls letztere über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, der für die Anstalt zuständigen Direktion eine Vereinbarung schliessen, in der die Einzelheiten der Anstaltsseelsorge geregelt sind.
2 Diese Vereinbarung bestimmt insbesondere:

a)

zu welchen Zeiten und in welchen Räumlichkeiten die Anstaltsseelsorge ausgeübt werden kann;

b)

die Art und Weise, wie der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der sich in der Anstalt aufhaltenden Personen gewährleistet wird, insbesondere, wie der Zugang der mit der Anstaltsseelsorge betrauten Person zu den betreffenden Daten geregelt ist;

c)

die Möglichkeit für die Anstalt, innert nützlicher Frist die Ersetzung der mit der Seelsorge betrauten Person zu verlangen, wenn wichtige Gründe es gebieten;

d)

die Geltungsdauer der Vereinbarung.

Artikel 8
Die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge nimmt periodisch eine Beurteilung der Ausübung der Seelsorge in den staatlichen Anstalten vor und informiert die Parteien der vorliegenden Vereinbarung über ihre Feststellungen und Vorschläge.
Artikel 9
1 Streitigkeiten zwischen einer der Kirchen und einer staatlichen Anstalt, welche nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden können, sind durch Schiedsgerichtsbarkeit zu regeln.
2 In diesem Fall wird ein Schiedsgericht eingesetzt, welches zwei von den Streitparteien bezeichnete Schiedsrichter umfasst. Dem Schiedsgericht steht ein Obmann vor, welcher von den beiden Schiedsrichtern bezeichnet wird.
3 Im Übrigen ist das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (SGF 279.1) anwendbar.
Artikel 10
Die vorliegende Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache verfasst. Für die Auslegung sind beide Texte gleichwertig.
Artikel 11
1 Die vorliegende Vereinbarung wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung verlängert sich stillschweigend um fünf Jahre, wenn sie von keiner der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.
Artikel 12
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Parteien leiten die notwendigen Massnahmen ein, um die vorliegende Vereinbarung bis 1. Januar 2007 umzusetzen. Die geltenden Modalitäten für die Ausübung der Anstaltsseelsorge werden bis zum Inkrafttreten der Leistungsvereinbarungen und bis die Kirchen die für die Anstaltsseelsorge zuständigen Personen eingestellt haben, verlängert.
2020: Die Vereinbarung wird unverändert um weitere 5 Jahre verlängert (Antwort des Synodalrates vom 8. Dezember 2020 an den Kanton).

SGF 190.5 - Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten
vom 03.05.2005, in Kraft seit 01.01.2006
Aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2008 (Beschluss: 20.08.2008)
bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/190.5

Systematische Erlasssammlung des Kantons (BDLF); zusätzlich:
Vereinbarung über die Erteilung des evangelisch-reformierten Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule vom 30.06.2009, in Kraft seit: 01.09.2009
bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/411.0.25