vom 20. November 2017
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg (ERKF) mit Verwaltungssitz in Murten/Morat überlässt dem Staatsarchiv des Kantons Freiburg (StAF) seine historischen Archivbestände als Hinterlegung.
2 Die ERKF kann jederzeit weitere Hinterlegungen vornehmen, die zu den anfänglich beim StAF hinterlegten Beständen hinzukommen.
3 Die Archivbestände wurden von der ERKF sortiert, klassifiziert, inventarisiert und verpackt. Ein Inventar des hinterlegten Bestandes liegt dieser Archivierungsvereinbarung bei.
4 Die Verlegung des Archivbestandes vom Verwaltungssitz der ERKF zum StAF erfolgt zulasten der ERKF.
5 Die Mitglieder des Synodalrats und das Personal der Kirchenkanzlei der ERKF können zu den Öffnungszeiten des StAF frei Einsicht in die archivierten Dokumente nehmen. Bei Bedarf können von der ERKF Kopien von Dokumenten erstellt und Dossiers oder Dokumente vorübergehend ausgeliehen werden.
6 Die Benutzer des StAF können in das beim StAF hinterlegte historische Archiv der ERKF frei Einsicht nehmen, soweit die Dokumente nicht durch eine besondere Frist geschützt sind (besonders schützenswerte oder vertrauliche Personendaten). In diesem Fall entscheidet der Synodalrat über die Möglichkeit einer allfälligen Einsichtnahme in die Dokumente. Sie kann an Bedingungen geknüpft sein.
7 Nach Ablauf von hundert Jahren ist das gesamte Archiv der ERKF frei einsehbar.
8 Jede Person, die zur Einsichtnahme in die Archivbestände der ERKF berechtigt ist, hat ein Exemplar ihrer Arbeiten – unentgeltlich – der ERKF und dem StAF einzureichen.
9 Die ERKF kann unter Beachtung einer schriftlichen Vorankündigungsfrist von sechs Monaten und bei Übernahme der Kosten für die Verlegung in geeignete Archivräume sämtliche Archivbestände zurücknehmen. In diesem Fall stellt das StAF sicher, dass die Voraussetzungen für die Sicherheit der Dokumente wirklich erfüllt sind.