2.3.2

Übereinkunft BE/ERKF: Pfarrkosten 2001
2.3.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Vereinbarung über die Pfarrkosten der Gemeinden Clavaleyres u. Münchenwiler (Ergänzung zu 1889)

(Übereinkunft BE/ERKF: Pfarrkosten 2001)
vom 5. Februar 2001
Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern
Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Vereinbarung

über die Pfarrkosten der Gemeinden Clavaleyres und Münchenwiler

In Ausführung von Artikel 12 der Übereinkunft vom 22. Januar und 6. Februar 1889 mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten (BSG 411.231.91), wird zwischen dem

Kanton Bern, handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
und der
Evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Murten/FR

folgende Vereinbarung abgeschlossen:
2.3.1 § 12 Abs. 1
Text der Vereinbarung
2.3.1 § 121 Der Kanton Bern beteiligt sich ab 1. Januar 2001 anteilmässig an den durch die Evangelisch - reformierte Kirchgemeinde Murten (KG Murten) aufgewendeten Pfarrbesoldungen im Verhältnis des bernischen evangelisch - reformierten Bevölkerungsanteils von Clavaleyres und Münchenwiler bis zu höchstens 60 % einer Pfarrstelle.
2 Für die Berechnung des Anteils des Kantons Bern ist die Zahl der bernischen evangelisch - reformierten Einwohner von Clavaleyres und Münchenwiler im Verhältnis zur gesamten evangelisch - reformierten Bevölkerung der KG Murten massgebend. Im Ausmass des so berechneten prozentualen Anteils der bernischen Bevölkerung beteiligt sich der Kanton Bern an den in der KG Murten insgesamt anfallenden Pfarrkosten, im Maximum im Ausmass von 60 % einer vollen Pfarrstelle. Sollte der berechnete Anteil 10 % einer Pfarrstelle unterschreiten, müssten die Bedingungen der Zusammenarbeit neu vereinbart werden.
3 Die Ermittlung des Bevölkerungsanteils erfolgt jeweils gestützt auf die Volkszählung. Sollte das notwendige Zahlenmaterial nicht mehr über die Volkszählung erhältlich sein, werden die Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden im Zehnjahresturnus über die Einwohnerkontrollen ermittelt.
4 Die KG Murten stellt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion unter Beilage der Gehaltskostenabrechnung den zu entrichtenden Gehaltsanteil jährlich in Rechnung.
5 Im Sinne einer Übergangsregelung zur geltenden Praxis reduziert sich die Leistung des Kantons Bern bis zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Kostenanteils jährlich um 10 % eines Pfarrgehalts. Ausgegangen wird im Jahre 2001 mit 50 % eines Gehalts.
6 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2001 in Kraft und kann von den beteiligten Partnern, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Bern, den 5. Februar 2001

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
Werner Luginbühl

Evang. - reformierte Kirchgemeinde Bernisch Murten
Die Kirchgemeinderatspräsidentin:
(Yvonne Suter)

Evang. - reformierte Kirchgemeinde Murten
Der Kirchgemeinderatspräsident:
(Bruno Munz)


Murten, den 5. Februar 2001