2.3.7.3
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Vertrag zwischen der Ev.-ref. Landeskirche des Kts. Zürich und den ev.-ref. Kirchen der deutschsprachigen Schweiz betreffend: Fachstelle wtb
(Vertrag ZH/CH-d - Erwachsenenbildung)
vom 12. August 2013
2.1 § 25 Abs. 3 Parteien dieses Vertrags sind einerseits die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich (nachfolgend: Zürcher Landeskirche), andererseits die unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz.
Der Vertrag bezweckt die Führung der Fachstelle wtb Deutschschweizer Projekte Erwachsenenbildung (nachfolgend: Fachstelle) innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste der Zürcher Landeskirche. Er regelt insbesondere die Organisation sowie die administrativen Abläufe bei der Durchführung von Projekten.
3. Interkantonale Begleitkommission
Die Vertragsparteien bestellen zur Umsetzung dieses Vertrags eine Interkantonale Begleitkommission (nachfolgend: Begleitkommission).
Die Begleitkommission zählt höchstens acht Mitglieder.
Die Begleitkommission tritt pro Jahr mindestens zweimal zusammen
Die Begleitkommission ist eine Fachkommission und vereinigt Personen, die in der kirchlichen Erwachsenenbildung engagiert sind.
Die Begleitkommission setzt sich aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Zürcher Landeskirche sowie aus höchstens sieben Vertreterinnen oder Vertretern der unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz zusammen.
Jeder Vertragspartei steht in der Begleitkommission höchstens ein Sitz zu.
Die unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz nominieren zu Handen des Büros der Interessengemeinschaft die Vertreterinnen und Vertreter in die Begleitkommission. Diese werden vom Büro der Interessengemeinschaft gewählt. Die Zürcher Landeskirche bestimmt ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter selber.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz führt den Vorsitz in der Begleitkommission. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter der Zürcher Landeskiehe. Im Übrigen konstituiert sich die Begleitkommission selber.
Für die Beschlussfassung in der Begleitkommission gilt Ziffer 5.5.4 sinngemäss.
Die Fachstelle nimmt an den Sitzungen der Begleitkommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Sie führt das Protokoll in den Sitzungen der Begleitkommission.
Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter in der Begleitkommission ist Sache der jeweiligen Vertragspartei.
Der Begleitkommission obliegt:
a. die Interessen der Vertragsparteien zu vertreten und insbesondere darauf zu achten, dass deren Kirchgemeinden und gesamtkirchliche Dienste an den Projekten partizipieren können,
b. die Projekte zu begleiten und deren Umsetzung zu überwachen sowie den aktuellen Erfordernissen entsprechend weiterzuentwickeln,
c. über die Laufzeit der einzelnen Projekte zu beschliessen, eine Evaluation durchzuführen sowie dem Büro der Interessengemeinschaft und der Zürcher Landeskirche Antrag auf die Weiterführung oder den Abschluss eines Projekts zu stellen,
d. dem Büro der Interessengemeinschaft und der Zürcher Landeskirche Antrag auf Aufnahme eines neuen Projekts zu stellen,
e. in Bezug auf einzelne Projekte über eine Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen zu beschliessen (z.B. der Bibelpastoralen Arbeitsstelle des Schweizerischen Katholischen Bibelwerks SKB),
f. die Projekte gegenüber den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit zu vertreten,
g. dem Büro der Interessengemeinschaft und der Zürcher Landeskirche Antrag zu stellen, die Stellenprozente der Fachstelle gemäss Ziffer 4.2. projektbezogen und befristet zu erhöhen,
h. dem Büro der Interessengemeinschaft und der Zürcher Landeskirche Antrag auf Bewilligung des jährlichen Budgets für den Personal-, Sach- und Projektaufwand der Fachstelle zu stellen,
i. dem Büro der Interessengemeinschaft und der Zürcher Landeskirche Antrag auf Genehmigung der jährlichen Rechnung über den Personal-, Sach- und Projektaufwand der Fachstelle sowie über die Verwendung eines Überschusses bzw. die Deckung eines Fehlbetrags zustellen,
j. dem Büro der Interessengemeinschaft und der Zürcher Landeskirche Antrag auf Gewährung eines Nachtragskredits zu stellen, sofern eine budgetierte Ausgabe im Einzelfall um mehr als 10 %, mindestens aber CHF 2'000 überschritten wird oder es sich um eine nicht budgetierte Ausgabe handelt, die 10 % des gesamten jährlichen Personal-, Sach- und Projektaufwands der Fachstelle übersteigt,
k. die Arbeitsberichte der für die Projekte verantwortlichen Personen entgegenzunehmen,
l. jährlich einen Bericht der Fachstelle über ihre Tätigkeit zuhanden der Vertragsparteien entgegenzunehmen,
m. über das Erscheinungsbild der Fachstelle zu entscheiden.
Der Fachstelle obliegen folgende Aufgaben:
a. Vernetzung und Information der im Bereich der kirchlichen Erwachsenenbildung verantwortlichen Personen und Stellen der Vertragsparteien,
b. Vertretung der Interessen der Vertragsparteien im Bildungswesen, soweit ein Projekt der Fachstelle betroffen ist,
c. Erarbeitung gemeinsamer Projekte kirchlicher Erwachsenenbildung in den Bereichen Bibel, Theologie und Lebensfragen zuhanden der Vertragsparteien, bei neuen Projekten unter Antragstellung der Begleitkommission an das Büro der Interessengemeinschaft und die Zürcher Landeskirche gemäss Ziffer 3.3 lit. d,
d. Sicherstellung der Mitspracherechte der Vertragsparteien bei der Organisation und Gestaltung von Projekten gemäss lit. c,
e. Erstellung eines jährlichen Budgets für den Personal-, Sach- und Projektaufwand der Fachstelle zuhanden der Begleitkommission,
f. Erstellung einer jährlichen Rechnung über den Personal-, Sach- und Projektaufwand der Fachstelle zuhanden der Begleitkommission,
g. Erstellung eines jährlichen Berichts über die Tätigkeit der Fachstelle zuhanden der Begleitkommission,
h. Sicherstellung der Berichterstattung der für die Projekte verantwortlichen Personen zuhanden der Begleitkommission,
i. Dokumentierung der Eigenständigkeit der Fachstelle durch ein eigenes Erscheinungsbild gemäss den Vorgaben der Begleitkommission,
j. Unterstützung der Begleitkommission und des Büros der Interessengemeinschaft in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Für die Erfüllung der Aufgaben der Fachstelle gemäss Vertragsziffer 4.1. stellt die Zürcher Landeskirche 110 Stellenprozent auf der Stufe Stabsmitarbeit und 60 Stellenprozent auf der Stufe Sachbearbeitung zur Verfügung.
Die Entlöhnung und weiteren Arbeitsbedingung der Mitarbeitenden der Fachstelle richten sich nach dem Personalrecht der Zürcher Landeskirche.
Die Zürcher Landeskirche verantwortet die personelle Besetzung der Fachstelle. Sie gibt der Begleitkommission bei der Besetzung der 110 Stellenprozent auf der Stufe Stabsmitarbeit die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme.
5. Interessengemeinschaft
Die unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz bilden unter sich in Bezug auf diesen Vertrag eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend: 1nteressengemeinschaft).
Die Zürcher Landeskirche kann nicht Mitglied der Interessengemeinschaft sein.
Die Interessengemeinschaft bezweckt die gegenseitige Verständigung der unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Zürcher Landeskirche. Sie unterhält hierzu ein Büro.
Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Vertrag fasst die Interessengemeinschaft Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden, wobei jeder Kirche der Interessengemeinschaft eine Stimme zukommt.
Ein Austritt aus der Interessengemeinschaft ist nur gemäss den Bestimmungen über die Kündigung dieses Vertrags zulässig. Der austretenden Kirche steht keine Abfindung zu.
Der Austritt aus der Interessengemeinschaft hat die Wirkung einer Kündigung dieses Vertrags durch die betreffende Vertragspartei. Die Interessengemeinschaft wird unter den verbliebenden unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz fortgesetzt.
Bei einem Austritt aus der Interessengemeinschaft werden bei Bedarf das Büro der Interessengemeinschaft und die Begleitkommission auf den Zeitpunkt des Austritts neu bestellt.
5.5 Büro der Interessengemeinschaft
Das Büro ist Ansprech- und Koordinationsstelle für die zuständigen Stellen der unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz in Angelegenheiten dieses Vertrags, die das Einvernehmen untereinander oder die Beziehungen zur Zürcher Landeskirche betreffen.
Das Büro nimmt für die Interessengemeinschaft die Geschäftsführung wahr.
Das Büro besteht aus den Delegierten der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz im Ausschuss der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz, welche die Interessengemeinschaft bilden.
Das Büro konstituiert sich selber und bezeichnet eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Dem Büro obliegt:
a. auf Vorschlag der unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz die Vertreterinnen und Vertreter in der Begleitkommission zu wählen,
b. Anträge der Begleitkommission gemäss Vertragsziffer 3.3. lit. c, d, g, h, i und j zu begutachten und im Namen der Interessengemeinschaft zu beschliessen,
c. Verhandlungen mit der Zürcher Landeskirche zu führen, die eine Änderung, Erneuerung oder Aufhebung dieses Vertrags oder weitere gegenseitige Interessen betreffen.
Das Büro der Interessengemeinschaft fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden, wobei jeder Delegierten und jedem Delegiertem eine Stimme zukommt. Es besteht Stimmzwang. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
Ein Antrag gilt als von der Interessengemeinschaft angenommen, wenn ihm das Büro zugestimmt hat. Vorbehalten bleibt die Zustimmung durch die Zürcher Landeskirche, sofern dieser Vertrag vorsieht, dass ihr ebenfalls ein Antrag zu unterbreiten ist.
Der Personal-, Sach- und Projektaufwand wird von der Landeskirche des Kantons Zürich aufgebracht und von den Vertragsparteien anteilmässig getragen.
Zur Feststellung der finanziellen Beiträge der einzelnen Vertragsparteien gilt sinngemäss der Finanzierungsschlüssel der Deutschschweizer Kirchenkonferenz.
Die Landeskirche stellt den weiteren Vertragsparteien jeweils per 30. Juni Rechnung.
Bei einem Austritt aus der Interessengemeinschaft werden die von den verbleibenden Vertragsparteien zu tragenden Kosten auf den Zeitpunkt des Austritts neu berechnet.
Mit Ausnahme der Zürcher Landeskirche haften die Vertragsparteien für den Personal-, Sach- und Projektaufwand der Fachstelle sowie weitere Kosten aus diesem Vertrag nur im Umfang ihres jeweiligen Anteils gemäss dem in Vertragsziffer 6 bestimmten Finanzierungsschlüssel.
Ansprüche Dritter, die aus diesem Vertrag gegenüber einer Vertragspartei geltend gemacht werden, tragen die Vertragsparteien im Innenverhältnis gemäss dem in Vertragsziffer 6 bestimmten Finanzierungsschlüssel. Wird eine Vertragspartei von Dritten aus diesem Vertrag in Anspruch genommen, so informiert sie die weiteren Vertragsparteien unverzüglich darüber. Die in Anspruch genommene Vertragspartei darf ohne Zustimmung sämtlicher anderer Vertragsparteien keinen Vergleich abschliessen und keine Prozesshandlungen vornehmen, sofern diese nicht zur Abwehr von Ansprüchen unerlässlich sind.
8. Vertragsänderungen und Vertragsauflösung
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung aller Vertragsparteien (Einstimmigkeit) und der Schriftlichkeit.
8.2
Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten durch jede Vertragspartei auf 31. Dezember eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Bei Kündigung durch eine oder mehrere der unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz wird der Vertrag durch die verbleibenden Vertragsparteien weitergeführt, sofern mindestens sechs der unterzeichnenden evangelisch-reformierten Kirchen verbleiben.
8.3
Entschädigung aus Kündigung
Im Fall der Kündigung dieses Vertrags besteht für die Vertragsparteien kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung für eigene Aufwendungen und Herausgabe von Eigentum.
Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Vertragsoriginal für ihre Akten.
Dem vorliegenden Vertrag haben zugestimmt:
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich
Zürich, den 12. August 2013; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch Reformierter Synodalverband Bern-Jura
Bern, den 23. August 2013; Im Namen des Synodalrates,
Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern
Zürich, den 14. November 2013; Im Namen des Synodalrates,
Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri
Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz
Steinen, den 10. September 2013; Im Namen des Kirchenrates,
Verband der reformierten Kirchgemeinden des Kantons Obwalden
Sarnen, den 22. Januar 2014; Im Namen des Verbandrates,
Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden
Stans, den 5. Februar 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus
Glarus, den 12. Februar 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde des Kantons Zug
Zug, den 4. März 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Murten, den 14. Mai 2014; Im Namen des Synodalrates,
Evangelisch-reformierte Kirche Kanton Solothurn
Lostorf, den 23. Juni 2014; Im Namen des Synodalrates,
Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt
Basel, den 1. Juli 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft
Liestal, den 21. Juli 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen
Schaffhausen, den 30. Juli 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Landeskirchen beider Appenzell
Trogen, den 21. August 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen
St. Gallen, den 11. Juni 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Landeskirche Graubünden
Chur, den 30. September 2013; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Aargau
Aarau, den 30. Mai 2014; Im Namen des Kirchenrates,
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Thurgau
Frauenfeld, den 11. September 2014; Im Namen des Kirchenrates.