2.4.3
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Rahmenvereinbarung für die regionalen Seelsorgedienste in den Empfangsstellen für Asylsuchende
(Seelsorge in Empfangsstellen für Asylsuchende (Rahmenvereinbarung))
vom 12. Dezember 2002
zwischen
- dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK)
- der Schweizer Bischofskonferenz
- der Christkatholischen Kirche der Schweiz
- dem Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG) (Kirchen und SIG)
und
dem Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt)
In dem Bestreben, gemeinsam die Partnerschaft zum Wohl der Asylsuchenden in den Unterkünften des Bundes fortzuführen und zu vertiefen, regeln die Parteien in der vorliegenden Rahmenvereinbarung die Grundsätze zur Ausübung von seelsorgerischer Tätigkeit sowie des Zugangs der Kirchen und des SIG in den Empfangsstellen des Bundes.
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Allgemeine Rechtsgrundlagen
Im Asyl- und Flüchtlingsbereich, namentlich im Bereich Aufnahme und Empfang, sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:
-
Bundesverfassung vom 18. April 1999;
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950;
-
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention);
-
Asylgesetz vom 26. Juni 1998;
-
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz;
-
Verordnung des EJPD vom 14. Marz 2001 zum Betrieb von Empfangsstellen;
-
Hausordnung der Empfangsstellen für Asylsuchende und Schutzbedürftige (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen (SR 142,311.23).
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Begriffe und Definitionen
1 2.1 Empfangsstellen
Als Empfangsstellen (ES) im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Unterkünfte des Bundes:
-
die ES in Basel, Chiasso, Kreuzlingen und Vallorbe;
-
das Transitzentrum Altstätten/SG;
-
die Unterkünfte des BFF für Asylsuchende an den internationalen schweizerischen Flughäfen;
-
die Notschlafstellen des Bundes;
-
die Notunterkünfte des Bundes.
2 2.2 Aufgaben der ES
Im Rahmen des Verfahrens in den ES werden die Asylsuchenden zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt.
Es erfolgt eine grenzsanitarische Untersuchung, die Registrierung des Gesuchs und die erkennungsdienstliche Behandlung (Foto und Fingerabdrücke). Die asylsuchende
Person wird anschliessend einem Kanton zugeteilt.
In den ES können Asylsuchende auch zu den Asylgründen angehört und Wegweisungen mit oder ohne sofortigen Vollzug verfügt werden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen2 arbeiten in den ES verschiedene Organisationen vertraglich zusammen. Dies gilt namentlich für die Bereiche Sicherheit (Securitas), Gesundheit (Schweiz. Rotes Kreuz) sowie Betreuung und Verpflegung
(ORS). Die jeweiligen Aufgaben sind durch Pflichtenhefte geregelt.
Die Detailbestimmungen sind in der Verordnung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 14. März 2001 über den Betrieb von Empfangsstellen und in der Hausordnung geregelt.
2.4.3.23 2.3 Seelsorge in den ES
Die Seelsorge in den ES versteht sich als Dienst am Menschen und geschieht in oekumenischer, bzw. interreligiöser Verantwortung.
Die Seelsorge in den ES ist ein persönliches Gesprächsangebot. Sie richtet sich an die Menschen, die sich im Rahmen des Asylverfahrens in den ES aufhalten.
Die Kirchen und der SIG geben sich im Hinblick auf die Ausübung von seelsorgerischer Tätigkeit in den ES ein gemeinsames Leitbild.
4 2.4 Aufgaben der Seelsorge in den ES
Die Aufgaben der Seelsorgenden in den ES umfassen:
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Seelsorgerliche Einzelgespräche mit Asylsuchenden;
-
Vermittlung von Kontakten zu Geistlichen anderer Religionen im Umfeld der ES;
-
Vermittlung von Kontaktmöglichkeiten zu Kirchgemeinden, Pfarreien oder anderen Religionsgemeinschaften (Besuche von Gottesdiensten oder Gebetsgruppen);
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Vermittlung von Kontakten zu Hilfs- und Missionswerken für abgewiesene Asylsuchende in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten;
-
Hinweise auf Angebote von Rechts- und Sozialberatungsstellen sowie Hilfestellung bei der Erklärung der Organisation der ES sowie de.r Abläufe im Asylverfahren auf individuelle Anfrage von Asylsuchenden hin.
III. Zusammenarbeit und Ausbildung
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Respektierung der gesetzlichen Aufgaben der ES
Die Kirchen und der SIG respektieren die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes in den Unterkünften des Bundes.
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Anerkennung des Zugangs der regionalen Seelsorgedienste in den ES
Das Bundesamt räumt den regionalen Seelsorgediensten der Kirchen und des SIG einen Zugang zur Ausübung von seelsorgerischer Tätigkeit in den ES ein. Es gewährt den Kirchen und dem SIG hierzu einen angemessenen Freiraum.
Bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten respektieren sich die Parteien als Partner.
Die Partnerschaft basiert auf der gegenseitigen Offenheit und Kritikbereitschaft der Parteien und ist Teil der in den ES bestehenden Kultur.
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Einführung und Weiterbildung
Vor Aufnahme der seelsorgerischen Tätigkeit in den ES organisiert das Bundesamt für die akkreditierten Seelsorgenden eine Einführung in die Grundzüge des schweizerischen Asylverfahrens und die spezifischen Aufgaben der ES.
Die Kirchen und der SIG können die akkreditierten Seelsorgenden zur Weiterbildung an geeigneten Informationsveranstaltungen und Kursen des Bundesamtes anmelden.
Die Kirchen und der SIG bilden die akkreditierten Seelsorgenden in der allgemeinen Seelsorge, insbesondere in den Fachbereichen des interreligiösen und interkulturellen Dialogs aus.
IV. Organisation der Seelsorge in den ES
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Akkreditierung der Seelsorgenden
Die Kirchen und der SIG zusammen können für jede ES bis zu 4 ordinierte oder kirchlich beauftragte Seelsorgende bezeichnen.
Die Kirchen und der SIG treffen die Auswahl der Seelsorgenden in gegenseitigem Einvernehmen. Dabei tragen sie dem interreligiösen Gedanken sowie der Vertretung beider Geschlechter angemessen Rechnung.
Die Akkreditierung der Seelsorgenden erfolgt mit schriftlicher Mitteilung an die Abteilung Empfangsstellen des BFF.
Die Kirchen und der SIG können zur Ausübung von seelsorgerischer Tätigkeit in den ES auf eigene Rechnung Dolmetscher/innen, welche in der Schweiz über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen, mitnehmen.
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Gemeinsamer Ausschuss ES Seelsorge
Im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenvereinbarung wird ein gemeinsamer Ausschuss ES-Seelsorge eingesetzt.
Der gemeinsame Ausschuss begleitet die Umsetzung der Rahmenvereinbarung. Er spricht sich über Meinungsverschiedenheiten und Probleme aus, welche sich bei der Umsetzung ergeben und regelt diese einvernehmlich.
Der gemeinsame Ausschuss umfasst je vier Vertretungen der Führungsebene beider Parteien.
Der Vorsitz im gemeinsamen Ausschuss obliegt einer Co-Leitung. Die Parteien ermächtigen je eine der von ihnen zu bezeichnenden Vertretungen mit dem Einsitz in der Ausschussleitung.
Der gemeinsame Ausschuss tritt, wenn es die Geschäfte erfordern, nach gegenseitiger Absprache der Parteien - mindestens jedoch einmal jährlich - zusammen.
Die Führung des Sekretariats alterniert jährlich zwischen den Parteien.
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Kommunikation in den ES
Die ES-Leiter und die akkreditierten Seelsorgenden sind gegenseitige Ansprechpartner.
Sie führen regelmässige Besprechungen durch.
Die Kommunikation erfolgt beidseits unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten.
V. Dauer und Auflösung der Rahmenvereinbarung
Der vorliegende Rahmenvertrag ist für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen.
Durch Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kann jeder Vertragspartner den Vertrag schriftlich jeweils auf den 30. Juni oder den 31. Dezember kündigen.
Die vorliegende Rahmenvereinbarung tritt nach der Unterschrift der Vertragspartner in Kraft.
Sie ersetzt die Übereinkunft vom 1. Dezember 1995 bezüglich der Seelsorgedienste in den Empfangsstellen.
Vallorbe, 12. Dezember 2002
BUNDESAMT FÜR FLÜCHTLINGE
Der Direktor
Jean-Daniel Gerber
Vallorbe, 12. Dezember 2002
SCHWEIZERISCHER EVANGELISCHER KIRCHENBUND
Pfarrer Thomas Wipf, Präsident des Rates
SCHWEIZER BISCHOFSKONFERENZ
Bischof Amédée Grab
CHRISTKATHOLISCHE KIRCHE DER SCHWEIZ
Bischof Fritz-René Müller
Urs Stolz, Präsident des Synodalrates
SCHWEIZERISCHER ISRAELITISCHER GEMEINDEBUND
Prof. Dr. Alfred Donath, Präsident