2.4.3.4
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Vereinbarung bezüglich Seelsorge für Asylsuchende in den Bundeszentren (SEK/ERKF)
(Seelsorge Asylzentren: Vereinbarung SEK/ERKF)
vom 28. Juni 2018
zwischen dem Schweizer Evangelischen Kirchenbund (SEK)
und
der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (ERKF)
2.4.3 Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund SEK ist für die Seelsorgedienste in den vom Staatssekretariat für Migration SEM betriebenen Bundeszentren zuständig. Er vertritt dabei gegenüber dem Bund die evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz . Der SEK verfolgt als oberstes Ziel, eine bestmögliche Seelsorge zum Wohle der Asylsuchenden zu ermöglichen.
Die Vereinbarung hält die Aufgaben des SEK fest und regelt die Pflichten der Evangelisch reformierten Kirche des Kantons Freiburg (Standortkirche) betreffend der Seelsorgedienste.
1 Der SEK vertritt nach Art. 2 lit. f der Verfassung SEK die Interessen der evangelisch reformierten Kirchen der Schweiz gegenüber dem Bund. Er hat dazu insbesondere die «Rahmenvereinbarung für die regionalen Seelsorgedienste in den Empfangs- und Verfahrenszentren sowie in den Transitzentren und Transitzonen der Flughäfen Genf und Zürich» vom 12.12.2002 abgeschlossen. Die Schweizerische Bischofskonferenz SBK, die Christkatholischen Kirche Schweiz CKS und der Schweizerische Israelitische Gemeindebund SIG haben die Rahmenvereinbarung ebenfalls unterzeichnet. Die Rahmenvereinbarung regelt die Grundsätze zur Ausübung der Seelsorge und den Zugang der Seelsorgenden zu den Bundeszentren.
2 Für den Auftrag des SEK, die Seelsorgedienste in den Bundeszentren zu gewährleisten, sind zudem massgebend:
• Der Beschluss der Abgeordnetenversammlung SEK vom 3. und 4. November 2014: "Die Abgeordnetenversammlung plant für den solidarischen Lastenausgleich zur Seelsorge in den Bundeszentren einen jährlich zu bewilligenden Beitrag von CHF 350'000 für die Jahre 2015 bis 2018 (gemäss Verfassung SEK, Art. 17: Ausserordentliche Beiträge)".
• Der Beschluss der Abgeordnetenversammlung SEK vom 17. und 19 Juni 2018, dass der solidarische Lastenausgleich für die Seelsorge in den Bundeszentren für die Legislatur 2019 - 2022 weitergeführt und der jährliche Beitrag auf CHF 420'000 erhöht wird.
• Das "Leitbild für die Seelsorge in den Empfangs- und Verfahrenszentren EVZ vom 27.11.2003 mit den Änderungen vom 29.10.2009. Das Leitbild gilt auch für die neuen temporären und dauerhaften Bundeszentren.
1 a) Seelsorge
In dieser Vereinbarung werden unter Seelsorge bzw. Seelsorgedienste sowohl die seelsorgerliche Arbeit der evangelisch-reformierten Kirchen in den Bundeszentren als auch die kirchlichen Betreuungsangebote im unmittelbaren Umfeld verstanden; davon ausgenommen sind die Rechtsberatungsstellen.
2 b) Standortkirche
Unter Standortkirche wird die Kirche verstanden, auf deren Kirchengebiet sich ein Bundeszentrum befindet und die für den Seelsorgedienst bzw. die kirchlichen Betreuungsangebote im unmittelbaren Umfeld des Bundeszentrums zuständig ist.
Der SEK leitet die Seelsorgedienste auf nationaler Ebene. Hierzu gehört insbesondere:
• Die Vertretung der Standortkirchen und der Seelsorgenden gegenüber dem Staatssekretariat für Migration und weiteren Bundesbehörden.
• Die Vertretung der Standortkirchen und der Seelsorgenden gegenüber der katholischen und christkatholischen Kirchen und dem Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund SIG im Gemeinsamen Ausschuss (comite mixte).
• Die Prüfung der durch die Standortkirchen zur Akkreditierung vorgeschlagenen Seel sorgenden, das Einholen der Zustimmung der anderen Kirchen und des SIG sowie die Einreichung des Akkreditierungsgesuchs beim Staatssekretariat für Migration (siehe Rahmenvereinbarung Ziffer 7).
• Das Stellen der Anträge an die Abgeordnetenversammlung für die solidarische Finanzierung sowie die Verteilung der Mittel an die Standortkirchen.
• Das Unterstützen der Seelsorgenden durch die Organisation nationaler Austausch treffen und Weiterbildungen.
5
Pflichten der Standortkirche
Die Standortkirchen
• konzipieren die Seelsorgestellen entsprechend der Rahmenvereinbarung sowie dem Leitbild für die Seelsorge in den Bundeszentren.
• rekrutieren die Seelsorgenden und schlagen diese dem SEK zur Akkreditierung durch das Staatssekretariat für Migration vor.
• sind für alle anstellungsrechtlichen und Haftungsfragen verantwortlich.
• erstellen für jedes Bundeszentrum einen jährlichen Rechenschaftsbericht. Dieser ist nach dem vom SEK vorgesehenen Formular gegliedert. Der Rechenschaftsbericht beinhaltet insbesondere:
-
Angaben zum gesamten finanziellen Aufwand und Ertrag,
-
Angaben zur Verwendung der Beiträge aus dem solidarischen Lastenausgleich (belegt mit Kopie der Jahresrechnung und den zweckgebundenen Fonds),
-
Angaben zur geleisteten Arbeitszeit der Seelsorgenden,
-
eine allgemeine Einschätzung zur Seelsorge in den Bundeszentren.
• reichen den Rechenschaftsbericht jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Kirchenbund ein.
• können ihre Aufgaben an Dritte delegieren. Die Standortkirchen bleiben dafür verantwortlich, dass die Vorgaben dieser Vereinbarung, der Rahmenvereinbarung mit dem Staatssekretariat für Migration und die Vorgaben des Leitbildes der Seelsorgedienste eingehalten werden.
• setzen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Eigenmittel ein und akquirieren Drittmittel.
1 6.1 Beiträge
Die Herbst- Abgeordnetenversammlung des Vorjahres beschliesst auf Antrag des Rates die Gesamtsumme des solidarischen Lastenausgleichs. Die Verteilung auf die Standortkirchen erfolgt gemäss den von der Abgeordnetenversammlung beschlossenen Kriterien und dem darauf basierenden Verteilschlüssel. Die drei Kriterien sind:
a.)
Belegung der Zentren,
b.)
Finanzkraft der Standortkirchen auf der Basis des SEK-Schlüssel,
c.)
Eigenleistungen der Standortkirchen.
Der Rat des Kirchenbundes genehmigt die Verteilung der Mittel jeweils nach dem Entscheid der Abgeordnetenversammlung. Die Beiträge werden bis Ende des Vorjahres den Standortkirchen mitgeteilt.
2 6.2 Auszahlung
Die Auszahlung der Beiträge an die Standortkirchen geschieht bis spätestens Ende November des laufenden Jahres durch die Geschäftsstelle des SEK. Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge ist die fristgerechte Einreichung der Berichterstattung betreffend des Vorjahres (siehe Ziffer 5 oben).
3 6.3 zweckgebundene Fonds (Rückstellungen)
Vom SEK ausbezahlte von den Standortkirchen nicht verwendete Mittel aus dem solidarischen Lastenausgleich bleiben zweckgebunden für die Seelsorge in den Bundeszentren. Die Mittel müssen von den Standortkirchen in der jährlichen Berichterstattung ausgewiesen werden.
7
Auflösung der Vereinbarung
Die Vereinbarung kann auf Ende Jahr mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Diese Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns der reformierten Seelsorgedienste in dem vom Staatssekretariat für Migration geführten Zentrum im Kanton Freiburg in Kraft.
Bern, den 28. Juni 2018
Für den Evangelischen Kirchenbund und dem Rat des Kirchenbundes
Frau Hella Hoppe, Geschäftsleiterin
Murten, den 5. Juli 2018
Für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg,
Pierre-Philippe Blaser, Präsident des Synodalrats und Peter A. Schneider, Kirchenscheiber
(gem. Synodalratssitzung vom 4. Juli 2018)