2.4.30
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Reglement des Seelsorgerates Freiburger Spitalnetz (FSN) und der Seelsorgekommissionen für die Standorte
(Seelsorge HFR: Reglement Seelsorgerat, -kommission)
vom 1. September 2010
Vereinbarung nur in französischer Sprache. bei der deutschen Version handelt es sich um die offizielle Übersetzung.
In Anwendung von Artikel 4 der Leistungsvereinbarung, welche zwischen dem HFR und der katholischen respektive der reformierten Kirche abgeschlossen wurde, wird auf HFR-Ebene ein Seelsorgerat (nachfolgend: Seelsorgerat HFR) und für jeden Standort des HFR eine Seelsorgekommission (nachfolgend: Seelsorgekommission des Standortes) eingerichtet.
2. Seelsorgerat HFR (FSN)
Artikel 2.1
Rolle (Auftrag) (Rat)
Der Seelsorgerat HFR stellt die strategische, finanzielle, organisatorische und administrative Ebene im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien dar. Er sorgt für einen guten Betrieb des Seelsorgedienstes, indem er dessen Kohärenz auf kantonaler Ebene sicherstellt. Weiter sorgt er für einen guten Betrieb der Seelsorgekommissionen der Standorte.
Artikel 2.2
Zusammensetzung (Rat)
Der Seelsorgerat HFR umfasst:
• für das HFR: die/den Generalsekretär/in sowie die/den Pflegedirektor/in;
• für die katholische Kirche: eine/n Vertreter/in sämtlicher Mitglieder der Seelsorge sowie zwei Vertreter/innen, die von der Kirche bestimmt werden;
• für die reformierte Kirche: eine/n Vertreter/in sämtlicher Mitglieder der Seelsorge sowie zwei Vertreter/innen, die von der Kirche bestimmt werden.
Artikel 2.3
Aufgaben und Kompetenzen (Rat)
Der Seelsorgerat HFR hat folgende Aufgaben:
- Er legt die Strategie und die Ausrichtung der seelsorgerischen Betreuung der Patientinnen und Patienten, ihrer Angehörigen und der Mitarbeitenden des HFR fest;
- er sorgt für die Anwendung der Rahmenvereinbarung und der Leistungsvereinbarungen;
- er weist bei Bedarf darauf hin, dass die für den Seelsorgedienst geltenden Rahmenbe- dingungen anzupassen sind;
- er nimmt Kenntnis von der Tätigkeit der Seelsorgekommissionen;
- er stellt den Informationsaustausch unter den Vertragsparteien sicher (katholische Kirche, reformierte Kirche, HFR).
Artikel 2.4
Arbeitsweise (Rat)
1 Der Seelsorgerat HFR tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
2 Ein/e Vertreter/in des HFR übernimmt den Vorsitz.
3 Einen Monat vor der Sitzung legt die/der Vorsitzende den Ratsmitgliedern auf dem Zirkularweg die provisorische Traktandenliste vor. Die endgültige Traktandenliste wird den Ratsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt.
Sie enthält unter anderem stets die folgenden Traktanden:
-
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung,
-
Berichte der Seelsorgekommissionen der Standorte,
-
Austausch,
-
Mitteilungen an die Seelsorgekommissionen der Standorte.
4 Über die Sitzung wird ein knappes Protokoll geführt, das den Ratsmitgliedern in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt wird. Wenn möglich, wird das Protokoll den Ratsmitgliedern innerhalb eines Monats nach der Sitzung zugestellt. Die/der Vorsitzende legt die Führung des Sekretariats fest.
3. Die Seelsorgekommission am Standort
Artikel 3.1
Rolle (Aufgabe) (Kommission)
Die Seelsorgekommissionen der Standorte dienen den verschiedenen Partnern zum Austausch, zur Unterstützung und zur Information. Sie sorgen für einen guten Betrieb der Seelsorge, um den Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen sowie den Mitarbeitenden des HFR eine optimale seelsorgerische Betreuung zu bieten.
Artikel 3.2
Zusammensetzung (Kommission)
Jede Seelsorgekommission eines Standorts umfasst:
• für das HFR: mindestens eine/n Vertreter/in des Pflegedienstes des Standorts (allenfalls zusätzlich: eine/n Vertreter/in der Ärzteschaft des Standorts);
• für die katholische Kirche: sämtliche am Standort tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie eine/n bis zwei Vertreter/innen der Kirche (wovon möglichst eine Person lokal oder regional tätig ist);
• für die reformierte Kirche: sämtliche am Standort tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie eine/n bis zwei Vertreter/innen der Kirche (wovon möglichst eine Person lokal oder regional tätig ist).
Artikel 3.3
Aufgaben und Kompetenzen (Kommission)
Die Seelsorgekommissionen der Standorte haben folgende Aufgaben:
- Sie sorgen dafür, den Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen sowie den Mitarbeitenden des HFR eine optimale seelsorgerische Betreuung zu bieten, die der Glaubensfreiheit Rechnung trägt;
- sie stellen sicher, dass die Zusammenarbeit der Partner auf gegenseitiger Unterstüt- zung und einem Austausch beruht;
- sie sorgen für eine gute Koordination zwischen der Seelsorge, dem Spitalpersonal, den freiwilligen Mitarbeitenden und den Kirchen;
- sie nehmen Kenntnis vom Arbeitsplan der Seelsorgerinnen und Seelsorgern;
- sie achten darauf, sich an die vom Seelsorgerat HFR vorgegebene Ausrichtung zu halten;
- sie stellen den Informationsfluss in Bezug auf die verschiedenen Ansprechpartner in auf- und absteigender Richtung sicher (Seelsorgerat, Pflegeteams usw.).
Artikel 3.4
Arbeitsweise (Kommission)
1 Die Seelsorgekommission eines Standorts tritt mindestens zweimal jährlich zusammen (zu einer ordentlichen Sitzung sowie zu einer Sitzung mit anschliessendem Essen, zu dem die freiwilligen Mitarbeitenden ebenfalls eingeladen sind).
2 Den Vorsitz übernimmt ein/e Vertreter/in der Kirche für die Dauer von ein bis zwei Jahren; die Kirchen wechseln sich für den Vorsitz ab. Bei Bedarf kann der Vorsitz einem anderen Kommissionsmitglied übertragen werden.
3 Zwei Wochen vor der Sitzung unterbreitet die/der Vorsitzende den Ratsmitgliedern auf dem Zirkularweg die provisorische Traktandenliste. Die endgültige Traktandenliste wird den Kommissionsmitgliedern spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt.
Sie enthält unter anderem stets die folgenden Traktanden:
-
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung,
-
Berichte der Seelsorgerinnen und Seelsorger,
-
Berichte des Pflegepersonals,
-
Austausch,
-
Mitteilungen an den Seelsorgerat HFR.
4 Über die Sitzung wird ein knappes Protokoll geführt, das den Kommissionsmitgliedern in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt wird. Wenn möglich, wird das Protokoll den Ratsmitgliedern innerhalb eines Monats nach der Sitzung zugestellt. Die/der Vorsitzende legt die Führung des Sekretariats fest.
5 Die Kommission erstellt jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres einen kurzen Jahresbericht zuhanden des Seelsorgerats HFR. Dieser enthält einen kurzen Rückblick auf die Tätigkeiten, Themen und wichtigen Ereignisse, mit denen sich die Kommission befasst hat.
Artikel 4
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. September 2010 in Kraft. Es gilt unbefristet.
Jede Partei hat die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres davon zurückzutreten.
Die Parteien haben zudem jederzeit die Möglichkeit, das vorliegende Reglement in gegenseitigem Einverständnis abzuändern, ohne ausdrücklich davon zurückzutreten.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. September 2010 in Kraft. Es gilt unbefristet.
Jede Partei hat die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres davon zurückzutreten.
Die Parteien haben zudem jederzeit die Möglichkeit, das vorliegende Reglement in gegenseitigem Einverständnis abzuändern, ohne ausdrücklich davon zurückzutreten.
So geschehen, in dreifacher Ausführung, in Freiburg, am 20. September 2010.
Für das Freiburger Spital:
Generaldirektor; Generalsekretär
Für die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg:
Bischofsvikar; Bischofsvikar
Präsident des Exekutivrates; Generalsekretär
Für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg:
Präsident des Synodalrates; Kirchenschreiber