2.4.30.2
Seelsorge HFR Standort Meyriez: Übereinkunft-
Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Spitalseelsorge im Spital Meyriez durch die Kirchgemeinde Murten.
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Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 20% einer Vollzeitstelle.
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Die Kirchgemeinde stellt eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde zu 20% als Spitalseelsorger im Spital zur Verfügung und garantiert vollumfänglich die Gewährleistung der Seelsorge im Spital. Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.
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Die Amtsträgerperson erfüllt die in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend die Seelsorge am Spital. Sie verfügt über eine spezifische Ausbildung als Spitalseelsorger.
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Der Kirchgemeinderat bezeichnet eine Person, die im Seelsorgerat des Freiburger Spitals Standort Meyriez Einsitz nimmt und die Aufgaben gem. Art. 4 der Leistungsvereinbarung übernimmt.
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Die Kirchgemeinde stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Spitalseelsorge Rechnung. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen der ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers. Die Kirchgemeinde übernimmt die Personaladministration.
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Die durch die Ausübung der Seelsorge anfallenden Spesen können gegen Nachweis dem Synodalrat in Rechnung gestellt werden.. Dieser stellt zur Ausübung der Seelsorge ein Betriebsbudget zur Verfügung.
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Die Kirchgemeinde ist für die Stellvertretungsregelung der Spitalseelsorge zuständig.
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Die Amtsträgerperson verfasst bis Ende des Kalenderjahres z.H. des Kirchgemeinderats einen Jahresbericht. Der Kirchgemeinderat überweist den von ihm genehmigten Jahresbericht dem Synodalrat.
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Diese Vereinbarung beginnt am 1. Februar 2010 und ist unbefristet.
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Diese Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von der Kirchgemeinde und/oder dem Synodalrat gekündigt werden.
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Auf begründete, und vom Synodalrat akzeptierte Intervention von Seiten der Direktion des Spitals hin, kann der Austausch der Amtsträgerperson gefordert werden.
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Die Evaluation und Auswahl der Amtsträgerperson untersteht der Kirchgemeinde. Diese unterbreitet dem Synodalrat einen Kandidatenvorschlag. Der Synodalrat unterbreitet seinerseits den Kandidatenvorschlag dem Spital.