2.4.30.6

Seelsorge HFR Standort Freiburg: ERKF/KG Freiburg
2.4.30.6
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Seelsorge HFR: Übereinkunft betreffend der Spitalseelsorge am Standort Freiburg

(Seelsorge HFR Standort Freiburg: ERKF/KG Freiburg)
vom 29. Juni 2010
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg

Übereinkunft über das Erbringen der Spitalseelsorge im Freiburger Spital, Standort Freiburg

Gestützt auf:
die Rahmenvereinbarung vom 31. Mai 2005 über die Ausübung der römisch - katholischen und der evangelisch -reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten
und dem ,,Contrat de prestations concernant l'exercice de l'aumônerie à l’Hôpital fribourgeois (im folgenden Spital) entre l'Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg et l’Hôpital fribourgeois"
wird zwischen:
der evangelisch - reformierten Kirche des Kantons Freiburg, vertreten durch den Synodalrat (im folgenden Synodalrat) und
der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Freiburg, vertreten durch den Kirchgemeinderat (im folgenden Kirchgemeinde)

folgende Übereinkunft abgeschlossen:
Text der Übereinkunft
2.4.30.1 § 4 Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Spitalseelsorge im Spital HFR Freiburg - Kantonsspital durch die Kirchgemeinde Freiburg.

Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 60% (50% Seelsorge und 10% Ersatz).

Die Kirchgemeinde stellt eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde zu 60% als Spitalseelsorger im Spital zur Verfügung und garantiert vollumfänglich die Gewährleistung der Seelsorge im Spital. Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.

Die Amtsträgerperson erfüllt die in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend die Seelsorge am Spital. Sie verfügt über eine spezifische Ausbildung als Spitalseelsorger

Der Kirchgemeinderat bezeichnet eine Person, die im Seelsorgerat des Freiburger Spitals Standort Freiburg Einsitz nimmt und die Aufgaben gem. Art. 4 der Leistungsvereinbarung übernimmt.

Die Kirchgemeinde stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Spitalseelsorge Rechnung.. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für Amtsträgerlnnen der ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers. Die Kirchgemeinde übernimmt die Personaladministration.

Die durch die Ausübung der Seelsorge anfallenden Spesen können gegen Nachweis dem Synodalrat in Rechnung gestellt werden.. Dieser stellt zur Ausübung der Seelsorge ein Betriebsbudget zur Verfügung.

Die Kirchgemeinde ist für die Stellvertretungsregelung der Spitalseelsorge zuständig.

Die Amtsträgerperson verfasst einen Jahresbericht z. H. des Kirchgemeinderats. Der Kirchgemeinderat überweist den von ihm genehmigten Jahresbericht dem Synodalrat. Der Synodalrat ist gemäss Leistungsvereinbarung verpflichtet, diesen Ende Januar jeden Jahres der Spitaldirektion einzureichen.

Diese Vereinbarung beginnt am 1. Juli 2010 und ist unbefristet.

Diese Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von der Kirchgemeinde und/oder dem Synodalrat gekündigt werden.

Weitere Bedingungen:

Auf begründete, und vom Synodalrat akzeptierte Intervention von Seiten der Direktion des Spitals hin, kann der Austausch der Amtsträgerperson gefordert werden.

Die Evaluation und Auswahl der Amtsträgerperson untersteht der Kirchgemeinde. Diese unterbreitet dem Synodalrat einen Kandidatenvorschlag. Der Synodalrat unterbreitet seinerseits den Kandidatenvorschlag dem Spital.
Für den Kirchgemeinderat
Der Präsident / Die Sekretärin
P.-A. Nobs / D. Seoane
Freiburg, den 10. August 2010

Für die ev.-ref. Kirche des Kantons Freiburg
Der Synodalratspräsident / Der Kirchenschreiber
D. de Roche / P.A. Schneider
Murten, den 29. Juni 2010