2.4.30.1 § 4 Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Spitalseelsorge im Spital HFR Freiburg - Kantonsspital durch die Kirchgemeinde Freiburg.
Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 60% (50% Seelsorge und 10% Ersatz).
Die Kirchgemeinde stellt eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde zu 60% als Spitalseelsorger im Spital zur Verfügung und garantiert vollumfänglich die Gewährleistung der Seelsorge im Spital. Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.
Die Amtsträgerperson erfüllt die in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend die Seelsorge am Spital. Sie verfügt über eine spezifische Ausbildung als Spitalseelsorger
Der Kirchgemeinderat bezeichnet eine Person, die im Seelsorgerat des Freiburger Spitals Standort Freiburg Einsitz nimmt und die Aufgaben gem. Art. 4 der Leistungsvereinbarung übernimmt.
Die Kirchgemeinde stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Spitalseelsorge Rechnung.. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für Amtsträgerlnnen der ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers. Die Kirchgemeinde übernimmt die Personaladministration.
Die durch die Ausübung der Seelsorge anfallenden Spesen können gegen Nachweis dem Synodalrat in Rechnung gestellt werden.. Dieser stellt zur Ausübung der Seelsorge ein Betriebsbudget zur Verfügung.
Die Kirchgemeinde ist für die Stellvertretungsregelung der Spitalseelsorge zuständig.
Die Amtsträgerperson verfasst einen Jahresbericht z. H. des Kirchgemeinderats. Der Kirchgemeinderat überweist den von ihm genehmigten Jahresbericht dem Synodalrat. Der Synodalrat ist gemäss Leistungsvereinbarung verpflichtet, diesen Ende Januar jeden Jahres der Spitaldirektion einzureichen.
Diese Vereinbarung beginnt am 1. Juli 2010 und ist unbefristet.
Diese Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von der Kirchgemeinde und/oder dem Synodalrat gekündigt werden.
Weitere Bedingungen:
Auf begründete, und vom Synodalrat akzeptierte Intervention von Seiten der Direktion des Spitals hin, kann der Austausch der Amtsträgerperson gefordert werden.
Die Evaluation und Auswahl der Amtsträgerperson untersteht der Kirchgemeinde. Diese unterbreitet dem Synodalrat einen Kandidatenvorschlag. Der Synodalrat unterbreitet seinerseits den Kandidatenvorschlag dem Spital.