2.4.30.7

Seelsorge HFR Palliative Care: ERKF/Freiburg
2.4.30.7
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Übereinkunft über das Erbringen der Palliative Care Spitalseelsorge im Freiburger Spital, HFR, Villa St. François

(Seelsorge HFR Palliative Care: ERKF/Freiburg)
vom 6. September 2021
Gestützt auf die Rahmenvereinbarung vom 31. Mai 2005 für die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten und den Beschlüssen der Synode vom 15.10.2015, 01.12.2015 und 07.12.2016 betreffend der Palliative Gare in der Villa St. François wird zwischen

der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (ERKF)
vertreten durch den Synodalrat (im folgenden Synodalrat genannt)
und
der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Freiburg
vertreten durch den Kirchgemeinderat (im folgenden Kirchgemeinde genannt)

folgende Übereinkunft abgeschlossen:
1 Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Palliative Care Seelsorge im Spital HFR, in der Villa St. François durch die Kirchgemeinde Freiburg, zu regeln.
2 Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 6%.
3 Um den oben erwähnten Leistungsumfang abdecken zu können, stellt die Kirchgemeinde eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde zur Verfügung und garantiert vollumfänglich die Seelsorge.
Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.
4 Die Amtsträgerperson erfüllt die in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Freiburger Spital, (HFR) und der ERKF vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend Seelsorge im Spital. Sie verfügt über eine spezifische Ausbildung als Spitalseelsorger.
5 Die Kirchgemeinde stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Spitalseelsorge Rechnung. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für Amtsträger/-innen der ERKF zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers.
Die Kirchgemeinde übernimmt die Personaladministration.
6 Die durch die Ausübung der Seelsorge anfallenden Spesen können gegen Nach­weis dem Synodalrat in Rechnung gestellt werden. Dieser stellt zur Ausübung der Seelsorge ein Betriebsbudget zur Verfügung.
7 Die Kirchgemeinde ist für die Stellvertretungsregelung der Seelsorge zuständig.
8 Die Amtsträgerperson verfasst einen Jahresbericht z.H. des Kirchgemeinderats.
Der Kirchgemeinderat überweist den von ihm genehmigten Jahresbericht dem Synodalrat. Der Synodalrat ist gemäss Leistungsvereinbarung verpflichtet, diesen Ende Januar jeden Jahres der Spitaldirektion einzureichen.
9 Diese Vereinbarung verlängert sich jährlich und kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von der Kirchgemeinde und/oder dem Synodalrat gekündigt werden. (gem. Vereinbarung KGR/SR vom 25.6.21)
Weitere Bedingungen
1 Auf begründete, und vom Synodalrat akzeptierte Intervention von Seiten der Direktion des Spitals hin, kann der Austausch der Amtsträgerperson gefordert werden.
2 Die Evaluation und Auswahl der Amtsträgerperson untersteht der Kirchgemeinde. Diese unterbreitet dem Synodalrat einen Kandidatenvorschlag. Der Synodalrat unterbreitet seinerseits den Kandidatenvorschlag dem Spital.
Für den Kirchgemeinderat
Der Präsident: P.-A. Nobs
Die Sekretärin: D. Seoane

Freiburg, den 6. September 2021 (al. 9) und 20. November 2017

Für die Ev.-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Der Präsident: Pierre-Philippe Blaser
Der Kirchenschreiber: P. A. Schneider

Murten, den 6. September 2021