2.4.40.1

Seelsorge Zentralgefängnis: Vereinbarung ERKF/KG Freiburg
2.4.40.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Übereinkunft über das Erbringen der Gefängnisseelsorge im Zentralgefängnis in Freiburg (ERKF/KG Freiburg)

(Seelsorge Zentralgefängnis: Vereinbarung ERKF/KG Freiburg)
vom 25. Juni 2009
Gestützt auf
- die Rahmenvereinbarung vom 31. Mai 2005 über die Ausübung der römisch - katholischen und der evangelisch - reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten und

- den ,,Contrat de prestations concernant pour l'aumônerie à la Prison Centrale (im folgenden Gefängnis) entre l'Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg et la Prison Centrale, représentée par la Direction de la Prison, ainsi que par la Direction de la sécurité et de la justice de l'Etat de Fribourg"

wird zwischen
- der evangelisch - reformierten Kirche des Kantons Freiburg, vertreten durch den Synodalrat (im folgenden Synodalrat) und

- der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Freiburg, vertreten durch den Kirchgemeinderat (im folgenden Kirchgemeinde)

folgende Übereinkunft abgeschlossen:
Text der Übereinkunft
2.4.40 § 1 Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Gefängnisseelsorge im Zentralgefängnis in Freiburg durch die Kirchgemeinde Freiburg.

Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 4 Stunden pro Manat inklusive ev. Notfüllen.

Die Kirchgemeinde stellt eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde im Gefängnis zur Verfügung und garantiert vollumfänglich die Gewährleistung der Seelsorge im Gefängnis. Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.

Die Amtsträgerperson erfüllt die in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend die Seelsorge im Gefängnis.

Die Kirchgemeinde stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Seelsorge Rechnung. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für Amtsträgerlnnen der ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers. Die Kirchgemeinde übernimmt die Personaladministration.

Die durch die Ausübung der Seelsorge anfallenden Spesen können gegen Nachweis dem Synodalrat in Rechnung gestellt werden. Dieser stellt zur Ausübung der Seelsorge ein Betriebsbudget zur Verfügung.

Die Kirchgemeinde ist für die Stellvertretungsregelung der Seelsorge zuständig.

Die Amtsträgerperson verfasst einen Jahresbericht z.H. des Kirchgemeinderats. Der Kirchgemeinderat überweist den von ihm genehmigten Jahresbericht dem Synodalrat. Der Synodalrat ist gemäss Leistungsvereinbarung verpflichtet, diesen Ende Januar jeden Jahres der Direktion einzureichen.

Diese Vereinbarung beginnt am 1.Januar 2009 und ist unbefristet.

Diese Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von der Kirchgemeinde und/oder dem Synodalrat gekündigt werden.

Weitere Bedingungen:
Auf begründete, und vom Synodalrat akzeptierte Intervention von Seiten der Direktion hin, kann der Austausch der Amtsträgerperson gefordert werden.

Die Evaluation und Auswahl der Amtsträgerperson untersteht der Kirchgemeinde. Diese unterbreitet dem Synodalrat einen Kandidatenvorschlag. Der Synodalrat unterbreitet seinerseits den Kandidatenvorschlag der Direktion.
Für den Kirchgemeinderat
Der Präsident / Die Sekretärin
P.-A. Nobs / D. Seoane

Für die ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg
Der Synodalratspräsident / Der Kirchenschreiber
D. de Roche / P.A. Schneider

Murten, den 25. Juni 2009