2.4.45

Seelsorge Sekundarstufe 2: Leistungsvereinbarung
2.4.45
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Leistungsvertrag über die Ausübung der evangelisch-reformierten Seelsorge an den Schulen der Sekundarstufe 2

(Seelsorge Sekundarstufe 2: Leistungsvereinbarung)
vom 19. September 2006
Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg; handelnd durch ihren Synodalrat, vertreten durch Herrn Daniel De Roche, Präsident, und Herrn Peter Andreas Schneider, Kanzler, (nachfolgend: die reformierte Kirche), einerseits; und:
der Staat Freiburg; handelnd durch die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, vertreten durch Frau Isabelle Chassot, Staatsrätin, andererseits;
in Erwägung:
Der Rahmenvereinbarung vom 3. Mai 2005 über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten,
vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
2.4.30.1 § 1, 2.4.45.1 § Abs. 1 Die reformierte Kirche, die katholische Kirche und der Staat arbeiten zusammen, um die Seelsorge an den Schulen der Sekundarstufe 2 (nachfolgend: die Schulen S2) zu gewährleisten.

Es handelt sich dabei um:

-

das Kollegium Gambach in Freiburg

-

das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg

-

das Kollegium St. Michael in Freiburg

-

das Kollegium des Südens in Bulle

-

die Kantonale Diplommittelschule in Freiburg.

Artikel 2
In Übereinstimmung mit dem Auftrag der Kirche, hat die Schulseelsorge die Aufgabe, die geistige Suche zu pflegen und zu unterstützen und das religiöse Leben der Menschen an den Schulen S2 zu fördern, insbesondere durch die Verkündigung des Wortes Gottes, die Liturgie und den Dienst am Nächsten. Die Schulseelsorge ist allen interessierten Personen gegenüber offen, unabhängig von deren religiöser Empfindung und Überzeugung.
Artikel 3
1 Die Schulseelsorge wird in einem ökumenischen Geist und in beiden Sprachen, deutsch und französisch, ausgeübt.
2 Sind an einer Schule mehrere Personen mit der Seelsorge betraut, dürfen die Schülerinnen und Schüler diejenige ihrer Wahl beiziehen.
Artikel 4
Die evangelisch-reformierte Kirche, in Zusammenarbeit mit der katholischen Kirche, verpflichtet sich an den Schulen S2 folgende Seelsorgeleistungen zu erbringen:

a)

Handlungen:

-

Begehen der wichtigen Zeiten und Feste des liturgischen Jahres: Advent, Weihnachten, Fastenzeit, Ostern usw.;

-

Begehen der wichtigen Momente des Kollegiumlebens, wie z.B. den Beginn des Schuljahres oder den Schuljahresabschluss, spezielle Feste oder Jubiläen;

-

Zeremonie bei besonderen Gegebenheiten, wie z.B. Tod eines Schülers oder einer Lehrperson.

b)

Vertiefung des Glaubens und des geistigen Lebens , zusätzlich und ergänzend zum Religionskundeunterricht.

c)

Momente, die dem Gebet gewidmet sind oder Teilnahme am kirchlichen Alltag.

d)

Organisation von Besinnungstagen für Einzelne oder Gruppen.

e)

Empfangen, anhören und begleiten der Schülerinnen und Schüler in für sie wichtigen Lebensabschnitten.

f)

Organisation von Spendeaktionen zu Gunsten von Ländern, Gemeinschaften oder Personen in Not.

Artikel 5
1 Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, stellt die reformierte Kirche die mit der Schulseelsorge betrauten Personen an und entlöhnt sie. Das maximale Anstellungsvolumen beträgt 33%.
2 lm Einvernehmen mit dem Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (nachfolgend: das S2), verteilt die reformierte Kirche die Tätigkeitszeit der mit der Schulseelsorge betrauten Personen auf die verschiedenen Schulen auf und zwar unter Berücksichtigung der Schülerzahlen und dem Bedürfnis.
3 Das Anstellungsvolumen kann neu überprüft werden, wenn es die Entwicklung der Schülerzahlen an den Schulen S2 verlangt.
Artikel 6
1 Die reformierte Kirche gibt dem S2 die Namen und den Anstellungsgrad der jeweiligen Seelsorger bekannt und meldet jede nachträgliche Änderung.
2 Der Staat zahlt der katholischen Kirche die in Art. 6 der Rahmenvereinbarung vom 3. Mai 2005 vorgesehene Entschädigung.
3 Die Zahlung deckt ein Semester ab und erfolgt jeweils am 15. September und 15. Februar.
Artikel 7
1 Die Schulen S2 stellen den Seelsorgern vorhandene Räumlichkeiten für Gebete und Besinnung, sowie ein Versammlungszimmer, kostenlos zur Verfügung. Letzteres kann auch als Empfangszimmer für Schülerbesuche dienen.
2 Die Seelsorger dürfen das gemeinsame Material, welches auch den Lehrpersonen zur Verfügung steht, mitbenutzen (z.B. Fotokopierer, Telefone, Computer usw.).
3 Jede Schule sieht in ihrem Budget einen Kredit für die Organisation von Feiern, Besinnungstagen oder anderen von den Seelsorgern vorgesehenen Aktivitäten vor. Die Seelsorger belegen ihre Ausgaben bei der Schuldirektion.
Artikel 8
1 Die Seelsorger haben Zugang zu den Daten, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit nötig sind.
2 Es ist ihnen untersagt, Informationen aus der Privatsphäre von Schülerinnen und Schülern, oder deren Angehörigen, welche ihnen bei ihrer Tätigkeit zugetragen wurden, zu verbreiten. Die Seelsorger unterstehen dem Berufsgeheimnis.
3 Sie respektieren die Überzeugungen der Schülerinnen und Schiller und geben sich keinem Bekehrungseifer hin.
Artikel 9
Bei Bedarf ziehen die Seelsorger den Mediationsdienst der Schule oder den Psychologischen Dienst S2 bei. Bei einem Ausnahmezustand können sie von der Schuldirektion in die Krisenzelle einbezogen werden.
Artikel 10
Die Seelsorger können sich auch an freiwillige Helfer wenden. Dies sind in der Regel Lehrpersonen, Mitarbeiter oder Schülerinnen/Schüler einer Schule S2. Müssen externe Personen für Freiwilligenarbeit angefragt werden, muss vorgängig das Einverständnis der Schuldirektion eingeholt werden.
Artikel 11
1 Die mit der Schulseelsorge betrauten Personen müssen über eine theologische Ausbildung und über die Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sind zur Weiterbildung gemäss den Vorgaben der reformierten Kirche verpflichtet.
2 Der Synodalrat schlägt dem S2 geeignete Personen für die Seelsorge vor. Das S2 kann die Vorschläge genehmigen oder zurückweisen. Die Rückweisung muss begründet werden.
3 Wird der Vorschlag angenommen, stellt der Synodalrat die/den Seelsorger an, üblicherweise auf unbestimmte Zeit.
4 Eine Standortbestimmung der/des Seelsorgers kann jederzeit vom Synodalrat oder vom S2 verlangt werden.
5 Die Kirchen oder das S2 können verlangen, dass ein Seelsorger innerhalb einer angemessenen Frist ersetzt wird, wenn triftige Gründe dies rechtfertigen. Beim Auflösen des Anstellungsverhältnisses richtet sich die reformierte Kirche nach dem Obligationenrecht.
Artikel 12
1 Die Seelsorger beider Konfessionen bilden eine Konferenz mit dem Ziel, die angebotenen Aktivitäten während des Schuljahres in den verschiedenen Schulen zu koordinieren.
2 Die Konferenz der Seelsorger ist verpflichtet ein Jahresprogramm für die Seelsorge auszuarbeiten und Ende des Schuljahres eine Bilanz Ihrer Arbeit zu erstellen. Die entsprechenden Weisungen erhalten sie von den Kirchen und den Schuldirektionen.
3 Die Seelsorger erstellen jährlich einen Rechenschaftsbericht pro Konfession, welchen sie ihrer Kirche, dem S2 und den Schuldirektionen zustellen.
4 Die Konferenz der Seelsorger findet normalerweise einmal jährlich statt. Je ein Vertreter der Kirchen und ein Vertreter der Schuldirektionen nehmen ebenfalls daran teil.
Artikel 13
Bei Streitigkeiten zwischen der reformierten Kirche und einer Schule S2 wird Artikel 9 der Rahmenvereinbarung vom 3 Mai 2005 angewandt.
Artikel 14
1 Der vorliegende Leistungsvertrag tritt am 1. September 2006 in Kraft Er ersetzt und hebt die Vereinbarung vom 1. Juli 1989 betreffend den Seelsorgedienst an den Mittelschulen auf.
2 Er wird für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jedes Jahr.
3 Er kann 6 Monate vor Beginn des neuen Schuljahres gekündigt oder geändert werden.
lm Namen der evangelisch-·reformierten Kirche des Kantons Freiburg
Der Präsident des Synodalrates: Daniel de Roche
Der Kanzler der evangelisch-reformierten Kirche: Peter Andreas Schneider

lm Namen des Staates Freiburg
Die Staatsrätin, Direktorin der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport:
Isabelle Chassot