2.4.45 § 1 Abs. 11 Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Seelsorge an den S2 durch die Kirchgemeinde.
Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 33%.
Die Kirchgemeinde stellt eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde ais Seelsorger S2 zur Verfügung und gewährleistet damit vollumfänglich die Seelsorge in den S2. Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.
Die Amtsträgerperson erfüllt die im Leistungsvertrag vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend die Seelsorge in den S2.
Die Kirchgemeinde stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Seelsorge S2 Rechnung. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für Amtsträgerlnnen der ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers. Die Kirchgemeinde übernimmt die Personaladministration.
Die durch die Ausübung der Seelsorge anfallenden Spesen können gegen Nachweis dem Synodalrat in Rechnung gestellt werden. Dieser stellt zur Ausübung der Seelsorge ein Betriebsbudget zur Verfügung.
Die Kirchgemeinde ist für die Stellvertretungsregelung zuständig.
Die Amtsträgerperson verfasst einen Jahresbericht z.H. des Kirchgemeinderats. Der Kirchgemeinderat überweist den von ihm genehmigten Jahresbericht dem Synodalrat. Der Synodalrat ist gemass Leistungsvertrag (Art. 12 Abs.. 3) verpflichtet, diesen Ende Januar jeden Jahres der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (DICS) einzureichen.
Ferner nimmt der Synodalrat die Dienstaufsicht (Art. 134 Abs. 6 KO) und seine Verantwortung für diese Seelsorge in Abstimmung mit der Kirchgemeinde wahr.
Diese Übereinkunft beginnt am 1. August 2011 und ist unbefristet.
Diese Übereinkunft kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von der Kirchgemeinde und/oder dem Synodalrat gekündigt werden.