2.4.45.1

Seelsorge Sekundarstufe 2: Übereinkunft ERKF/KG Cordast
2.4.45.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Übereinkunft über das Erbringen der Seelsorge an den Schulen der Sekundarstufe 2 (ERKF/KG Cordast)

(Seelsorge Sekundarstufe 2: Übereinkunft ERKF/KG Cordast)
vom 21. November 2011
Gestützt auf:
- die Rahmenvereinbarung vom 31. Mai 2005 über die Ausübung der römisch - katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten; und:
- dem Leistungsvertrag vom 19. September 2006 über die Ausübung der evangelisch reformierten Seelsorge an den Schulen der Sekundarstufe 2 (im folgenden S2); wird zwischen:
der evangelisch - reformierten Kirche des Kantons Freiburg, vertreten durch den Synodalrat (im folgenden Synodalrat; und:
- der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Cordast, vertreten durch den Kirchgemeinderat (im folgenden Kirchgemeinde)
folgende Übereinkunft abgeschlossen:
Text der Übereinkunft
2.4.45 § 1 Abs. 11 Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Seelsorge an den S2 durch die Kirchgemeinde.

Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 33%.

Die Kirchgemeinde stellt eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde ais Seelsorger S2 zur Verfügung und gewährleistet damit vollumfänglich die Seelsorge in den S2. Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.

Die Amtsträgerperson erfüllt die im Leistungsvertrag vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend die Seelsorge in den S2.

Die Kirchgemeinde stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Seelsorge S2 Rechnung. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für Amtsträgerlnnen der ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers. Die Kirchgemeinde übernimmt die Personaladministration.

Die durch die Ausübung der Seelsorge anfallenden Spesen können gegen Nachweis dem Synodalrat in Rechnung gestellt werden. Dieser stellt zur Ausübung der Seelsorge ein Betriebsbudget zur Verfügung.

Die Kirchgemeinde ist für die Stellvertretungsregelung zuständig.

Die Amtsträgerperson verfasst einen Jahresbericht z.H. des Kirchgemeinderats. Der Kirchgemeinderat überweist den von ihm genehmigten Jahresbericht dem Synodalrat. Der Synodalrat ist gemass Leistungsvertrag (Art. 12 Abs.. 3) verpflichtet, diesen Ende Januar jeden Jahres der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (DICS) einzureichen.

Ferner nimmt der Synodalrat die Dienstaufsicht (Art. 134 Abs. 6 KO) und seine Verantwortung für diese Seelsorge in Abstimmung mit der Kirchgemeinde wahr.

Diese Übereinkunft beginnt am 1. August 2011 und ist unbefristet.

Diese Übereinkunft kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von der Kirchgemeinde und/oder dem Synodalrat gekündigt werden.
2 Weitere Bedingungen:
Auf begründete, und vom Synodalrat akzeptierte Intervention von Seiten der DICS hin, kann der Austausch der Amtsträgerperson gefordert werden.

Die Evaluation und Auswahl der Amtsträgerperson untersteht der Kirchgemeinde. Diese reicht die Kandidatur dem Synodalrat ein, der im Einvernehmen mit dem DICS die Bezeichnung nach Art. 5 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung vornimmt.
Für den Kirchgemeinderat
Die Präsidentin / Die Sekretärin
Cordast, den 21. November 2011

Für die ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg
Der Synodalratspräsident / Der Kirchenschreiber
Murten, den 10. November 2011