2.4.50

Seelsorge Universität: Kommissionsreglement
2.4.50
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Reglement über die Kommission der Evangelisch-reformierten Seelsorge der Universität Freiburg

(Seelsorge Universität: Kommissionsreglement)
vom 29. Mai 2012
Das Rektorat der Universität Freiburg und die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg, vertreten durch den Synodalrat und den Kirchgemeinderat, der von ihm mit der Seelsorge beauftragten Kirchgemeinde
gestützt auf:
die Rahmenvereinbarung vom 3. Mai 2005 über die Ausübung der Römisch-katholischen und der Evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten;
Artikel 65 Absatz 4, Buchstabe e, der Statuten vom 31. März 2000 der Universität (Stand am 12. März 2012);
die Artikel 22 Absatz 1, Buchstabe c, und 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat;
Artikel 10 der Leistungsvereinbarung vom 29. Mai 2012 zur Ausübung der Evangelisch-reformierten Seelsorge an der Universität Freiburg;
beschliessen:
Artikel 1
Kommission der Evangelisch-reformierten Seelsorge
1 Die Kommission der Evangelisch-reformierten Seelsorge (Kommission) setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen.

2 Der Akademische Direktor oder die Akademische Direktorin sowie eine vom Synodalrat bestimmte Person sind ex-officio Mitglieder der Kommission.

3 Der Synodalrat wählt 1 Mitglied der Synode und/oder 1 Mitglied des Kirchgemeinderates der beauftragten Kirchgemeinde und 1 Mitglied des Synodalrates.

4 Das Rektorat wählt drei bis vier Mitglieder:

-

einen Professor oder eine Professorin;

-

einen Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mit- arbeiterinnen und/oder einen Vertreter oder eine Vertreterin des administrativen und technischen Personals;

-

einen Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen,

auf Vorschlag der Körperschaften, die sie vertreten.

5 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt, mit Ausnahme des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen, der oder die auf zwei Jahre gewählt wird.

6 Wer während zweier aufeinanderfolgender Perioden Mitglied war, kann nicht für die nächste Periode gewählt werden.

7 Die Kommission konstituiert sich selbst.

8 Der Seelsorger oder die Seelsorgerin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er oder sie ist Sekretär oder Sekretärin der Kommission.

9 Die Kommission tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Semester.
Artikel 2
Aufgaben der Kommission
Der Kommission werden die folgenden Aufgaben übertragen:

-

Begleitung und Unterstützung des Seelsorgers oder der Seelsorgerin in allen Fragen der Amtsführung;

-

Erstellung eines Jahresbericht zuhanden der Kirche und des Rektorats;

-

Achtung auf die Einhaltung der Leistungsvereinbarung;

-

Genehmigung des Jahresprogrammes;

-

Genehmigung des Jahresberichtes des Seelsorgers oder der Seelsorgerin zuhanden der Kirche und des Rektorates;

-

Genehmigung des Antrags für den Betriebskredit und der Jahresrechnung zuhanden der Kirche und des Rektorates.

Artikel 3
Aufhebung
Das Reglement vom 5. Dezember 2006 über die Kommission der Evangelisch-reformierten Seelsorge der Universität Freiburg ist aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Annahme durch das Rektorat und den Synodalrat in Kraft.
Angenommen durch den Synodalrat am 27. April 2012.
Angenommen durch das Rektorat am 29. Mai 2012.
Nr. kant. Rechtssammlung: SGF 5.4.1