2.4.50.1 § 2 - Ziel der Übereinkunft ist das Erbringen der Seelsorge an der Universität durch die Kirchgemeinde.
- Der Leistungsumfang zur Erfüllung der Übereinkunft umfasst 55%.
- Der Kirchgemeinderat stellt eine Amtsträgerperson im Rahmen der Anstellung in der Kirchgemeinde als Seelsorger der Universität zur Verfügung und gewährleistet damit vollumfänglich die Seelsorge in der Universität. Anstellende Behörde ist der Kirchgemeinderat.
- Die Amtsträgerperson erfüllt die in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Aufgaben und Pflichten betreffend die Seelsorge in der Universität.
- Der Kirchgemeinderat stellt dem Synodalrat für die Erbringung der Seelsorge an der Universität Rechnung. Lohnbasis bildet das geltende Anstellungsreglement für Amtsträgerlnnen der ev. - ref. Kirche des Kantons Freiburg zuzüglich die Sozialleistungen des Arbeitgebers. Der Kirchgemeinderat übernimmt die Personaladministration.
- Die Kirche beteiligt sich an den Kosten der Universitätsseelsorge im Rahmen des Betriebsbudgets gemäss Leistungsvereinbarung Art. 6.
- Der Kirchgemeinderat ist für die Stellvertretungsregelung zuständig.
- Die Amtsträgerperson verfasst gemäss Art. 8 der Leistungsvereinbarung zur Ausübung der Universitätsseelsorge einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Kirchgemeinderat stellt diesen innert nützlicher Frist dem Synodalrat zu.
- Diese Übereinkunft beginnt am 1. Juli 2012 und ist unbefristet.
- Diese Übereinkunft kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten vom Kirchgemeinderat und/oder dem Synodalrat gekündigt werden.
Weitere Bedingungen:
- Die Evaluation und Auswahl der Amtsträgerperson untersteht dem Kirchgemeinderat.
- In der Auswahlkommission zur Besetzung der Stelle hat ein Mitglied des Synodalrats Einsitz.
- Der Kirchgemeinderat meldet dem Synodalrat den Namen der für die Seelsorge an der Universität zuständigen Amtsträgerperson.
- Der Synodalrat hat vor der Meldung durch den Kirchgemeinderat an das Rektorat die Wahlfähigkeit der für die Seelsorge an der Universität zuständigen Person zu bestätigen.
- Auf begründete Intervention des Rektorats der Universität oder des Synodalrats hin, kann der Austausch der Amtsträgerperson gefordert werden.
- Ferner nimmt der Synodalrat die Dienstaufsicht (Art.. 134 Abs. 6 KO) und seine Verantwortung für diese Seelsorge in Abstimmung mit dem Kirchgemeinderat wahr.