3.1.10.1

Kirchenaustritt: Begleitbrief an Kirchgemeinden
3.1.10.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Kirchenaustritt (Artikel 12 der Kirchenverfassung)

(Kirchenaustritt: Begleitbrief an Kirchgemeinden)
vom 28. Mai 2015
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Synodalrat / Kirchenkanzlei

An die Kirchgemeindepräsidien und Kirchgemeindesekretariate

Murten, im Oktober 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,

Gerne stellen wir lhnen anbei die überarbeiteten Dokumente zu, die im Zusammenhang mit den Kirchenaustritten stehen, und die den Personen zugestellt werden sollen, welche aus der Kirche auszutreten wünschen.
Kirchenaustritt Artikel 12 der Kirchenverfassung
2.1 § 12, 2.2 § 5, 2.2 § 21, 2.2 § 431 Auszug aus der Kirchenverfassung und aus der Kirchenordnung der Evangelisch­ reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Der Artikel 12 der Kirchenverfassung beschreibt den allgemeinen Ablauf. Die Artikel 3, Absatz 1 und Artikel 5 der Kirchenordnung präzisieren das Vorgehen für den Kircheneintritt und den Kirchenaustritt, sowie die Folgen eines Kirchenaustritts.
2 Das Dokument "Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche", das am 5. Juni 2000 von der Synode genehmigt und nach dem lnkrafttreten der revidierten Kirchenverfassung und Kirchenordnung vom März 2013 überarbeitet wurde. Dieses Dokument muss von den Antragstellenden ausgefüllt per eingeschriebenen Brief an den Kirchgemeinderat zugestellt werden.
3 Vom Präsidenten des Synodalrats sowie dem Kirchenschreiber unterschriebenes Begleitschreiben der Kantonalkirche, welches über die Folgen des Kirchenaustritts orientiert.
Nun stehen lhnen unter http://www.ref-fr.ch/kirchenaustritte-sorties-d-eglise die Dokumente 1) und 3) zum Download zur Verfügung. Ferner können Sie das Formular "Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche" neu ebenfalls auf dieser Seite online bestellen.

Mit freundlichen Grüssen
Im Namen des Synodalrates:
Der Präsident: Pierre-Philippe Blaser
Der Kirchenschreiber: Peter A. Schneider

Beilage: erw.