3.11.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Ordentliche und ausserordentliche Ausgaben in den Kirchgemeinden: Richtlinie der Synode
(Ausgaben: Richtlinien)
vom 8. Juni 1998
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg
2.2 § 115 Abs. 21 Bei den ordentlichen Ausgaben (Löhne, Mieten, usw.), die im Budget vorgesehen sind, genügt die Unterschrift der Kassiererin bzw. des Kassiers.
2 Bei den Ausgaben, die Fr. 500.-- überschreiten, ob im Budget vorgesehen (Reparaturen, Investitionen für Maschinen, usw.) oder nicht, werden die Rechnungen durch ein vom Kirchgemeinderat aus seinen Reihen bestimmtes Mitglied visiert.
Grundlage: Synodebeschluss vom 8. Juni 1998.
siehe dazu auch: Artikel 115 Kirchenordnung: Ausgaben.