3.11.3

Datenschutz: Weisungen
3.11.3
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Datenschutz Weisungen für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg

(Datenschutz: Weisungen)
vom 8. November 1999
Artikel 1
Geltungsbereich
Gemäss Artikel 14 der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg unterliegt der Umgang mit Personendaten der kantonalen Datenschutzgesetzgebung (DSchG). Die vorliegenden Weisungen der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Freiburg bezwecken daher, das Gesetz des Kantons Freiburg über den Datenschutz im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse innerhalb der Kirche näher auszuführen.

Sie gelten für die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (nachfolgend Kantonalkirche genannt), ihre Kirchgemeinden sowie die mit kirchlichen Aufgaben betrauten Personen.
Artikel 2
Persönliche Notizen
Die vorliegenden Weisungen sind nicht anwendbar für persönliche Notizen, die dem ausschliesslich persönlichen Gebrauch dienen und separat anzulegen sind. Darunter fallen insbesondere persönliche Notizen der Amtsträgerinnen und Amtsträger, die im Rahmen der seelsorgerlichen Tätigkeit erstellt werden, nicht weitergegeben werden und von Drittpersonen nicht eingesehen werden können (z.B. vertrauliche Gesprächsprotokolle der Seelsorge u.a.m.).
Artikel 3
Zweck der Datenbearbeitung
Die Bearbeitung von Personendaten innerhalb der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden ist auf die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben auszurichten.
Artikel 4
Bearbeiten von und Einsichtnahme in Daten
Das Bearbeiten von Daten und die Einsichtnahme in Datensammlungen darf nur im Rahmen der Erfüllung einer kirchlichen Aufgabe und unter Wahrung des Berufs- und Seelsorgegeheimnisses gemäss Art. 321 StGB erfolgen.

Folgende Personen sind berechtigt Daten zu bearbeiten und in Datensammlungen Einsicht zu nehmen:

a)

Kantonalkirche

- Präsident/in des Synodalrates;
- Synodalräte für ihre Ressorts;
- Sekretär/innen - Kassier/innen;
- weitere Personen, soweit es für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages unabdingbar ist, aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates (z.B. kantonale Amtsträger, Buchhaltungsexperte u.a.m.).

b)

Kirchgemeinden

- Präsident/in des Kirchgemeinderates;
- Amtsträger/innen;
- Sekretär/innen - Kassier/innen;
- weitere Personen, soweit es für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages unabdingbar ist, aufgrund eines Beschlusses des Kirchgemeinderates.

Für Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten kann der Kreis der berechtigten Personen durch den Synodalrat bzw. den Kirchgemeinderat zusätzlich eingeschränkt werden.
Artikel 5
Bearbeiten von und Einsichtnahme in Daten
Personendaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen bei einem öffentlichen Organ oder einer Drittperson eingeholt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, die Natur der Aufgabe es erfordert oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Artikel 6
Bekanntgabe von Personendaten
1 Allgemein
Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn:

a)

das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, diese für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt;


b)

die private Person, die die Daten anfordert, ein kirchliches Interesse an der Bekanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht, oder


c)

die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

2 Mitteilungs- und Kirchgemeindeblätter
Bei Taufen, Konfirmationen, Hochzeiten, Todesfällen und wichtigen Geburtstagen dürfen in Mitteilungs- und Kirchgemeindeblättern die Namen, die Vornamen, das Geschlecht, die Geburtsdaten, die Adressen und das Datum der Amtshandlung bzw. des Anlasses aufgeführt werden. Bei Taufen dürfen auch die Namen und Vornamen der Eltern aufgeführt werden.
3 Bekanntgabe ausserhalb der Kirche
Sofern ein kirchliches Interesse vorliegt oder nachweisbar ist, dürfen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdaten oder Adressen an Personen oder Institutionen ausserhalb der Kirche weitergegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen nach Ziffer 1 Absatz a) erfüllt sein müssen.
4 Vorbehalt
Eine Bekanntgabe von Daten ist in jedem Fall untersagt, wenn die Daten von der betroffenen Person gemäss Artikel 9 gesperrt worden sind.
Artikel 7
Sicherheitsmassnahmen
Mitteilungs- und Kirchgemeindeblätter
Bei Taufen, Konfirmationen, Hochzeiten, Todesfällen und wichtigen Geburtstagen dürfen in Mitteilungs- und Kirchgemeindeblättern die Namen, die Vornamen, das Geschlecht, die Geburtsdaten, die Adressen und das Datum der Amtshandlung bzw. des Anlasses aufgeführt werden. Bei Taufen dürfen auch die Namen und Vornamen der Eltern aufgeführt werden.
Artikel 8
Rechte der betroffenen Personen
Für Rechte der betroffenen Personen gilt das kantonale Gesetz über den Datenschutz Art. 23 ff.DSchG (z.B. der Zugang der Betroffenen zu den eigenen Daten, die Rechte der Betroffenen bei widerrechtlicher Datenbearbeitung u.a.m).
Artikel 9
Sperrung
Jede betroffene Person kann ohne Angabe von Gründen ihre Daten sperren lassen. In diesem Fall ist eine Weitergabe an Organe oder Private ausserhalb der Kirche und eine Veröffentlichung in Mitteilungs- und Kirchgemeindeblättern unzulässig, ausser es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Artikel 10
Register über die Datensammlung
Die in der Kantonalkirche und den Kirchgemeinden für den Datenschutz verantwortlichen Personen führen ein Register über alle bestehenden Datensammlungen. Darin werden auch die Arten beschränkt zugänglicher Daten unter Hinweis auf die Zuständigkeit zu deren Bearbeitung vermerkt.

Die verantwortliche Person jeder Kirchgemeinde meldet die Datensammlungen der Kantonalkirche. Die Kantonalkirche übermittelt diese gemäss Art. 19 DSchG der kantonalen Aufsichtsbehörde für Datenschutz.
Artikel 11
Interne Aufsicht und Koordination
Die Kantonalkirche und jede Kirchgemeinde bezeichnet eine für den Datenschutz verantwortliche Person. Ihr obliegt die Ausbildung und die Kontrolle von Personen, welche Daten bearbeiten, und sie ist Ansprechpartnerin bei Datenschutzfragen.

Der Synodalrat bezeichnet ein Ratsmitglied als für den internen Datenschutz verantwortliche Person. Diese beaufsichtigt die für den Datenschutz verantwortlichen Personen der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden.

Die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden unterliegen der staatlichen Aufsicht gemäss Gesetz über den Datenschutz.
Beschluss der Synode vom 8. November 1999