3.11.4.1

InfoG: Zugang zu Dokumenten - kantonaler Leitfaden
3.11.4.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Zusammenfassung über das gesetzliche Vorgehen bei einer Anfrage um Zugang zu amtlichen Dokumenten (InfoG)

(InfoG: Zugang zu Dokumenten - kantonaler Leitfaden)
vom 1. Januar 2018
Das InfoG gilt folgendermassen für die anerkannten Kirchen: Es gilt für die kirchlichen Körperschaften nur dann, wenn diese keine entsprechenden Bestimmungen erlassen haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a InfoG). Es gilt nicht für die juristischen Personen des Kirchenrechts im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (Art. 3 Abs. 2 Bst. b InfoG). Falls das InfoG in Ihrem Fall und zu Ihren Fragen gilt, sieht das Gesetz folgende Mechanismen bei einer Anfrage um Zugang zu amtlichen Dokumenten vor:

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Jede natürliche oder juristische Person hat, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, das Recht auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten (Art. 22 InfoG) im Besitz der öffentlichen Organe (Art. 20 Abs. 1 InfoG).


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Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird aufgeschoben, teilweise oder ganz verweigert, wenn und soweit dies aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses im Sinne der Artikel 26–28 erforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 InfoG).

Ein überwiegendes privates Interesse wird anerkannt, wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen kann (Art. 27 Abs. 1 InfoG).

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Könnte der Zugang ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen, so wird er bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben; die betroffenen Dritten werden in der Regel angehört, und sie können sich dem Zugang widersetzen, wenn sie ein privates Interesse geltend machen (Art. 32 Abs. 2 InfoG).


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Das öffentliche Organ muss schriftlich Stellung nehmen, falls es beabsichtigt, den Zugang aufzuschieben, teilweise oder ganz zu verweigern oder trotz des Einspruchs einer Drittperson zu gewähren (Art. 32 Abs. 3 InfoG).


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Die gesuchstellende Person und die Dritten, die Einspruch erhoben haben, können innert 30 Tagen nach der Stellungnahme des öffentlichen Organs gegen diese bei der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz einen Schlichtungsantrag stellen (Art. 33 Abs. 1 InfoG).


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Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz den Parteien eine schriftliche Empfehlung ab (Art. 33 Abs. 2 InfoG).


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Ist eine Empfehlung abgegeben worden, so trifft das öffentliche Organ von Amtes wegen einen Entscheid; schliesst es sich der Empfehlung an, so kann zur Begründung auf diese verwiesen werden (Art. 33 Abs. 3 InfoG).


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Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 34 Abs. 1 InfoG)*.


* Für kirchliche Angelegenheiten folgt die Beschwerde dem kirchlichen Rechtsweg: Kirchgemeinderat – Synodalrat – Rekurskommission.
Umfassendere Angaben bezüglich des praktischen Vorgehens und der rechtlichen Grundlagen finden sich im Leitfaden zuhanden der Gemeinden der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz ÖDSB. Link:
www.fr.ch/sites/default/files/reprise/documents/pdf/ATPrD_Guide_pratique_a_l_att._des_communes_D_actualisation.pdf