3.11.62

Todesfälle: Veröffentlichung
3.11.62
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Todesfälle: Veröffentlichung in kirchlichen und ausserkirchlichen Medien

(Todesfälle: Veröffentlichung)
vom 1. April 2010
Sachverhalt / faits:
Eine Regionalzeitung gelangt an die Pfarrer der Kirchgemeinde mit dem Anliegen, die periodische Übermittlung von Angaben über die Verstorbenen der Zeitung zu prüfen. Die Zeitung beabsichtigt eine Rubrik für alle Verstorbenen der Region.

Wann dürfen welche Angaben an Medien (z.B. einer Zeitung) gemeldet werden?
Stellungnahme des Synodalrates
Zeitpunkt
Die Angaben über die Verstorbenen dürfen nach ihrem Erscheinen im Amtsblatt (Todesfallliste) weiter gegeben werden, bzw. im Kirchgemeindebulletin veröffentlicht werden.
zulässige Angaben
Es handelt sich um dieselben Angaben wie im Amtsblatt, welche nachstehend abschliessend aufgeführt sind:

• Name, Vomame
• Wohnort
• Sohn / Tochter des / der
• Bürgerrecht (Gemeinde)
• Staatsangehörigkeit
• Geburtsdatum
• Todesdatum

keine Angaben über die Religion und Kirchenzugehörigkeit!
Begründung
Sobald die Angaben im Amtsblatt erschienen sind, handelt es sich um öffentliche Daten, welche auch weitergegeben werden können.
Quelle: Information der kantonalen Aufsichtsbehörde für Datenschutz.