3.11.65

Berufliche Vorsorge: Leitfaden
3.11.65
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Leitfaden zu den Vorsorgemöglichkeiten bei kleinen Arbeitspensen

(Berufliche Vorsorge: Leitfaden)
vom 30. April 2011
Inhaltsverzeichnis
Kleinpensen - Grundsätzliches und allgemeines Vorgehen
Verdienstausfallversicherung für Krankheitsrisiko und Invalidität
Vorgehen und Abklärungen
Adressen Vorsorgeeinrichtungen für Kleinpensen
Anträge und Anfragen - Beispiele
Allgemeines zu Anträgen für eine freiwillige Altersvorsorge
Briefvorschlag für Anfrage/Antrag an die Vorsorgeeinrichtung
Briefvorschlag für die Anfrage an den/die Arbeitgeber
Anhang
Gesetzl. Grundlage BVG / base légale LPP (SR/RS 831.40)
Stichwörter
Kleinpensen - Grundsätzliches und allgemeines Vorgehen
Die Vorsorge bei kleinen Pensen gehört in den Bereich der freiwilligen Altersvorsorge. Dies im Gegensatz zu der obligatorischen Vorsorge für Lohnsummen, welche über dem sog. Koordinationsabzug liegen.
Grundsätzliches
Die Vorsorgelösungen im Bereich "eines nicht obligatorisch versicherten Arbeitnehmers", sprich mit einer gesamten Jahreslohnsumme unter dem sog. Koordinationsabzug erfolgen freiwillig, das heisst:

• der Arbeitnehmer entscheidet frei über den Abschluss einer solchen Vorsorge;
• die Arbeitgeber können frei entscheiden, ob sie auf ein solches Begehren eintreten.

Faustregel:
Je tiefer die Jahreslohnsumme ist, umso wichtiger wird die Kompensation des Verdienstausfalles wegen Krankheit und Invalidität (bis in schweren Fällen die IV "greift").

• die Summe auch relativ kleiner Beträge können einen massgeblichen Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellen;

• ob dem so ist, entscheidet nicht die Vorsorgeeinrichtung, sondern der Arbeitnehmer und damit auch über die Art der Absicherung;

• die Einkommenssicherung steht in diesen Fällen vor dem Alterssparen.

Einer gute Information und Beratung über die bestehenden Möglichkeiten liegt auch in der Mitverantwortung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.
Verdienstausfallversicherung für Krankheitsrisiko und Invalidität
Verdienstausfallversicherung
(ohne Alterssparen)
• Da ein Verdienstausfall sehr kurzfristig eintreten kann, geht dessen sorgfältige Absicherung dem Alterssparen vor. Oft wird bei mehreren kleinen Pensen die Wichtigkeit ihres Beitrages an die Lebenshaltungskosten unterschätzt (v.a. aus der Sicht von 100 % Arbeitenden).

• Ein wichtiger Punkt betrifft die Frist und ev. Übergangsfristen:
Ab wann und wie lange wird ein Verdienstausfall durch eine Versicherung gedeckt?.
Welche Praxis haben die anstellenden Kirchgemeinden für ihre Angestellten?

• Je nach Praxis kann die Prämienlast zwischen Arbeitgeber und -nehmer aufgeteilt werden.
Hinweis auf die Regelung bei der Freiburger Kantonalkirche
Um den folgenschweren Fällen vorzubeugen, wurden in die Richtlinien für die Katechetinnen die unten aufgeführten Empfehlungen aufgenommen:

9.7 Krankheit, Versicherungen, Vorsorge
1 Krankheit: Die Lohnfortzahlung erfolgt nach dem Gesetz (Art. 324 OR). Die Kirchgemeinde schliesst die Katechetin in ihre kollektive Lohnausfallversicherung ein.
2 Mutterschaft: Die Katechetin hat im Fall der Mutterschaft Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub.
3 Unfälle: Die Katechetin ist gegen Unfälle versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung trägt die Kirchgemeinde, diejenige für die Nicht-Betriebsunfälle die Katechetin selber.
4 Sozialversicherungen: (AHV, IV, ALV, EO): nach Gesetz.
5 Haftpflicht: die Katechetin ist in die Haftpflichtversicherung der Kirchgemeinde eingeschlossen.
6 berufliche Vorsorge: im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Aufteilung der Beiträge an die verschiedenen Versicherungen wird zwischen Arbeitgeber und Katechetin gemäss Gepflogenheiten im Vertrag geregelt.
Vorgehen
Entscheidet sich der/die Arbeitnehmende für eine Vorsorgelösung, so liegt es an ihm/ihr, die notwendigen Schritte zu unternehmen.

1. Frage
Anfrage bei den verschiedenen Arbeitgebern,

• ob diese bereit sind, einer freiwilligen Vorsorgelösung beizutragen, denn ev. sind solche Lösungen in Anstellungsrichtlinien und den Statuten der betreffenden Vorsorgeeinrichtung nicht vorgesehen.

• Was geschieht mit der Beitragsleistung des Arbeitgebers bei einem vorübergehenden Ausfall (z.B. schwere Krankheit) des/der Arbeitnehmenden?

2. Frage
Liegt schon ein Vorsorgeverhältnis vor (weil für ein Teilpensum bereits eine Regelung vorhanden ist bei der sog. abrechnenden Kasse), so wird i.d.R. bei dieser Vorsorgeeinrichtung ein Antrag gestellt, ob sie die Vorsorge für die weiteren Pensen ebenfalls übernehmen würde.

Liegt kein Vorsorgeverhältnis vor ist abzuklären, ob z.B. bei der Vorsorgekasse einer der anstellenden Kirchgemeinde ein Anschluss möglich ist; und unter welchen Bedingungen (ev. Kostenfolge).
Abklärungen
• ist die Vorsorgeeinrichtung selber ebenfalls bereit, die Abrechnung für alle Teilpensen zu übernehmen?

• Sind alle Arbeitgeber einverstanden, dieser Vorsorgeeinrichtung ihre anteiligen Arbeitgeberbeiträge zu entrichten?

Bei Zustimmung von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen wird ein Beitrittsgesuch an die obgenannte Vorsorgeeinrichtung (abrechnende Kasse) gestellt. Mit den Angaben zu den verschiedenen Einkommen, Arbeitgeberadressen, Höhe der Einkommen, usw.

Diese Kasse schliesst dann mit allen Arbeitgebern eine sog. Anschlussvereinbarung ab.
Folgemassnahmen
Nach dem Eintreffen des (positiven) Entscheides der abrechnenden Kasse; schliesst diese mit jedem der Arbeitgeber eine sog. Anschlussvereinbarung ab über die freiwillige Leistung eines Arbeitgeberbeitrages. Darin erklären sich die Arbeitgeber auch einverstanden, den entsprechenden Arbeitgeberbeitrag der abrechnenden Kasse, welche Rechnung stellt, zu überweisen;

Tritt ein Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt von dieser freiwilligen Regelung zurück, so muss der/die Arbeitnehmende diesen Beitrag selber aufbringen, oder er/sie nimmt eine Senkung des versicherten Verdienstes in Kauf. Dieser Arbeitgeber wird selbstredend beim Lohn auch keinen Abzug für Vorsorge mehr vornehmen.

Findet sich, meist angesichts der tiefen Lohnsumme, keine Vorsorgeeinrichtung bereit einen Vertrag abzuschliessen, so besteht die Möglichkeit bei einer auf Kleinpensen spezialisierten Kasse um einen Beitritt nachzusuchen.
Adressen Vorsorgeeinrichtungen für Kleinpensen
GEPABU Gemeinsame Personalvorsorgestiftung alternativer Bernischer Unternehmungen
Tavelweg 23, 3006 Bern/BE
031 352 31 83 - Herr Jenny

Stiftung Abendrot
Güterstrasse 133, 4002 Basel/BS
061 269 90 20 - Frau Eva Zumbrunn

NEST Sammelstiftung Pensionskasse
Molkenstrasse 21, 8026 Zürich/ZH
044 444 57 57
http://www.aeis.ch
? ? ? für all diejenigen Fälle, welche keiner Kasse beitreten können.
Möglich ist ein Vorsorgeverhältnis bei einem Gesamtlohn (auch mehrerer Pensen) entsprechend der Untergrenze des koordinierten Lohnes. Arbeitgeberbeiträge: Einzug und Weiterleitung erfolge durch den Versicherer in eigener Person.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Direktion
Birmensdorferstrasse 83
8003 Zürich
mailto:fzk@chaeis.ch
fzk@chaeis.ch
Tel. DE: +41 41 799 75 75
Tel. FR: +41 21 340 63 33
Tel. IT: +41 91 610 24 24
Tel. EN: +41 41 799 75 75
Fax: +41 44 468 22 98
Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine nationale Vorsorgeeinrichtung. Im Auftrag des Bundes fungiert sie als Auffangbecken und Sicherheitsnetz der 2. Säule. Als einzige Pensionskasse in der Schweiz nimmt sie ausnahmslos jeden anschlusswilligen Arbeitgeber und jede anschlusswillige Einzelperson auf, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Vorsorgelösung bei Kleinstpensen
Findet sich keine Vorsorgeeinrichtung, bei welcher ein Vertrag abgeschlossen werden könnte, bleiben dem/der Arbeitnehmenden einzig die Möglichkeiten der Selbstvorsorge bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank (z. B. Säule 3a).

Bei einer Versicherungsgesellschaft wird das Sparen meist noch mit einer Risikoversicherung gekoppelt, während bei einer Bank vorwiegend oder ausschliesslich das Sparen angeboten wird.
Anträge und Anfragen - Beispiele
Allgemeines zu Anträgen für eine freiwillige Altersvorsorge
Besteht bei einer Vorsorgeeinrichtung schon ein Vertrag, so geht es darum abzuklären, ob sich diese bereit erklärt, die anderen Teilpensen ebenfalls zu integrieren.

Liegt noch kein Vertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung vor, so wird dieses Schreiben i.d.R. an die Vorsorgeeinrichtung desjenigen Arbeitgebers, welcher den grössten Lohnanteil aufweist, gerichtet.

Für sehr kleine Teilpensen und einer gesamten Lohnsumme unter ca. 9‘000 Franken kommen praktisch nur auf solche Fälle spezialisierte Vorsorgeeinrichtungen in Frage (siehe Adressen Vorsorgeeinrichtungen für Kleinpensen).
Briefvorschlag für Anfrage/Antrag an die Vorsorgeeinrichtung
(Briefkopf mit Absender und Adresse der Vorsorgeeinrichtung)

(Datum)

Betreff: Anfrage und Antrag an eine Vorsorgeeinrichtung für eine freiwillige Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Rahmen einer Neuregelung meiner Altersvorsorge befasse ich mich mit der Abklärung der mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Ich arbeite bei verschiedenen Arbeitgebern in kleineren Pensen. Nachfolgend finden Sie deren Aufstellung.
(Aufstellung mit Arbeitgeber und Lohnsummen aufführen)

Als Vorsorgeeinrichtung meines gewichtigsten Arbeitgebers bitte ich Sie, den folgenden Antrag zu prüfen:
• Besteht bei Ihnen die Möglichkeit, unter den vorliegenden Umständen und Voraussetzungen ein Vorsorgeverhältnis für die Gesamtheit meiner Pensen abzuschliessen (Frage der Mindestgrenze)?

• Ist es Ihnen möglich, mir neben dem grundsätzlichen Entscheid auch mitzuteilen, ob für solche Vereinbarungen bei Ihnen zusätzliche Kosten anfallen?

• Sollte einer meiner Arbeitgeber die Beiträge nach der Unterzeichnung der Anschlussvereinbarung nicht entrichten, kann ich dann diesen Betrag selber übernehmen, oder wird der Vorsorgevertrag mit Ihnen aufgehoben?

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüssen

(Name und Unterschrift)
Briefvorschlag für die Anfrage an den/die Arbeitgeber
(Briefkopf mit Absender und Adresse der Arbeitgeber)

(Datum)

Betreff: Anfrage und Antrag an den Arbeitgeber für eine Anschlussvereinbarung bei einer freiwilligen Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Rahmen einer Neuregelung meiner Altersvorsorge befasse ich mich mit der Abklärung der mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Dabei eröffnet sich mir die Möglichkeit, die meine Teilpensen, unter welchen sich auch meine Anstellung bei Ihrer Institution befindet, als Gesamtes bei der (- Name der Vorsorgeeinrichtung) zu versichern.

Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob bei unserem Arbeitsverhältnis für Sie die Möglichkeit besteht, dass Sie mit der obgenannten Vorsorgeeinrichtung eine sog. Anschlussvereinbarung abschliessen. Durch diesen Systemwechsel würde der heute im Lohn inbegriffene Arbeitgeberbeitrag zu einem Teil meiner beruflichen Vorsorge. Ich bin mir bewusst, dass dies bei einer freiwilligen Versicherung ein Entgegenkommen Ihrerseits darstellt. Ein freiwilliges Entgegenkommen von Ihrer Seite wüsste ich sehr zu schätzen, da damit ein wichtiger Teil meiner Vorsorge ergänzt werden könnte.

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüssen

Name und Unterschrift
Anhang
Gesetzl. Grundlage: BVG / base légale LPP (SR/RS 831.40)
Dritter Titel: Freiwillige Versicherung
Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber

1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 18‘990 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.

2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.

3 Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.

4 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
Stichwörter
Alterssparen, Plan d'épargne de vieillesse
Umgangssprachlich für alle Arten von Altersvorsorge.

Altersvorsorge, Prévoyance vieillesse
Hier vor allem auf die berufliche Vorsorge beschränkt (Rente, Pension)

Anschlussvereinbarung, Convention d'affiliation, contrat d'adhésion
Vertrag, welche eine Vorsorgeeinrichtung mit einem oder verschiedenen Arbeitgebern abschliesst. Mehrere kleine Pensen werden damit bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert.

Beitragsleistung, Cotisations, contributions
Darunter versteht man den (meist monatlichen) Betrag, welcher vertraglich von ArbeitnehmerIn und -geber im Vorsorgevertrag festgehalten worden ist.

BVG, LPP
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Systematische Rechtssammlung, Nr. 831.4).

Einkommen, salaire, revenu, gain, rémunération, traitement
siehe Lohn.

Kompensation des Verdienstausfalles, Compensation de la perte de gain
Zahlungen einer Versicherung bei fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, wie durch Krankheit, Unfall oder Invalidität.

Koordinationsabzug, Déduction de coordi-nation, montant de coordination
Schwelle, unter welcher kein Obligatorium (sowohl für ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber) für die berufliche Vorsorge besteht.
Der Ausdruck leitet sich aus dem sog. koordinierten Lohn (Art. 8 BVG) her.

Koordinierter Lohn, salaire coordonné
Der Vorsorge obligatorisch (Art. 8 BVG) unterstellter Lohn innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Bereichs (Sept. 08: 23'940 – 82'080 Fr.).

Lebenshaltungskosten, Coût de la vie, frais occasionnés par le train de vie
Kosten, welche der "normalerweise" für das tägliche Leben ausgegeben wird (Nahrung, Wohnung, Krankenkasse, Steuern, usw.).

Lohn, salaire, revenu, gain, rémunération, traitement
(vom Lohn zum versicherten Verdienst; vereinfachte Darstellung als Übersicht):

vertraglich vereinbarter Grundlohn

zuzügl. Lohnbestandteile, wie:
Teuerungsausgleich, 13. Gehalt, Treueprämie Dienstaltersgeschenk, Gratifikation, Nachtzulage, Ferienanspruch, usw.
-----------------------
= für die AHV massgebender Lohn 1)

abzügl. der nach Vorsorgereglement nicht versicherbaren Lohnbestandteile (z.B. Ausgleich von Überstunden, Nachtarbeit, Inkonvenienz)
-----------------------
= versicherter Verdienst

auch: massgebender Lohn, Staatspersonal FR: koordinierter Lohn (massgebend für die Berechnung der Altersrente).

1)

beim steuerbaren Lohn werden hier noch die Familien- und Arbeitgeberzulage zugezählt.


Verdienst, salaire, revenu, gain, rémunération, traitement
siehe Lohn.

Vorsorgeeinrichtung, institution de prévoyance
Pensionskasse, Versicherung, Bank, welche Verträge für die berufliche Vorsorge anbieten.

Vorsorgeplan, plan de prévoyance, variante de prévoyance
Die von einer Vorsorgeeinrichtung angebotenen Vorsorgevarianten.

Vorsorgeverhältnis, contrat de prévoyance
Bestehender Vertrag über eine berufliche Vorsorge.