3.2.10.1

Taufpatenwechsel
3.2.10.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Ersatz von Taufpaten

(Taufpatenwechsel)
vom 5. Januar 2000
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg
Synodalrat - Conseil synodal

An die Kirchgemeindepräsidentlnnen und Amtsträgerlnnen unserer Kirche

Murten, den 5. Januar 2000

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
Text der Auskunft
2.2 § 25 Abs. 41 In den letzten Monaten ist der Synodalrat angefragt worden, wie vorzugehen sei, wenn eine Familie aufgrund persönlicher oder familiärer Umstande einen Wechsel im Taufpatenamt eines Kindes vorzunehmen wünsche. Nachdem diese Frage weder in der Kirchenordnung noch in gültigen Weisungen schlüssig geregelt ist, mochten wir Ihnen nach Rückfrage in Nachbarkirchen und nach Diskussionen im Synodalrat folgende Empfehlungen weitergeben:
2 lm Falle einer entsprechenden Anfrage sollte der/die Amtsträgerin mit der gesuchstellenden Familie in ein seelsorgerliches Gespräch eintreten, um sich in die Situation einzufühlen und abzuklären, wieweit ein "begründeter Fall" vorliegt (Art. 25 Abs. 3 KO). Das Schwergewicht wird in jedem Fall in der seelsorgerlichen Begleitung und nicht in der formaljuristischen Abklärung liegen, denn dieser Aspekt entzieht sich unserer Beurteilung und häufig auch unserem Einfluss.
3 Wird die Anfrage aufrechterhalten, können gemäss Art. 25 Abs. 4 KO nachträglich weitere Taufpatlnnen ernannt und im Taufregister des Taufortes eingetragen werden. Die bisherigen Taufpaten werden jedoch im Taufregister nicht gestrichen, sondern die zusätzlichen Personen lediglich mit Datumsvermerk eingefügt. Dies ist durch eine entsprechende Meldung an die Kirchgemeinde des Taufortes zu veranlassen.
4 Die Kirchgemeinde des Taufortes hat eine schriftliche Bestätigung des zusätzlichen Eintrages an die Eltern zu verfassen. Dies kann in Briefform geschehen, mit Kopie an das Pfarramt des Wohnortes der gesuchstellenden Familie.
Um verwirrende Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird kein neuer Taufschein ausgestellt.
5 Wenn eine Familie eine "offizielle" Ernennung der neuen Taufpaten wünscht, zum Beispiel in einem Gottesdienst, so kann gemäss Art. 43 KO ein besonderer Segnungsgottesdienst für das Kind und die neuen Taufzeugen ins Auge gefasst werden (z.B. als Tauferinnerungsfeier). Die in Art. 43.1. vorgesehene Rücksprache mit dem/der Dekanln sowie dem Kirchgemeinderat ist dabei zu beachten.
Der Synodalrat ist interessiert an allfälligen Liturgien von entsprechenden Feiern, die Sie erarbeiten oder übernehmen oder auf eine konkrete Situation hin anpassen. Er wird sie an die/den Dekanln weiterleiten. Er bittet Sie deshalb, ihm entsprechende Unterlagen zuzustellen.

In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben, mehr aber noch in der Hoffnung, dass Ihnen diese Angaben nicht allzu häufig zu dienen brauchen, verbleiben wir

mit freundlichen Grüssen im Namen des Synodalrates

Der Präsident: Daniel de Roche
Die Kirchensekretärin: Sonia Suter Stucki