3.3.1

Konfirmation: Richtlinien
3.3.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Richtlinien zur Konfirmation (Synodebeschluss)

(Konfirmation: Richtlinien)
vom 8. Juli 2009
Vorbemerkungen:
1. Die nachfolgenden Richtlinien zur Konfirmation geben den Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg den Rahmen für die Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen für die Konfirmation.

2. Sie stützen sich auf die Kirchenordnung, insbesondere auf die Artikel 48 bis 63 im Kapitel "Die Weitergabe des Glaubens" und berücksichtigen die Konvention des Staates Freiburg mit der Ev.-ref. Kirche betreffend den konfessionellen Unterricht in der Sekundarschule, die voraussichtlich im Jahre 2009 unterzeichnet wird.

3. Die Inhalte und die Ausrichtung des Religionsunterrichts sind im Lehrplan und in den 11 Thesen zur Neuorientierung des Kirchlichen Unterrichts Freiburg (KUF) (Verabschiedung durch die Synode, Juni 98) beschrieben. Dem Lehrplan liegen die von der Synode vom 8. Juni 2009 verabschiedeten Richtlinien zum Lehrplan zu Grunde.
Richtlinien für den katechetischen Bildungsgang
3.3.2 Der katechetische Bildungsgang (KUF) setzt sich aus den vier folgenden, sich ergänzenden Bereichen zusammen:

• konfessioneller schulischer Religionsunterricht
• Wochenenden, Freizeiten, etc. (Gemeinschaftserfahrungen...)
• Besuch von Gottesdiensten in der Kirchgemeinde
• Diakonischer Dienst oder Dienst am Nächsten
Im Primarschulbereich

-

konfessioneller schulischer Religionsunterricht (6 bzw.8) x 38 Lektionen = 228 Lektionen)

-

Familiengottesdienste

-

ausserschulische gemeindliche Aktivitäten

Bemerkungen
1. Die Teilnahme an diesen drei Elementen ist Bestandteil des katechetischen Bildungsgangs zur Konfirmation (KUF) während der Primarschulzeit.
2. Der kirchliche Unterricht wird von den Kirchgemeinden im Rahmen ihrer Arbeit mit Kindern angeboten.
3. Das ausserschulische Angebot ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden.
4. Die Anwendung von Ziffer 4 im Sekundarschulbereich bleibt dem Kirchgemeinderat vorbehalten.
Im Sekundarschulbereich
1 Der Bildungsgang umfasst mindestens 160 Lektionen, die wie folgt zusammengestellt werden können:

A)

Konfessioneller schulischer Religionsunterricht während der 7.-9. Klasse (3 x 38 Lektionen KUF = 114 Lektionen).


Die verbleibenden 46 Lektionen können aus den Bereichen B) bis D) zusammengestellt werden (beachte vorgegebene Spielraum).

B)

Erfahrungen der Gemeinschaft in von der Gemeinde organisierten Freizeiten, Wochenenden, Retraiten und ähnlichen Veranstaltungen: 10-20 Lektionen.


C)

Besuch und Mitgestaltung von Gottesdiensten in der Kirchgemeinde: 10-20 Lektionen.


D)

diakonische Erfahrungen in der Kirchgemeinde/Dienst am Nächsten (Mithilfe und Gestaltung von Fastensuppen, Kampagnen Brot für alle, HEKS- Aktionen, Besuche bei älteren Menschen etc.): 10-20 Lektionen.

2.2 § 59 Abs. 22 1. Die Vorbereitung auf die Konfirmation umfasst total 160 Lektionen, verteilt auf drei Jahre (7.-9. Schuljahr).

2. Der Kirchgemeinderat informiert die Eltern in angemessener Weise über die Ausgestaltung des KUF in der Gemeinde.

3. Voraussetzung für die Konfirmation sind die Taufe, der Besuch des Unterrichts und die Erfüllung der in diesen Richtlinien festgehaltenen Bedingungen (siehe KO Art. 62. Abs. 2). Nicht Getaufte können um die Taufe während der Unterrichtszeit oder an der Konfirmation bitten.

4. Wenn ein Jugendlicher aus nachvollziehbaren Gründen den katechetischen Bildungsgang nicht vollständig besuchen konnte und dennoch konfirmiert werden möchte, so bietet der Kirchgemeinderat eine angemessene Kompensation an. (Siehe auch KO Art. 59. Abs. 2).

5. Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinien ist der Kirchgemeinderat in der Kirchgemeinde.

6. Der Kirchgemeinderat informiert den Synodalrat über den Bildungsgang in der Kirchgemeinde per Ende 2010, dann alle 3 Jahre.
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinien ist der Kirchgemeinderat in der Kirchgemeinde.
Der Kirchgemeinderat informiert den Synodalrat über den Bildungsgang in der Kirchgemeinde per Ende 2010, dann alle 3 Jahre. Nächste Überprüfung im Jahre 2014.